Revision im Strafrecht- wo einlegen?

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverEines der Hauptprinzipien der Justiz ist die Gerechtigkeit. Strafrechtliche Urteile sollen sich auf die rationalen Vorgaben des Rechts beschränken. Objektivität und gleiche Bewertungsmaßstäbe sind Voraussetzungen für die Gerechtigkeit. Subjektive Einflüsse hingegen sollen außen vor bleiben. Ziel dieser rein objektiven, rationalen Beurteilungen sollen gerechte Urteile sein. Allerdings kommt es auch bei der Justiz zu (vermeintlichen) Fehlentscheidungen mit der Folge, dass andere Personen dadurch beeinträchtigt werden. Das Rechtsmittel der Revision soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, trotz einer möglichen Fehlentscheidung, seine Gerechtigkeit zu erlangen.

Was ist eine Revision im strafrechtlichen Sinne?

Die Revision stellt im Strafrecht ein mögliches Rechtsmittel dar, durch welches gerichtliche Urteile einer Vorinstanz einem höheren Gericht zur rechtlichen (Über-)Prüfung vorgelegt werden können.

Ablauf einer Revision

Betrachtet man den Ablauf eines Revisionsverfahrens stellt sich zunächst eine entscheidende Frage: Die Revision im Strafrecht- Wo ist sie einzulegen?

 Revisionseinlegung

Soll gegen ein strafrechtliches Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden, muss dies bei dem Gericht geschehen, dessen Urteil angefochten werden soll. Der Ablauf des Revisionsverfahrens ist gesetzlich bestimmt und in der Strafprozessordnung (StPO) in den §§ 333-358 StPO geregelt. Die Einlegung kann sowohl schriftlich als auch zu Protokoll bei der Geschäftsstelle geschehen. Für Personen, die sich nicht auf freiem Fuß befinden, gilt eine Sonderregelung. Sie haben die Möglichkeit sich rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts des Verwahrungsortes zu melden und dort Revision einzulegen. Auch direkt nach der Urteilsverkündigung kann bereits das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Anwendungsbereich der Revision

Nicht nur die Frage Wo im Strafrecht Revision einzulegen ist, sondern auch die Klärung gegen was dieses Rechtsmittel genutzt werden kann, spielt eine entscheidende Rolle.

Eine Revision kann gegen:

  • alle Urteile aus erster Instanz bei Amtsgerichten,
  • alle Urteile aus erster Instanz bei Landgerichten und Oberlandesgerichten,
  • Berufungsurteile aus Strafkammern bei den Landesgerichten (mit Ausnahme im Jugendstrafverfahren)

eingelegt werden. Neben dem Angeklagten können auch andere Parteien das Rechtsmittel der Revision nutzen. Dazu gehören vor allem die Kläger, Nebenkläger oder die Staatsanwaltschaft.

Frist zur Revisionseinlegung

Die Frist, die es zu wahren gilt, ist in § 341 StPO festgelegt und beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils. Ein Urteil ist verkündet, sobald die Urteilsformel verlesen und die Urteilsgründe mitgeteilt wurden.

Ist der Angeklagte während der Urteilsverkündung nicht anwesend, so beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen. Die Revisionsbegründung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgen.

Inhalt der Revisionsprüfung

Die Revision ist keine Tatsacheninstanz. Das bedeutet, dass das Revisionsgericht den Sachverhalt, der von dem vorinstanzlichen Gericht festgestellt wurde, nicht überprüft. Es werden lediglich Verfahrensfehler und materiell rechtliche Fehler, also solche der Rechtsanwendung überprüft. Bei der Revision gilt ein sogenannten „Verschlechterungsverbot“- wenn das Rechtsmittel der Revision als zulässig anerkannt wurde, darf es kein neues Urteil herbeiführen, durch das der Betroffene schlechter steht als zuvor.

Voraussetzungen für die Gültigkeit der Revision

Damit der Betroffene die Möglichkeit bekommt, mittels der Revision ein Urteil zu revidieren, muss sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Revision gegeben sein. Die Zulässigkeit enthält weitere Unterpunkte und wird vom verantwortlichen Gericht automatisch- also von Amtswegen- kontrolliert. Im Falle einer Unzulässigkeit wird die Revision abgelehnt. Für eine erfolgreiche Revision ist stets eine Begründetheit erforderlich. Diese ist gegeben, wenn der benannte Rechts- oder Verfahrensfehler tatsächlich vorhanden ist und der Richterspruch des vorinstanzlichen Urteils gerade auf diesem Mangel beruht.

Entscheidung des Revisionsgerichts

Eine Revision kann das Revisionsgericht verwerfen, ihr ganz oder teilweise stattgeben und das Urteil aufheben. Bei einer erfolgreichen Revision wird das Urteil aufgehoben und entweder direkt durch das Revisionsgericht abgeändert oder es kommt zu einer Verweisung der Sache an eine andere Kammer.

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  Kategorie: Strafrecht
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