Welche Ansprüche bestehen bei einer unrechtmäßigen Inhaftierung oder anderen Strafverfolgungsmaßnahmen?

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverDer Einfluss, den ein laufendes Strafermittlungsverfahren auf das Leben eines Menschen haben kann, ist sehr tiefgreifend und geht oft mit großen Grundrechtseinschränkungen des Betroffenen einher. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, dass dem Bürger eine Möglichkeit eröffnet ist eine Entschädigung zu erlangen, wenn sich herausstellt, dass die gegen ihn getroffenen Maßnahmen, sei es Strafvollzug (z. B. Inhaftierung) oder Strafverfolgung, unrechtmäßig waren. Die Ansprüche, die Opfer in solchen Fällen haben richten sich nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (kurz: StrEG).

Immaterielle Schäden (z. B. durch Absitzen der Haftstrafe)

Grundvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass das strafgerichtliche Urteil, welches die Freiheitsentziehung angeordnet hat, im Wiederaufnahmeverfahren gemildert wurde oder entfällt.

Der Umfang der Entschädigung für immaterielle Schäden, also der Schadensersatz für die im Gefängnis verbrachte Zeit, beträgt pro angefangenem Tag 25, 00 Euro. Dieser Anspruch auf Entschädigung kann auch nur geltend gemacht werden, wenn der Freiheitsentzug auf einer strafgerichtlichen Entscheidung gründet. Ausgenommen sind also die Formen des Freiheitsentzugs, die aufgrund einer vorläufigen Festnahme (sog. Polizeihaft) erfolgen.

Dieser Betrag gilt seit 2009, davor stand den zu Unrecht in Haft Sitzenden lediglich ein Anspruch von 11, 00 Euro pro angefangenem Tag zu. Es wird auch immer noch eine höhere Entschädigung gefordert. Dies wird auch damit begründet, dass trotz der Feststellung der unrechtmäßigen Haft, die Betroffenen weiterhin unter einer schweren Rufschädigung leiden. Eine Orientierung an dem System in Österreich wird für angemessen erachtet, dort beträgt der Betrag pro Tag ca. 100, 00 Euro.

Sind auch andere Schäden ersatzfähig?

Neben dem Anspruch auf Entschädigung für das vollstreckte Urteil (den Freiheitsentzug) wird aber auch eine Entschädigung für materielle Schäden, also Vermögensschäden, gewährt. Diese Vermögensschäden werden aber nur dann ersetzt, wenn sie die so. Bagatellgrenze von 25, 00 Euro übersteigen. Bezüglich der Entschädigung von Vermögensschäden ist aber zu beachten, dass das Gesetz hier sehr stark differenziert, welche Schäden denn diesem Anspruch noch unterfallen. Entschädigungsfähig sind nämlich nach dem Gesetz grundsätzlich nur die unmittelbaren Vermögensschäden, also solche, die sich direkt aus dem Strafurteil oder aus dem Vollzug der U-Haft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme ergeben.

Vermögensschäden die sich mittelbar, also sozusagen nur „aus Anlass“, ergeben, sind nicht mehr nach dem StrEG entschädigungsfähig. Es besteht dann aber noch die Möglichkeit, dass sich aus anderen Gesetzen Entschädigungsansprüche ergeben. Diese gesetzliche Differenzierung schränkt die ersatzfähigen Vermögensschäden stark ein.

Beispiele für Vermögensschäden:

Ersatzfähige Schäden sind zum Beispiel die Anwaltskosten, die im Grund- oder Betragsverfahren anfallen und auch nur soweit wie die gesetzliche Anwaltsgebühr umfasst ist. Ein vereinbartes Honorar des Anwalts ist somit nicht ersatzfähig. Ein weiterer Vermögensschaden, der ersatzfähig ist, ist der Verlust der Arbeitslosen- oder Sozialhilfe aufgrund der Inhaftierung.

Besonders hervorzuheben sind noch, dass der Verlust des Arbeitsplatzes nur als Vermögensschaden zählt, wenn das Arbeitsverhältnis gerade wegen der vollzogenen Maßnahme aufgelöst wird und die Kündigung auch arbeitsrechtlich gerechtfertigt ist. Ersatzfähig sind außerdem auch solche Gesundheitsschäden, wie sie typischerweise durch den Vollzug einer Maßnahme entstehen, insb. bei Freiheitsentzug. Es ist dabei auch vollkommen unerheblich in wie weit der Betroffene gesundheitlich vorbelastet ist. Hier werden auch psychische Verletzungen des Kranken miterfasst, auch hier ist eine Labilität des Betroffenen nicht erheblich.
Wird es dem Betroffenen aufgrund des Vollzugs der Maßnahme unmöglich seine Unterhaltsverpflichtungen vollständig zu erfüllen, so ist auch dies ein ersatzfähiger Schaden, wenn die Unterhaltsverpflichtung nicht durch Gesetz auf einen Dritten übergegangen ist.

Auch entgangene Gewinne können erstattungsfähig sein, wenn diese Gewinne im konkreten Fall zu erwarten gewesen sind. Sind Jugendliche von einer Maßnahme betroffen, so können auch Unterrichts- oder Ausbildungsunterbrechungen erstattungsfähig sein, besonders, wenn ein Schuljahr wiederholt werden muss. Auch Lohneinbußen sind zum Teil erstattungsfähig, ebenso wie Verdienstausfälle.
Auch die Nichtnutzbarkeit eines Gegenstandes kann erstattungsfähig sein, wenn der Betroffene auf den Gegenstand und dessen ständige Verfügbarkeit für seine Lebensführung angewiesen ist. So ist die Nichtnutzbarkeit eines PKW ersatzfähig, wenn der Betroffene auf ihn angewiesen ist und z. B. aufgrund eines Entzugs der Fahrerlaubnis das Fahrzeug nicht nutzen durfte.

Wie muss der Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG geltend gemacht werden?

Mit der abschließenden Entscheidung in dem Verfahren, welches auch die vollzogenen Strafverfolgungsmaßnahmen umfasst oder mit dem Ende des Wiederaufnahmeverfahrens muss das Gerichts von Amtswegen über die Frage der Entschädigungspflicht entscheiden, das heißt das grundsätzlich kein Antrag eines Beteiligten erforderlich ist.

Soll gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde eingelegt werden, so muss dies binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des Urteils, welches auch über die Entschädigungsfrage entscheidet, erfolgen.
Anders verhält es sich, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellt bevor es überhaupt bei Gericht landet. In diesem Fall kommt es auch nicht zu einer Entscheidung über die Entschädigungspflicht von Amts wegen, sondern der Beschuldigte muss einen Antrag auf Entscheidung der Frage stellen. Die Frist für diesen Antrag beträgt einen Monat ab Zustellung der Mitteilung, dass das Verfahren eingestellt wurde. Grundsätzlich ist für die Entscheidung über den Antrag das Amtsgericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft zuständig.

Auf die Feststellung, ob überhaupt eine Entschädigungspflicht besteht, folgt das sog. Betragsverfahren. Dieses Verfahren beschäftigt sich mit der Höhe des Entschädigungsbetrags.

Verfahren nach Feststellung des Entschädigungsanspruchs

Steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Entschädigung zu, so erhält er darüber eine Belehrung. Mit der Zustellung dieser Belehrung beginnt eine Sechs-Monats-Frist, während dieser der Anspruch bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden muss. Wird die Frist nicht schuldhaft versäumt, so kann nach den geltenden Verwaltungsvorschriften eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Endgültig unmöglich ist die Geltendmachung des Anspruchs aber, wenn nach einem Jahr ab Feststellung der Entschädigungspflicht nichts passiert ist.

Wichtig ist hier, dass der Antragsteller den Schaden nicht nur behaupten muss, sondern dass der Antragsteller nachweispflichtig ist. Die Behörde, welche über die Höhe der Entschädigung entscheidet, darf keine Ansprüche zuerkennen, die nicht ausreichend nachgewiesen sind. Allerdings darf die Behörde sich mit dem Antragsteller vergleichen.

Gegen die Entscheidung über den Anspruch kann auch Klage erhoben werden. Dies muss aber innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung über den Anspruch beim Landgericht geschehen.

Welche anderen Ansprüche existieren außerdem?

Neben den tatsächlichen strafrechtlichen Maßnahmen, also der Strafvollzug oder der Strafverfolgung, gibt es auch noch die Maßnahmen, die zwar nicht als Strafinstrument gedacht sind, die aber als solches empfunden werden. Darunter fallen vor allem die Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Diese sog. Zwangsmittel verfolgen nicht den Zweck der Bestrafung von strafrechtlich relevantem Verhalten, sondern sie dienen der Durchsetzung von Verwaltungsakten.

Als Zwangsmittel kommen in Betracht: die Ersatzvornahme (z. B. Abschleppen-lassen eines falsch geparkten PKW, Fällen-lassen eines Baums), das Zwangsgeld oder die Ersatzzwanghaft und der unmittelbare Zwang (z. B. Platzverweis durch Polizei, indem der Verwiesene von den Polizisten weggetragen wird).
Gegen solche Maßnahmen muss grundsätzlich immer verwaltungsrechtlich vorgegangen werden. Auch gegen gewaltsame Maßnahmen der Polizei, selbst wenn es den Anschein von einem strafrechtlich relevanten Verhalten erweckt.

Insgesamt bestehen auch noch weitere Ansprüche bei rechtswidrigem Verhalten (bspw. Aus Amtshaftung), so dass deutlich wird, dass Betroffene nicht völlig schutzlos der Justiz oder der Verwaltung ausgeliefert sind. Nur muss beachtet werden, dass die Beweislast immer bei demjenigen liegt, der seinen Anspruch geltend macht.

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  Kategorie: Strafrecht
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