Wie lange dauert das Berufungsverfahren im Strafrecht? wann ist eine Berufung möglich?
Das Rechtsmittel der Berufung kann gegen alle Urteile eines Amtsgerichts eingelegt werden (§ 312 StPO).
Dazu gehören Urteile:
- des Strafrichters,
- des Schöffengerichts,
- des Jugendrichters und
- des Jugendschöffengerichts.
- 313 StPO sieht noch eine Besonderheit vor, nach der es eine sogenannte „Annahmeberufung“ gibt. Bei einer Verurteilung, die nicht über eine Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen hinausgeht, ist die Zulässigkeit der Berufung nur gegeben, wenn sie explizit durch das Berufungsgericht angenommen wird. Beinhaltet das Urteil einen Freispruch gilt diese Besonderheit auch in diesem Fall, wenn die Staatsanwaltschaft nicht mehr als dreißig Tagessätze gefordert hatte.
Gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Landgerichts kann hingegen keine Berufung eingelegt werden, da kommt nur das Rechtsmittel der Revision in Betracht-
Berufung- Was ist das?
Eine Berufung umfasst die Überprüfung eines vorinstanzlichen Urteils. Dabei werden sowohl tatsachenbezogene als auch rechtliche Rügen berücksichtigt. Demnach findet eine ganz neue Tatsacheninstanz statt- die Strafsache wird neu verhandelt. Das Hauptverfahren wird erneut eröffnet und das Berufungsgericht nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht in der Berufungsinstanz Zeugen erneut vernimmt und deren Aussagen eigenständig beurteilt. Das Berufungsgericht kann die Strafsache neu entscheiden- es ist dabei nicht an das Urteil der ersten Instanz gebunden und kann demnach zu einer gegenteiligen Entscheidung kommen.
Das Berufungsverfahren wird vor einer Berufungskammer des ortszuständigen Landgerichts geführt. Als Berufungskammer ist dafür die „kleine Strafkammer“ zuständig, die aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen besteht.
Auf die Frage „Wie lange dauert das Berufungsverfahren im Strafrecht? lässt sich keine verbindliche Antwort finden. Die Dauer des Berufungsverfahren in Strafsachen hängt von der Auslastung der zuständigen Gerichte ab. Aus diesem Grund kann sich die Dauer der Berufung in einem Bereich von wenigen Monaten bis hin zu über einem Jahr bewegen.
Form und Frist bei Einlegung der Berufung
Die Einlegung der Berufung unterliegt Frist- und Formvorschriften. Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündigung des Urteils bei dem Amtsgericht eingelegt werden, gegen dessen Urteil vorgegangen werden soll. War der Angeklagte bei der Urteilsverkündigung nicht anwesend, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils zu laufen. Zur Wahrung der Form genügt es, wenn die Berufung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird. Eine Begründung der Berufung ist nicht erforderlich. Eine Begründung würde auch die Dauer des Berufungsverfahrens nicht beschleunigen.
Durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten wurde, gehemmt und kann demnach vorerst nicht vollstreckt werden.
Verschlechterungsverbot
Wenn allein der Angeklagte gegen ein amtsgerichtliches Urteil Berufung einlegt, so gilt ein sogenanntes „Verschlechterungsverbot“ („reformatio in peius“). Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall das Urteil des Berufungsgerichts nicht schlechter ausfallen darf als das vorinstanzliche Urteil.
Legt allerdings auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, greift das Verschlechterungsverbot nicht und das Berufungsgericht ist in der Entscheidungsfindung völlig frei.
Wenn die Entscheidung gefallen ist, dass Berufung gegen ein Urteil eingelegt werden soll kann auf die Frage „Wie lange dauert das Berufungsverfahren im Strafrecht?“ also nur einzelfallabhängig geantwortet werden. Bevor sich diese Frage beantworten lässt muss die Auslastung des jeweilig zuständigen Gerichts überprüft werden. Vorher lässt sich keinerlei verlässliche Aussage treffen.
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