Strafrecht- ab wann geht es zum Landgericht?
Wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren in Strafsachen kommt, stellt sich zunächst die Frage vor welchem Gericht dieses stattfinden wird. Welches Gericht für welche Strafsache zuständig ist, wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit wird zwischen der örtlichen und der sachlichen unterschieden. Die Strafsachen unterfallen gem. § 13 GVG den ordentlichen Gerichten.
Dazu gehören die:
- Amtsgerichte (AG),
- Landgerichte (LG),
- Oberlandesgerichte (OLG) und
- der Bundesgerichtshof (BGH).
Erstinstanzliche Gerichte
Strafsachen die in erster Instanz verhandelt werden, können unter die Zuständigkeit eines Amtsgerichts, eines Landgerichts oder eines Oberlandesgerichts fallen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht hingegen nicht. Steht nun eine Verhandlung in Strafsachen an, stellt sich die Frage „Ab wann geht es zum Landgericht?“ Die Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach §§ 74 ff. GVG und umfasst solche Verbrechen, die nicht der Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts zuzuordnen sind. Dazu zählen insbesondere:
- Strafsachen, bei denen es um sogenannte „Katalogstraftaten“ (§74 II Nr. 1-30 VGV) geht,
- sonstige Vergehen oder Verbrechen, bei denen nach §§ 24 I S.1 Nr. 1, 74 I GVG eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist oder
- Strafsachen, bei denen es um die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Sicherheitsverwahrung geht.
Entscheidend für die Zuständigkeit des Landgerichts im Strafverfahren ist demnach die Straftat und die zu erwartende Strafhöhe. Das Landgericht selbst lässt sich noch in folgende Bereiche weiter unterteilen in:
- Das Schwurgericht,
- die große Strafkammer und
- die kleine Strafkammer.
Für bestimmte Bereiche können außerdem weitere Kammern gebildet werden, wie zum Beispiel eine Wirtschaftsstrafkammer, eine Jugendschutzkammer oder eine Staatsschutzkammer. Bei einem Verfahren in erster Instanz ist bei einem Landgericht grundsätzlich immer die große Strafkammer zuständig.
Die große Strafkammer wird durch drei Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Für Tötungsdelikte gilt die Ausnahme, dass diese vor dem Schwurgericht verhandelt werden.
Die Staatsanwaltschaft kann bei besonders umfangreichen oder bedeutsamen Verfahren Anklage vor der großen Strafkammer erheben. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine große Strafkammer, die eben die Sonderzuständigkeit für die Tötungsdelikte innehat. Auch das Schwurgericht besteht aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen.
Die Frage „Ab wann geht es zum Landgericht?“ spielt im Strafrecht nicht nur im Rahmen der ersten Instanz eine Rolle. Das Landgericht kann auch als zweitinstanzliches Gericht zuständig sein.
Zweitinstanzliche Gerichte
Während es bei der ersten Instanz um die erstmalige Verhandlung einer Strafsache geht, kommt eine Verhandlung vor einem Gericht in zweiter Instanz dann in Frage, wenn es um die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil geht. Als Rechtmittel kommen dabei die Berufung und die Revision in Betracht. Bei der Frage der Zuständigkeit der Gerichte in zweiter Instanz geht es nicht mehr um die Straftat oder die Strafhöhe. Vielmehr richtet sich die Zuständigkeit nach dem erstinstanzlichen Gericht und dem jeweiligen Rechtsmittel.
Während bei einer Berufung sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt werden können und zudem im Berufungsverfahren auch neue Tatsachen oder Beweise angeführt und berücksichtigt werden können, handelt es bei der Revision um ein Rechtsmittel, mit dem sich lediglich rechtliche Fehler der vorherigen Instanz überprüfen lassen.
Als zweite Instanz kommt ein Landgericht lediglich in Betracht, wenn es sich um eine Berufung eines erstinstanzlichen Urteils eines Amtsgerichts handelt. In Strafsachen ist die Berufung nur gegen Urteile aus erster Instanz von einem Amtsgericht zulässig. Als Berufungsinstanz fällt die Zuständigkeit dann dem ortsentsprechenden Landgericht zu, wo die Sache dann vor der kleinen Strafkammer neu verhandelt wird.
Wird gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts jedoch Revision eingelegt, fällt die Überprüfung nicht etwa in den Zuständigkeitsbereich der nächsthöheren Instanz, dem Landgericht, sondern in den des Oberlandesgerichts. Dieses Überspringen der Instanz wird auch als „Sprungrevision“ bezeichnet.
Die örtliche Zuständigkeit des (Land-)Gerichts regelt wo eine Sache verhandelt wird und beurteilt sich nach
- dem Tatort (§ 7 StPO),
- dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Angeschuldigten (§ 8 StPO),
- dem Ergreifungsort (§ 9 StPO.
Lassen sich unterschiedliche örtliche Zuständigkeit feststellen, kann die Staatsanwaltschaft grundsätzlich einen der in Frage kommenden Gerichtsstände wählen (§ 12 StPO).
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