Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB

§252 des Strafgesetzbuchs (STGB) beinhaltet den Räuberischen Diebstahl. Wie definiert sich das? Was genau bedeutet die Anklage Räuberischer Diebstahl? Und welche Strafen drohen bei Räuberischem Diebstahl? Alle wichtigen Informationen zum Räuberischen Diebstahl sollen Ihnen im Folgenden erläutert werden.

§252 StGB – Was ist Räuberischer Diebstahl?

Gemäß §252 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) macht sich derjenige des Räuberischen Diebstahls strafbar, der „bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten“. Er ist laut StGB „wie ein Räuber zu bestrafen“. Das bedeutet, die Person muss einen vollendeten Diebstahl begangen habe, bei der sie auch auf frischer Tat erwischt wurde. Der Diebstahl ist in §242 StGB geregelt und betrifft die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache. Zusätzlich muss versucht worden sein, die Diebesbeute mit Gewalt oder Drohung zu sichern. Die Drohung muss die Androhung einer Gefahr für Leib oder Leben beinhalten.

Ein Beispiel aus der Praxis: Hält ein Ladendetektiv den Dieb auf und versucht der Dieb dann mit Gewalt zu entkommen und die Diebesbeute zu sichern, liegt ein Räuberischer Diebstahl gemäß §252 StGB vor. Wendet der Dieb keine direkte Gewalt an, droht dem Ladendetektiv aber mit einer Waffe („Lass mich gehen oder ich schieße“), wäre das die Anwendung einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Auf frischer Tat ertappt ist ein Täter auch dann noch, wenn er in unmittelbarer Tatortnähe sofort nach der Tat wahrgenommen wird. Verfolgt ihn der Ladendetektiv z.B. außerhalb des Warenhauses und wird dort draußen niedergeschlagen, ist §252 StGB noch erfüllt. Das gleiche gilt auch, wenn der Täter durch den Einsatz von Gewalt oder einer Drohung einer Entdeckung zuvor kommt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Täter den Ladendetektiv niederschlägt, bevor er ihn entdeckt, um genau diese Entdeckung zu verhindern.

Räuberischer Diebstahl was droht?

Die Strafe des StGB ist eindeutig: Der räuberische Dieb soll gleich einem Räuber bestraft werden. Der Raub ist im §249 StGB geregelt. Dort ist eine Mindeststrafe in Form einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorgesehen. Das bedeutet auch, dass in vielen Fällen auch eine längere Freiheitsstrafe, im schlimmsten Fall bis zu 15 Jahre, möglich ist.

Der Räuberische Diebstahl ist damit juristisch gesprochen ein Verbrechen (anders als der Diebstahl, der als Mindeststrafe nur eine Geldstrafe vorsieht und damit juristisch als Vergehen gilt). Da Verbrechen besonders ernst zu nehmen sind, empfiehlt sich in jedem Fall anwaltliche Beratung. Vor dem Amtsgericht ist ein Anwalt jedoch nicht verpflichtend.

Anklage Räuberischer Diebstahl

Die Anklage Räuberischer Diebstahl ist durchaus ernst zu nehmen. Auch wenn vor dem Amtsgericht grundsätzlich keine Anwaltspflicht besteht, sollte ein Anwalt unbedingt hinzugezogen werden. Bei mangelnder juristischer Beratung könnte im Ernstfall ansonsten eine sehr hohe Freiheitsstrafe drohen. Bei einer Anklage vor dem Landgericht ist ein Anwalt gemäß §78 ZPO verpflichtend hinzuzuziehen. Im Idealfall sucht man sich dafür einen Fachanwalt der die Bezeichnung Rechtsanwalt Räuberischer Diebstahl aufgeführt hat (z.B. auf seiner Website). Ein Rechtsanwalt, der Strafrecht ausübt, ist unumgänglich.

Verurteilt wegen Räuberischen Diebstahls – welche Rechtsmittel gibt es?

Wer durch das Amtsgericht oder Landgericht gemäß §252 StGB verurteilt wurde, hat die Möglichkeit weitere Rechtsmittel einzulegen. Die strafrechtlichen Rechtsmittel sind in den Paragraphen 314 und 333 der Strafprozessordnung, kurz StPO, geregelt (§314 StPO Berufung, §333 StPO Revision). Bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht sind sowohl die Berufung als auch die Revision möglich. Welches dieser Rechtsmittel im Einzelfall besser geeignet ist, kann ein Anwalt am besten entscheiden. Für Mandanten ohne juristischen Hintergrund sind der Unterschied zwischen Berufung und Revision und deren Erfolgsaussichten nicht immer ganz ersichtlich.

Die Berufung

Die Berufung ist eine Tatsacheninstanz, d.h. sie prüft alle Tatsachen, die mit der Tat im Zusammenhang stehen. Sie prüft also einerseits alle bereits geprüften Beweise vor einem höheren Gericht (z.B. Zeugenaussagen und Urkunden). Gleichzeitig kann sie auch noch nicht oder noch nicht vollständig geprüfte Beweise durchgehen. Gründe für eine Berufung können z.B. mangelnde Zeugenvernehmung, schlechte anwaltliche Vertretung oder schlichtweg eine Verurteilung zu Unrecht sein. Oftmals werden Zeugen neu vernommen, neue Beweisstücke eingeführt und am Ende erwartet den Angeklagten eine neue Würdigung aller Tatsachenbeweise durch das höhere Gericht. Gerade, wenn keine Bewährungsstrafe gewährt wurde, werden gerne weitere Rechtsmittel eingelegt. In einigen Fällen kann so zumindest eine mildere Strafe erreicht werden.

Die Revision

Vor dem Landgericht kann nur Revision eingereicht werden. Das gleiche gilt für Urteile vor dem Oberlandesgericht. Die Berufung ist ausschließlich für Verurteilungen, die in erster Instanz vor dem Amtsgericht stattgefunden haben. Eine Revision hat die Prüfung auf Rechtsfehler zum Gegenstand. Nicht bei allen Revisionen kommt es tatsächlich zur Verhandlung. In vielen Fällen wird das Urteil entweder bereits im Beschlussverfahren aufgehoben oder die Revision wird bereits verworfen.

Revisionsgerichte sind an die Tatsachenfeststellungen der vorherigen Instanz gebunden. Sie prüfen keine alten oder neuen Beweise. Sie müssen davon ausgehen, dass alle Tatsachenfeststellungen in richtiger Form vorliegen. Der Angeklagte hat also nicht die Möglichkeit, Zeugen erneut vernehmen zu lassen, oder andere Beweise einzubringen. Die einzige Aufgabe der Revisionsgerichte besteht darin, zu prüfen, ob in der vorherigen Instanz alle materiellen und formellen Rechtsvorschriften eingehalten worden sind. Formelles Recht bezeichnet dabei insbesondere die Rechtsnormen, die zur Durchsetzung des Rechts bestehen. Das materielle Recht beinhaltet einfach gesprochen, den Inhalt des Rechts. Beide ergänzen sich und alle Rechtsnormen müssen insbesondere von den Gerichten stets eingehalten werden. Eine Revision kann also den Inhalt einer Rechtsnorm, den Umfang eines geschützten Rechtsguts oder auch Fristen und Formfehler zum Gegenstand haben.

Findet in der Revision tatsächlich eine Verhandlung statt, werden dort in der Regel ausschließlich besonders komplizierte Rechtsfragen erörtert. Also solche Fragen, die zwischen dem Strafverteidiger, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vor der Verhandlung noch ungeklärt blieben und derart kompliziert sind, dass sie ohne Verhandlung nicht erörtert werden konnten. Aufgrund dieser Komplexität besteht an allen Revisionsgerichten Anwaltszwang, d.h. der Angeklagte darf sich nicht alleine ohne juristischen Beistand verteidigen. Kann sich der Angeklagte keinen eigenen Anwalt leisten, wird ihm ein Pflichtverteidiger gestellt. Revisionen können mehrfach eingelegt werden, bis alle Instanzen komplett ausgeschöpft sind. In einigen Fällen wird ein Urteil tatsächlich erst nach mehreren Instanzen gekippt. Teilweise werden auch Freisprüche erst nach mehreren Revisionen erreicht.

Zusammenfassung „Räuberischer Diebstahl was droht?“

Wird wegen Räuberischen Diebstahl gemäß §252 StGB angeklagt, sollte ein Anwalt hinzugezogen werden. Vor dem Landgericht und allen höheren Instanzen ist ein juristischer Verteidiger verpflichtend vorgesehen. Wer sich im Internet auf die Suche nach einem „Rechtsanwalt Räuberischer Diebstahl“ macht, wird schnell fündig. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, bekommt einen Pflichtverteidiger gestellt. Im schlechtesten Fall droht bei einer Verurteilung nach §252 StGB eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Nach einer Verurteilung können jedoch weitere Rechtsmittel eingelegt werden (Berufung oder Revision). In vielen Fällen kann eine Fall so über mehrere Instanzen gehen.

  Kategorie: Strafrecht
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