Verjährung im Strafrecht – warum?

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverVom Strafrecht umfasst sind Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden. Ziel des Strafrechts ist es unter anderem bestimmte Rechtsgüter wie das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum von Personen oder elementare Gemeinschaftswerte zu schützen. In Anbetracht dieser Zielsetzung stellt sich die Frage warum es im deutschen Strafrecht Verjährungsfristen gibt, die nach dem Verstreichen einer bestimmten Zeit eine Bestrafung unmöglich macht.

Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsverjährung

Es wird im Strafrecht zwischen der Verjährung der Strafverfolgung (§78 StGB) und der Strafvollstreckung (§79 StGB) unterschieden. In beiden Fällen der Verjährung verzichtet der Staat darauf, nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit gegen den Straftäter mit den Mitteln des Strafrechts vorzugehen.

Sowohl die Strafverfolgungsverjährung als auch die Strafvollstreckungsverjährung sollen im Ergebnis der Erreichung und Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens dienen.

Die Strafverfolgungsverjährung regelt, ab wann nach der Begehung einer Tat die Strafverfolgungsbehörde keine Ermittlungen mehr aufnehmen oder fortführen darf. Die Tat kann also, obwohl sie begangen wurde, nicht mehr verfolgt werden.

Die Vollstreckungsverjährung setzt eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme voraus und beginnt erst mit Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 VI StGB) und betrifft demnach das Vollstreckungsverfahren. Wenn eine Strafe oder Maßnahme innerhalb der Frist der Strafvollstreckungsverjährung (§ 79 III StGB) nicht vollstreckt wurde, so kann es ab dem Zeitpunkt der Vollstreckungsverjährung keinen hoheitlichen Strafvollzug mehr geben- er wäre unzulässig.

Hintergründe der Verjährung

Um zu verdeutlichen, warum es überhaupt Verjährungsfristen gibt und wie sie den Zweck der Wahrung und Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens erreichen sollen, muss zunächst auf die Strafzwecke geblickt werden.Aus verschiedenen Sichtweisen lässt sich sagen, dass mit zunehmender zeitlichen Entfernung zur Tat das Bedürfnis nach einer Bestrafung abnimmt.

Prävention

Prävention meint Vorbeugung- Im strafrechtlichen Sinne ist also die Vorbeugung oder Abschreckung vor Straftaten gemeint. Man unterscheidet dabei zwischen der Spezial- und der Generalprävention.

  • In Hinblick auf die Spezialprävention, also der Abschreckung des Einzelnen von der Begehung künftiger Straftaten durch bestimmte Maßnahmen, lässt sich festhalten, dass das Ziel der eigentlichen Bestrafung auch ohne diese erreicht wurde und aus diesem Grund eine Bestrafung nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr als notwendig angesehen wird.
  • Die Generalprävention erfasst die Abschreckung der Allgemeinheit. Diese lässt sich allerdings nach dem Verstreichen einer langen Zeit nach der Tat nur noch bedingt erreichen. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung lässt sich mit dem Aufrollen lang zurückliegender Taten nur noch eingeschränkt herstellen.

Vergeltung

Sieht man das „Warum“, also den Zweck der Strafe in der Vergeltung lässt sich ebenfalls sagen, dass das Bedürfnis der Bestrafung mit fortschreitender Zeit abnimmt. Der Schuldausgleich lässt sich mit dem Ablauf einer größeren Zeitspanne schwieriger begründen.

prozessuale Aspekte bei der Verfolgungsverjährung

Im Rahmen der Strafverfolgungsverjährung lässt sich die Verjährung noch mit prozessualen Aspekten begründen oder zumindest unterstützend für die Begründung nach der Frage „Verjährung im Strafrecht- Warum?“ mit anführen.

Die Strafverfolgungsbehörden müssen den Grundsatz der sog. Beschleunigungsmaxime (ART 6 I S.1 EMRK) wahren: Es besteht die Vorgabe, dass ein Verfahren in angemessener Frist zu bewältigen ist, sodass die Verfahrensökonomie und die Effizienz richtungsweisende Anhaltspunkte für das Verfahren darstellen müssen. Einen wichtigen Bestandteil des prozessualen Verfahrens stellen die Beweismittel dar, bei denen mit fortschreitendem Zeitablauf die Aufklärungs- bzw. Beweismöglichkeit sinkt. Insbesondere Zeugenaussagen verlieren in der Regel an Beweiswert je länger der zeitliche Abstand zwischen der Tat und dem Verfahren wird.

Neben Klärung der Frage Warum es im Strafrecht Verjährungsfristen gibt, ist besonders wichtig, wann die Fristen beginnen, wie lange sie dauern und ob sie möglicherweise unterbrochen werden können

Beginn der Strafverfolgungsverjährung

Der Beginn der Verjährung ist in § 78a StGB normiert und auf den Zeitpunkt festgelegt, in dem die Tat beendet ist. Wenn es sich um ein Delikt handelt, bei dem der Erfolg erst später eintritt, beginnt die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt.

Problematisch kann der Verjährungsbeginn bei Dauerdelikten sein. Darunter fallen unter anderem der Besitz von Betäubungsmitteln oder Waffen. Solange diese Dinge im Besitz einer Person sind, ist die Tat nicht beendet, sodass auch die Verjährung nicht beginnen kann.

Dauer bis zum Verjährungseintritt

Wann die Verjährung nach § 78 StGB beginnt, hängt vom jeweiligen Tatbestand ab und variiert zwischen drei und fünfundzwanzig Jahren (§ 78 III StGB). Lediglich Verbrechen nach § 211 StGB (Mord) verjähren nie, sodass diese auch Jahre und Jahrzehnte nach der Tat noch verfolgt werden können.

Unterbrechung der Verjährungsfrist

Nach dem Gesetz (§ 78b StGB) kann es auch dazu kommen, dass eine Verjährungsfrist ruht.

Wenn die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, kommt es zu einer Hemmung der Frist. Demnach beginnt die Verjährungsfrist gar nicht erst oder ihr Weiterverlauf „pausiert“. Sobald die Gründe und damit das Ruhen wegfallen, beginnt die Verjährungsfrist normal zu laufen bzw. weiter zu laufen, ohne dabei neu zu beginnen.

Beginn und Dauer der Strafvollstreckungsverjährung

Die Verjährungsfrist der Strafvollstreckung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Rechtskraft der Entscheidung eintritt. In § 79 III StGB sind die einzelnen Verjährungsfristen festgelegt, die sich an der Strafdauer orientieren. Dabei spielt nicht der normierte Strafrahmen des verletzten Tatbestandes die entscheidende Rolle, sondern die konkret verhängte Strafe im Einzelfall. Auch hier bewegen sich die Verjährungsfristen zwischen drei und fünfundzwanzig Jahren.

Unterbrechung und Verlängerung der Strafvollstreckungsverjährung

Ebenso wie die Strafverfolgungsverjährung kann auch die Vollstreckungsverjährung unter bestimmten Umständen ruhen. § 79a StGB regelt die Fälle, in denen es zu einer „Pause“ des Fristablaufs kommt.

Im Gegensatz zur Strafverfolgungsverjährung kann die Frist bei der Strafvollstreckungsverjährung einmalig auf Antrag der Vollstreckungsbehörde verlängert werden, § 79b StGB.

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