Härtefallscheidung – Wann kann eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres durchgeführt werden?

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverIn Deutschland ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt sind, um die Scheidung durchführen zu können. Das sogenannte Trennungsjahr ist sogar nur dann ausreichend, wenn beide Personen der Scheidung zustimmen. Ist ein Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, dann ist grundsätzlich. eine dreijährige Trennungszeit erforderlich.

In wenigen Ausnahmesituationen ist es jedoch möglich, bereits vor Ablauf der Trennungszeit die Scheidung durchführen zu können. Der Gesetzgeber erfordert insofern, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt. Dies wird als sogenannte Härtefallscheidung bezeichnet.

Wann liegt ein Härtefall vor?

Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung sind in Deutschland sehr hoch. Liegen diese Voraussetzungen jedoch vor, dann kann das Familiengericht die Ehe sofort scheiden lassen. Daher stellt sich die Frage, wann kann die Ehe ohne Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden?

Wichtig ist, dass im Einzelfall eine Abwägung stattzufinden hat. Maßstab zur Beurteilung ob eine unzumutbare Härte vorliegt ist dabei nicht das subjektive Empfinden des Betroffenen, sondern immer die objektive Sicht eines unbeteiligten Dritten. Erst wenn ein Dritter zu dem Ergebnis kommt, dass es unzumutbar ist die Ehe weiterführen zu müssen, liegen die Gründe für eine Härtefallscheidung vor. Dabei ist anzumerken, dass die Gründe besonders gravierend sein müssen und gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen.

1) Die Fortsetzung der Ehe muss für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen

2) Gründe für die Härtefallscheidung müssen in der Person des anderen Ehepartners liegen

 Folgende Gründe kommen häufig in der Praxis vor:

  • Morddrohungen gegenüber dem Ehegatten
  • Eheschließung zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels (Scheinehe)
  • Körperverletzungen gegenüber dem Ehegatten
  • Straftaten gegenüber dem Ehepartner
  • Vergewaltigung des Ehegatten, etc.

Erkennbar ist, dass nur schwerwiegende Verfehlungen des Ehepartners überhaupt eine Härtefallscheidung rechtfertigen können.  So stellt in der Rechtsprechung zum Beispiel eine Affäre oder Seitensprung keinen Grund dar, die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden. Auch eine nachlässige Haushaltsführung oder auch Eifersuchtsszenen stellen keine Gründe dar.

Härtefallscheidung muss vor Gericht bewiesen werden

Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss die Tatsachen, die eine Härtefallscheidung begründen vor Gericht unter Beweis stellen. Das bedeutet konkret, dass allein die Behauptung von Härtefallgründen nicht ausreichend ist. Vielmehr muss beispielshalber durch Zeugenaussagen oder ärztliche Atteste nachgewiesen werden, dass tatsächlich ein gravierendes Fehlverhalten beim Antragsgegner vorliegt. In der Praxis führt das häufig dazu, dass innerhalb des Scheidungsverfahrens die Atmosphäre sehr angespannt ist und das Gericht in die Lage versetzt wird eine Entscheidung treffen zu müssen. Das Gericht muss die Beweise rechtlich würdigen und anhand der Würdigung zweifelsfrei zu dem Ergebnis kommen, dass die Fortführung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeutet würde. Erst wenn das Gericht davon überzeugt ist, wird es die Ehe vorzeitig beenden.

Dementsprechend ist eine Härtefallscheidung immer dann sinnvoll, wenn tatsächlich gravierende Gründe in der Person des Antragsgegners vorliegen, die auch vor Gericht zweifelsfrei bewiesen werden können.

In diesem Zusammenhang berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Gramm für Familienrecht.

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