Der Haftantritt: Wie verläuft der Strafvollzug und wann muss ein Verurteilter den Vollzug der Freiheitsstrafe antreten?

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverGrundsätzlich sind die Regelungen zum Vollzug einer Freiheitsstrafe sehr ausführlich und detailliert. Dies gründet sich in der hohen Beschränkung der Grundrechte, die mit der Freiheitsstrafe einhergeht. Um die Grundrechte des Gefangenen also so weit wie möglich zu wahren und keiner Willkür durch die Vollzugsanstalt auszusetzen, sind umfassende Regelungen erforderlich.

Ab wann kann man zum Antritt geladen werden?

Ein Strafverfahren vor Gericht wird mit einem Urteil beendet. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils kann dieses von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.
Rechtskraft bedeutet, dass ein Urteil nicht mehr angefochten werden kann, also kein weiteres Rechtsmittel gegen ein Strafurteil eingelegt werden kann. Ist eine Entscheidung nicht anfechtbar, so tritt die Rechtskraft mit Erlass der Entscheidung ein. Bei anfechtbaren Entscheidungen tritt die Rechtskraft mit Fristablauf oder mit der letzten ausgesprochenen Rechtsmittelverzichtserklärung ein.

Grundsätzliche Gestaltung des Strafvollzugs:

Die Intention des Gesetzes ist es, dass das Leben im Vollzug soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen abgepasst wird. Außerdem wird den Vollzugsanstalten auferlegt, dass sie dem Gefangenen Möglichkeiten bieten müssen, die ihm ein späteres Wiedereingliedern in die Gesellschaft erleichtern, zum Beispiel durch das Erlangen eines Schulabschlusses oder eines Ausbildungsabschlusses. Auf der anderen Seite obliegt dem Gefangenen in dieser Hinsicht aber auch ein Mitwirkungsgebot.

Der weitere Verlauf:

Der Verurteilte erhält von der Staatsanwaltschaft eine Ladung, in welcher er aufgefordert wird die Haft anzutreten. In der Ladung wird auch die Justizvollzugsanstalt bestimmt, die für den Strafvollzug zuständig ist. Das Bundesrecht, die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) sieht eine Frist von mindestens einer Woche vor, binnen welcher der Verurteilte seine Strafe antreten muss. Während dieser Frist wird dem Verurteilten noch die Möglichkeit gegeben sich um seine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern.

In besonderen Fällen kann die Frist aber auch entfallen und ein sofortiger Haftantritt angeordnet werden.

Das weitere Verfahren der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt ist von den Bundesländern im Einzelnen geregelt. Grundsätzlich gilt aber, dass bei der Aufnahme keine anderen Gefangenen anwesend sein dürfen und der Gefangene über seine Rechte und Pflichten belehrt wird. Die Belehrung über seine Rechte und Pflichten muss außerdem in einer für den Gefangenen verständlichen Sprache stattfinden.

In den meisten Bundesländern wird während der Aufnahme auch ein Aufnahmegespräch mit dem Gefangenen geführt, in welchem seine derzeitige Lebenssituation erörtert wird.

Im weiteren Verlauf der Aufnahme werden die Sachen des Gefangenen durchsucht und er muss diese abgeben, danach folgt noch die Vorstellung beim Leiter der JVA. Außerdem erfolgt eine ärztliche Untersuchung, welche dazu dient die Vollzugstauglichkeit des Gefangenen festzustellen, aber auch der Feststellung von Sport- und Arbeitstauglichkeit.

Erstellen eines Vollzugsplans:

Für jeden Gefangenen muss eine Vollzugsplanung durchgeführt werden, beträgt die Haftdauer mehr als ein Jahr, so ist ein detaillierterer Vollzugsplan zu erstellen. In diesen Plänen wird beispielsweise die Art der Unterbringung geregelt, also ob der Gefangene in einer Wohngruppe unterkommt, oder ob er an einer therapeutischen Behandlung teilnehmen muss. Auch werden in diesem Plan schon Maßnahmen festgelegt, die vorbereitend auf die Entlassung hinwirken sollen.

Die Notwendigkeit eines solchen Vollzugsplans ergibt sich daraus, dass der Strafvollzug laut Gesetz die Aufgabe hat, den Gefangenen auf ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne die Begehung von Straftaten vorzubereiten.

Erstellt wird dieser Vollzugsplan auf der Diagnose, die sich aus der vorhergehenden ärztlichen Untersuchung ergibt.

Was kann dem Vollzug einer Strafe entgegenstehen und was führt zur Unterbrechung des Vollzugs?

Dass auf den Vollzug einer Freiheitsstrafe verzichtet wird ist mehr als unwahrscheinlich. Die Strafprozessordung sieht aber Gründe vor, die zu einem Aufschub des Vollzugs führen oder eine Unterbrechung rechtfertigen.

Grundsätzlich ergibt sich aus dem Gesetz, dass ein Aufschub des Vollzugs nur bei schwerer Krankheit des Verurteilten in Frage kommt. Das Gesetz sieht hohe Hürden für einen solchen Aufschub vor, so ist entweder erforderlich, dass der Verurteilte geisteskrank wird oder wenn durch den Vollzug eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten droht. Auch kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, wenn der körperliche Zustand mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist, das heißt, dass beispielsweise die benötigte ärztliche Versorgung nicht gewährleistet werden kann.

Etwas Ähnliches gilt für die Unterbrechung des Strafvollzugs, allerdings ist hier noch erforderlich, dass die Krankheit noch für eine wesentliche Zeit fortbesteht.

Kann auch der Verurteilte um Aufschub der Vollstreckung bitten?

Der Verurteilte kann nach §456 StPO auch selbst den Aufschub der Vollstreckung beantragen. Voraussetzung ist hier, dass durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie Nachteile entstehen, die außerhalb des Strafzwecks liegen. Der Zeitraum, in welchem Aufschub gewährt wird ist aber auf maximal vier Monate begrenzt und eine Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft sein, wie Sicherheitsleistungen.

Wie wirken sich Haftzeiten aus der Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen auf die gesamte Haftzeit aus?

Die Zeit, die in Untersuchungshaft oder durch andere Freiheitsentziehung verbracht wurde, kann auf die gesamte Haftzeit angerechnet werden. Zur Anrechnung der Zeit aus der Untersuchungshaft ist erforderlich, dass der Verurteilte auch aufgrund desselben Verfahrens, welches zur Verurteilung führte, in Untersuchungshaft saß. Als andere Formen der Freiheitsentziehung gelten die Haft aufgrund vorläufiger Festnahme und die Auslieferungshaft so wie die vorläufige Auslieferungshaft. Außerdem auch die Unterbringung, die ein Beschuldigter zur Vorbereitung eines psychischen Gutachtens absitzt, sowie Zeit, die nach der Regelung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbracht wurde.

Für Jugendliche gilt, dass die Zeit angerechnet werden kann, die sie in einem Heim auf Anordnung des Richters verbracht haben (ähnlich wie die einstweilige Unterbringung) oder die Zeit, die sie untergebracht waren, um psychiatrisch begutachtet zu werden.

Für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gelten noch weitere Regelungen.

Rechtsmittel des Gefangenen:

Den Gefangenen steht ein Beschwerderecht zu, das ihnen erlaubt in eigenen Angelegenheiten Wünsche, Anregungen oder Beschwerden zu äußern. Die formellen Anforderungen an eine solche Beschwerde können variieren, so kann von einem schriftkundigen Gefangenen verlangt werden, dass er eine schriftliche Beschwerde verfasst, was von einem Gefangenen, der nicht schreiben kann, nicht verlangt werden darf. Die Beschwerde darf sogar in fremder Sprache abgefasst sein. Vor Einlegen der Beschwerde darf sich der Gefangene auch anwaltlich beraten lassen.

Ein anderes Rechtsschutzmittel ist der gerichtliche Rechtsschutz. Dieses Mittel erlaubt, dass in einer Angelegenheit eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. So kann die Vollzugsanstalt auch zum Erlass einer bestimmten Maßnahme verpflichtet werden, wenn dies der Antrag des Gefangenen ist.

Bei weiteren Fragen im Strafrecht steht Ihnen unser Strafverteidiger & Anwalt Gramm zur Verfügung.