Testament schreiben – eigenhändig oder notariell: Was gilt? | Erbrecht Grundlagen Teil 5

Wer seinen letzten Willen festhalten möchte, hat im deutschen Recht zwei solide Wege: das selbst geschriebene, eigenhändige Testament – und das notariell beurkundete, öffentliche Testament. Beide sind rechtswirksam, wenn sie korrekt errichtet werden. Doch gerade beim eigenhändigen Testament lauern Formfehler, die das gesamte Dokument zu Fall bringen können. Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm erklärt, worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments unbedingt achten müssen.


Testament und Erbvertrag – ein kurzer Überblick

Zur Durchsetzung des eigenen Erbfolgewillens stehen grundsätzlich zwei Instrumente zur Verfügung: das Testament und der Erbvertrag. Der wesentliche Unterschied liegt in ihrer Rechtsnatur: Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung – Sie allein entscheiden, ohne dass jemand anderes zustimmen muss. Der Erbvertrag hingegen ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das mit einer anderen Person gemeinsam geschlossen wird und entsprechend bindender ist.

Das ordentliche Testament kann in zwei Formen errichtet werden: als eigenhändiges Testament oder als öffentliches (notarielles) Testament. Daneben kennt das Gesetz noch das sogenannte außerordentliche Testament – dazu zählen das Not- und das Seetestament, die in besonderen Ausnahmesituationen zulässig sind, auf die hier aber nicht weiter eingegangen wird.


Das eigenhändige Testament – einfach, aber formstreng

Das eigenhändige Testament ist die unkomplizierteste Form: Kein Notar, kein Zeuge, keine besonderen Materialien notwendig. Die Hürde ist jedoch die Formstrenge, die das Gesetz verlangt.

Was zwingend erforderlich ist

  • Der gesamte Text muss vom Erblasser eigenhändig handschriftlich verfasst sein
  • Das Testament muss eigenhändig unterschrieben werden – die Unterschrift soll Vor- und Familienname enthalten
  • Die Unterschrift dokumentiert Echtheit und Vollständigkeit des Dokuments

Was hingegen keine Rolle spielt: Mit welchem Schreibgerät das Testament verfasst wurde, in welcher Sprache, auf welchem Material oder in welcher Schriftart – all das ist für die Wirksamkeit bedeutungslos.

Ein häufiger und folgenschwerer Fehler

Ein mit der Schreibmaschine verfasstes oder am Computer erstelltes und dann ausgedrucktes Testament ist in Deutschland nichtig – und zwar vollständig. Selbst wenn es unterschrieben wurde, hilft das nicht. Wer diesen Fehler macht, hinterlässt im Ernstfall kein wirksames Testament.


Nachträge und Ergänzungen – wo die Tücke liegt

Viele Menschen ergänzen ihr Testament nachträglich – und genau hier entstehen oft Fehler, die den letzten Willen in Frage stellen.

Die entscheidende Frage ist: Wo befindet sich der Nachtrag im Verhältnis zur Unterschrift?

  • Nachtrag oberhalb der Unterschrift: Dieser wird von der darunter stehenden Unterschrift in der Regel gedeckt. Eine gesonderte zweite Unterschrift ist grundsätzlich nicht nötig.
  • Nachtrag unterhalb der Unterschrift: Hier reicht die darüber stehende Unterschrift nicht mehr aus. Eine zweite, gesonderte Unterschrift ist in diesem Fall zwingend erforderlich, da der Nachtrag sonst nicht als Teil des Testaments gilt.

Eine Ausnahme ist nur im Wege der Auslegung denkbar – etwa wenn der Nachtrag offensichtlich eine Lücke schließt oder notwendig ist, um den Inhalt des Testaments überhaupt nachvollziehen zu können. Dies bleibt jedoch stets eine Einzelfallbeurteilung, auf die man sich nicht verlassen sollte.


Ort und Datum – kein Muss, aber dringend empfohlen

Das Gesetz schreibt zwar vor, dass Ort und Datum angegeben werden sollen – es handelt sich aber um eine sogenannte Soll-Vorschrift. Fehlen diese Angaben, wird das Testament dadurch nicht unwirksam.

Dennoch ist die Datumsangabe aus praktischen Gründen dringend zu empfehlen:

  • Wer im Laufe seines Lebens mehrere Testamente verfasst, sollte wissen, welches das aktuellste ist – denn ein jüngeres Testament widerruft ein älteres, soweit es inhaltlich widerspricht
  • Gab es Phasen, in denen die Testierfähigkeit zweifelhaft war, kann das Datum entscheidend dafür sein, ob das Testament in einem fähigen oder einem unfähigen Zustand errichtet wurde


Das notarielle Testament – mehr Aufwand, mehr Sicherheit

Das öffentliche Testament wird gegenüber dem Notar errichtet – entweder durch mündliche Erklärung des letzten Willens oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift.

Mündliche Erklärung

Der Erblasser erscheint persönlich beim Notar und erklärt seinen letzten Willen. Der Notar fertigt darüber eine Niederschrift, liest sie in Gegenwart des Erblassers vor, und beide – Erblasser und Notar – unterschreiben.

Übergabe einer Schrift

Alternativ kann der Erblasser dem Notar eine Schrift übergeben – offen oder verschlossen –, die seinen letzten Willen enthält. Der Notar erstellt auch hier eine Niederschrift und kennzeichnet die übergebene Schrift eindeutig, um Verwechslungen auszuschließen. Die offen übergebene Schrift wird nicht vorgelesen, aber der Niederschrift beigefügt – ebenso wie eine verschlossene Schrift.


Die Vorteile des notariellen Testaments

Das notarielle Testament bietet gegenüber dem selbst geschriebenen mehrere handfeste Vorteile:

  • Rechtssicherheit durch Beratung: Der Notar prüft, ob die Formulierungen dem tatsächlichen Willen entsprechen, und weist auf Lücken oder Widersprüche hin
  • Identitätsfeststellung: Der Notar stellt die Identität des Erblassers fest und bestätigt die Echtheit der Unterschrift
  • Amtliche Verwahrung: Das notarielle Testament wird vom Notar unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben – es kann weder verloren gehen noch versteckt, vernichtet oder verfälscht werden
  • Weniger Streitpotenzial: Typische Streitigkeiten über Urheberschaft, Echtheit oder Testierfähigkeit werden durch das notarielle Testament erheblich eingeschränkt oder ganz vermieden


Welche Form ist die richtige für Sie?

Das eigenhändige Testament ist schnell errichtet – aber es verlangt absolute Sorgfalt bei Form und Inhalt. Schon ein Tippfehler im Sinne einer falschen Form kann alles zunichte machen. Das notarielle Testament kostet etwas mehr Zeit und Geld, bietet dafür aber maximale Rechtssicherheit.

Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm berät Sie dabei, welche Form für Ihre persönliche Situation sinnvoll ist – und hilft Ihnen, Ihren letzten Willen so zu formulieren, dass er im Ernstfall auch wirklich gilt. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.


Dies ist Teil 5 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. Im vorherigen Teil haben wir uns mit Testierfreiheit und der Bindungswirkung beim Ehegattentestament beschäftigt. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.