BGH: privater Samenspender darf sein Kind treffen
Kinder werden nicht nur aus Liebe zwischen zwei Ehepartnern gezeugt. In vielen Fällen steht der Wunsch einer, oder zweier, Personen nach einem Kind im Vordergrund, die entweder alleine, oder auch gemeinsam, keine Kinder haben können. Gründe dafür können sein, dass es sich um zwei homosexuelle Frauen handelt, die gemeinsam in einer Partnerschaft leben, sich aber nicht gegenseitig befruchten können. Auch kommt es vor, dass eine alleinstehende Frau gerne ein Kind ohne Partner haben möchte. Möglich ist auch, dass ein heterosexuelles Paar gemeinsam keine Kinder bekommen kann, weil einer der Partner unfruchtbar ist.
In all diesen Fällen können Personen mit Kinderwunsch nach einem privaten Samenspender suchen, der ihnen hilft ihren Wunsch nach einem Baby zu verwirklichen. Meistens werden im Vorfeld Absprachen getroffen, die regeln, ob der Samenspender sein zukünftiges leibliches Kind sehen soll, oder nicht. Doch was passiert, wenn sich die Parteien nicht mehr an getroffenen Vereinbarungen halten möchten, oder es von vornherein gar keine gab? Wie steht es dann um das Umgangsrecht des Samenspenders mit seinem leiblichen Kind? Mehr zu diesen Frage erfahren Sie hier.
Diese Rechte hat der private Samenspender
Um es vorweg zu nehmen: Ein privater Samenspender kann sein Kind sehen, und das Umgangsrecht mit ihm beanspruchen, wenn einige Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Das gilt, wenn die Mutter des Kindes alleinstehenden ist, aber auch, wenn sie einen Partner oder eine Partnerin hat, der oder die, das Kind unter Einwilligung des privaten Samenspenders adoptiert hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 16.06.2021 entschieden.
Ein aktuelles Fallbeispiel
Konkret ging es bei dem Beschluss des Bundesgerichtshofe vom Juni 2021 um den Fall eines Mannes, der seinen Samen an eine Frau gespendet hat, die in einer lesbischen Partnerschaft mit einer anderen Frau zusammenlebt. Die beiden wünschten sich ein Kind, das 2013 geboren wurde. Die Partnerin der leiblichen Mutter adoptierte das Kind unter Einwilligung des leiblichen Vaters und Samenspenders. Dem Kind war die Konstellation zwischen den Erwachsenen von klein auf bekannt. Bis ins Jahr 2018 besuchte der Samenspender sein Kind regelmäßig im Haushalt der beiden Frauen. Später sollte das Umgangsrecht des Samenspenders, auf dessen Wunsch hin, ausgeweitet werden. Die Mütter des Kindes lehnten seine Anfrage jedoch ab. Es kam zum Streit und der Samenspender stellte einen Antrag auf Umgangsrecht. In den ersten beiden Instanzen wurde dieser abgelehnt. Der Bundesgerichtshof entschied, unter Argumentation nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, anders. Es entschied darauf, dass der Umgang des Samenspenders mit dem Kind dem Kindeswohl dienlich sei. Deshalb darf der Samenspender das Kind sehen, und sein Umgangsrecht wahrnehmen.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs unter der Lupe betrachtet
Doch wie genau kam der Bundesgerichtshof zu diesem anderslautenden Beschluss? Um das klären zu können, muss die Beschlussfindung genauer unter die Lupe genommen werden. Wir müssen uns fragen welche Aspekte für den Bundesgerichtshof entscheidend waren. Ganz klar rückte der BGH das Wohlergehen des Kindes in den Mittelpunkt. Es wurde geprüft inwiefern der leibliche Vater ein ehrliches Interesse daran hat Zeit mit seinem Kind zu verbringen. Dieses Interesse des Samenspenders am Kind wurde mit dem Wohlergehen des Kindes abgeglichen. Die vor der Geburt des Kindes vereinbarte Konstellation zwischen den Erwachsenen, und damit auch die Einwilligung des Samenspenders zur Adoption des Kindes durch die Partnerin der leiblichen Mutter, spielte dabei keine Rolle. Der BGH ging bei seiner Beschlussfindung davon aus, dass es dem Kindeswohl zuträglich sei, den leiblichen Vater weiterhin zu sehen. Schließlich wusste das Kind bereits, dass es sich bei dem Mann um seinen leiblichen Vater handelt. Grundsätzlich besteht heutzutage die Tendenz, dass Gerichte einen offenen Umgang mit Adoptionen eher schätzen, als ein Verbergungs-Modell, bei dem Kindern entweder gar nicht offenbart wird, dass sie adoptiert wurden, oder ihnen nicht gesagt wird, wer das leibliche Elternteil ist.
Wichtig für Sie, falls Sie in einer ähnlichen Lage sind
Sollten Sie in einer ähnlichen Lage sein wie der private Samenspender aus unserem Beispiel, sollten sie noch einige Details mehr zum Beschluss des BGH beachten, bevor sie ebenfalls einen Antrag auf Umgangsrecht stellen. Denn jeder Fall wird individuell geprüft, und die Erfolgsaussichten jedes Antrags können somit unterschiedlich hoch sein. Das Kammergericht hätte in unserem Beispiel anders entscheiden müssen, wenn der Samenspender mit seiner Einwilligung zur Adoption des Kindes auf sein Umgangsrecht verzichtet hätte. Haben Sie dies also getan, ist die Sachlage anders, als im von uns betrachteten Fall. Ist die Lage jedoch ähnlich, wie im Beispiel, wird der zu erwartende Beschluss des Kammergerichtes sich ebenfalls am Kindeswohl und an Ihrem gezeigten Interesse am Umgangsrecht ausrichten. Der Umfang des Umgangsrechts kann unterschiedlich ausfallen.
Macht es einen Unterschied, ob das Kind bei lesbischen oder heterosexuellen Eltern lebt?
Klare Antwort: nein! Für das Gericht macht es keinen Unterschied, ob ein männlicher Partner, oder eine weibliche Partnerin, der leiblichen Mutter das Kind adoptiert hat.
Erziehungs- versus Umgangsrecht
Auch das ist wichtig: Grundsätzlich muss der Samenspender das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern respektieren. Der leibliche Vater darf sich also nicht in Fragen der Erziehung einmischen, und zum Beispiel mitbestimmen auf welche Schule das Kind geht, oder ob ihm ein Schüleraustausch im Ausland erlaubt wird, oder nicht. Er darf auch keinen Anspruch darauf erheben das Kind in seinem Haushalt zu beaufsichtigen, oder gar wohnen zu lassen. Er ist nicht für die Versorgung des Kindes zuständig. Umgangsrecht bedeutet, dass er durch regelmäßigen Umgang lediglich eine Beziehung zu dem Kind aufbauen, beziehungsweise halten, soll. Dagegen können sich wiederum die erziehenden Eltern nicht sperren, wenn das Gericht entsprechend entschieden hat.