Wie verläuft die Verteilung des gemeinsamen Eigentums nach der Scheidung?

Rechtsanwalt Familienrecht HannoverIm Allgemeinen richtet sich die Verteilung der Güter nach der Scheidung nach dem sogenannten Güterstand der Ehegatten. Das eheliche Güterrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Güterständen, die sich bei einer Trennung unterschiedlich auf die Eigentumsverhältnisse auswirken.

Güterstand der Zugewinngemeinschaft:

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich festgelegte Güterstand der Ehegatten. Er tritt ein, wenn von den Eheleuten kein anderer Güterstand vereinbart wurde.

Leben die Ehegatten in diesem Güterstand, so bleibt jeder alleiniger Inhaber seines Vermögens sowie desjenigen Vermögens, welches während der Wirkung des Güterstandes dazu erwirbt. Löst sich die Ehe jedoch auf, so wird ein gegenseitiger Anteil des anderen Ehegatten am Zuerwerb während der Ehe realisiert. Durch diese Regelung soll nicht derjenige im Nachteil sein, der während der Ehe möglicherweise nicht berufstätig war. Dahinter steht der Gedanke, dass sich beide in gleicherweise um das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen verdient gemacht haben, unabhängig davon, ob sich dies durch die Arbeit oder beispielsweise durch die Tätigkeit als Hausfrau bzw. Hausmann ausdrückt.

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs nach Scheidung der Ehe:

Grundsätzlich ergibt sich der Zugewinn, den ein Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet, aus der Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen.
Das Endvermögen umfasst jenes Vermögen eines Ehegatten, das bei Beendigung des Güterstandes vorliegt. Das Anfangsvermögen umfasst das Vermögen, das von einem Ehepartner mit in den Güterstand gebracht wurde.
Hat ein Ehepartner Schulden gemacht, so sind diese auch über die Höhe des Endvermögens abzuziehen.

Diese Berechnung wird für beide Ehegatten vorgenommen. Sollte nun der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigen, so steht die Hälfte des Überschusses dem Ehegatten zu, der weniger Zugewinn erzielt hat.
Der Wert, der dem anderen Ehegatten zusteht, wird durch den Wert des Vermögens beschränkt, der nach Abzug von zu tilgenden Schulden bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist.

Folge des Zugewinnausgleichs:

Endet der Güterstand des Zugewinnausgleichs durch Scheidung der Ehe, so entsteht dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zu.

Güterstand der Gütertrennung:

Die Gütertrennung ist einer der beiden Wahlgüterstände. Dieser Güterstand kann durch Ehevertrag festgelegt werden. Vereinfacht ausgedrückt werden hierbei die Eheleute güterrechtlich so gesehen, als seien sie nicht verheiratet. Bei Scheidung der Ehe behält also jeder Ehegatte das, was er während der Ehezeit erworben hat.

Güterstand der Gütergemeinschaft:

Hierbei handelt es sich um den zweiten Wahlgüterstand. Auch dieser Güterstand kann durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Bei dieser Form verschmilzt das gesamte, auch bisherige, Vermögen der Eheleute zum sogenannten Gesamtgut. Die Ehegatten sind somit an alle Gegenständen, auch Grundstücken, gemeinsame Eigentümer.

Regelung der Wohnungsinhaberschaft:

Vom Gesetz wird hier unterschieden zwischen dem Zeitraum, in welchem die Eheleute zwar schon getrennt, aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind und dem Zeitpunkt ab der Scheidung.

Während der Zeit des Getrenntlebens:

Ein Ehegatte kann gegen den anderen einen Anspruch haben, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Umstände des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das vermeiden einer unbilligen Härte kann zum einen das Kindeswohl betreffen. Der Begriff der „unbilligen Härte“ wurde mit Änderung durch das Gewaltschutzgesetz eingeführt und soll somit die Opfer von Gewalttaten oder Nachstellung zivilrechtlich besser schützen.

Wer darf nach der Scheidung die Wohnung behalten?

Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, so kann ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Überlassung der ehelichen Wohnung haben. Die Voraussetzungen sind, dass die Überlassung dem Wohl der im Haushalt lebenden Kinder dient und der den Anspruch stellende Ehegatte in stärkeren Maße auf die Wohnung angewiesen ist und wenn die Überlassung auch aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt ist.

Berücksichtigung des Kindeswohls:

Für das Wohl der Kinder ist maßgebend, dass ihre Entwicklung weiterhin ungestört verläuft. Die Kinder sollen also, wenn möglich, weiterhin in ihrem gewohnten sozialen Umfeld aufwachsen. Es wird also als angemessen erscheinen, dass demjenigen Ehegatten die Wohnung zuerkannt wird, dem die elterliche Sorge übertragen wurde.

  • in stärkerem Maße angewiesen (Betrachtung der Lebensumstände der Eheleute):

Bei Betrachtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner kommt es zu einer Gesamtwürdigung der Umstände. Zu wessen Gunsten diese Gesamtwürdigung ausfällt kann abhängen vom Alter und Gesundheitszustand sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. In die Abwägung kann aber auch noch hineinfallen, in welcher Nähe zum Arbeitsplatz von einem der Eheleute sich die Wohnung befindet. Ebenso kann ausschlaggebend sein, ob beispielsweise ein naher Angehöriger von einem Ehegatten aufgrund von Pflegebedürftigkeit in die Wohnung aufgenommen wurde.

  • Billigkeitsprüfung:

Im Rahmen dieser Betrachtung fließen die Aspekte ein, die nicht bei der Abwägung der allgemeinen Lebensumstände berücksichtigt werden konnten. Hier fällt also zum Beispiel ins Gewicht, ob einer der Ehegatten in der Wohnung aufgewachsen ist oder ob die Wohnung von einem der Eheleute selbst renoviert oder eingerichtet wurde. Handelt es sich um eine kurze Ehe, so kann hier berücksichtigt werden, dass die Wohnung von einem der Ehepartner vor Eingehen der Ehe angemietet wurde.

Verteilung der Haushaltsgegenstände:

Bei der Verteilung der Haushaltsgegenstände wird auch zwischen der Zeit des getrennt Lebens und der Zeit der Scheidung der Ehe.

  • Verteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit des getrennt Lebens:

Für diese Zeit kann ein Ehegatte vom anderen die Haushaltsgegenstände herausverlangen, die ihm gehören. Er muss sie aber dem anderen zum Gebrauch überlassen, wenn diese zur Führung des Haushalts notwendig sind und einer Gebrauchsüberlassung der Billigkeit entspricht. Vom Gericht kann für die Nutzung eine angemessene Vergütung festgelegt werden. Gehören Haushaltsgegenstände den Eheleuten gemeinsam, so werden sie nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

  • Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Scheidung der Ehe:

Stehen Haushaltsgegenstände im gemeinsamen Eigentum, so kann ein Ehegatte vom anderen die Überlassung und Übereignung des Gegenstandes verlangen. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass dies dem Kindeswohl dient und, unter Berücksichtigung der Lebensumstände, der Anspruch stellende Ehegatte im stärkeren Maß auf die Gegenstände angewiesen ist und eine Überlassung den Gründen der Billigkeit entspricht. Bei der Berücksichtigung der Lebensverhältnisse sind insbesondere die Möglichkeiten zur Beschaffung eines Ersatzgeräts zu berücksichtigen. Das Kriterium der Billigkeit dient dazu eine gerechte Verteilung zu gewährleisten auch, wenn beide in gleichem Maße auf den Gegenstand angewiesen sind. Kriterien können hier sein, wer die Anschaffung veranlasst hat oder wer in die Instandhaltung investiert hat.

  • Ausgleichszahlung bei Eigentumsüberlassung:

Hat ein Ehepartner dem anderen einen Gegenstand überlassen, so kann er eine angemessene Ausgleichszahlung im Gegenzug verlangen.
Als maßgebender Wert gilt hier nicht der Neuanschaffungswert, sondern der Zeitwert des Gegenstandes.

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  Kategorie: Familienrecht
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