Telefonüberwachung im Strafrecht
In der strafrechtlichen Praxis kommt es häufig vor, dass eine Telefonüberwachung durch die Polizei bei dem Beschuldigten durchgeführt wird. Ist dies der Fall, stellt sich zunächst die Frage, ob das Handy denn tatsächlich abgehört werden durfte und ob es Möglichkeiten gibt sich gegen eine Überwachung zu wehren.
Wann darf in Deutschland das Telefon überhaupt abgehört werden?
Die Privatsphäre ist in Deutschland besonders geschützt. Darunter fallen auch die Grundrechte auf Post- und Fernmeldegeheimnisse nach Art. 10 GG. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf das eigene Telefon von der Ermittlungsbehörde abgehört werden. Täter oder Teilnehmer dürfen telefonisch überwacht werden, wenn sie verdächtig sind unter anderem eins der nachfolgenden Straftaten begangen zu haben:
- Schweren sexuellen Missbrauch von Kindern
- Verbreitung pornografischer Schriften
- Mord, Totschlag, Völkermord
- Bandendiebstahl
- Raub oder eine räuberische Erpressung
- gewerbsmäßige Hehlerei
- Geldwäsche/ Geld- oder Wertpapierfälschung
- Verstöße gegen das BtMG, etc.
Sofern eine Telefonüberwachung geplant ist, muss der Richter dies anordnen. Nur in Ausnahmefällen darf die Staatsanwaltschaft eine Telefonüberwachung durch die Polizei anordnen. Voraussetzung ist „Gefahr in Verzug“.
Befürchten Sie, dass Sie telefonisch abgehört werden, dann rufen Sie Rechtsanwalt Gramm im Strafrecht unverzüglich an. Er wird überprüfen, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren anhängig ist und anschließend eine etwaige Telefonüberwachung überprüfen.
Ist eine Telefonüberwachung bemerkbar?
In der Gesellschaft hat sich verbreitet, dass eine Telefonüberwachung akustisch wahrnehmbar ist. Es sollen Störgeräusche vorhanden sein, die das wesentliche Zeichen für das Abhören des Handys darstellen. Dies ist jedoch unzutreffend und ein Mythos.
Eine Telefonüberwachung ist nicht bemerkbar. Sofern Sie abgehört werden, bekommen Sie dies auch nicht mehr.
Als Strafverteidiger beschäftigt sich Rechtsanwalt Gramm häufig mit der Verwertbarkeit von Telefonaufnahmen im Strafprozess. Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder befürchtet Sie selbst abgehört zu werden kontaktieren Sie unsere Strafrechtskanzlei unter:
0511 450 196 60