Vollerbe, Vorerbe, Schlusserbe – Was bedeuten diese Begriffe? | Erbrecht Grundlagen Teil 6

Wer ein Testament verfasst oder sich mit einem vorhandenen Testament auseinandersetzt, begegnet schnell einer Reihe von Begriffen, die auf den ersten Blick ähnlich klingen, rechtlich aber völlig unterschiedliche Konsequenzen haben. Vollerbe, Vorerbe, Nacherbe, Schlusserbe, Ersatzerbe – eine Verwechslung oder eine ungenaue Formulierung im Testament kann dazu führen, dass der letzte Wille nicht so umgesetzt wird, wie er gemeint war. Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm erklärt die wichtigsten Begriffe und zeigt, worauf es bei der Erbeinsetzung ankommt.


Was kann in einem Testament geregelt werden?

Testamente und Erbverträge sind keine starren Formulare – sie bieten erheblichen Gestaltungsspielraum. Grundsätzlich können folgende Inhalte geregelt werden:

  • Erbeinsetzungen – wer das Vermögen erben soll
  • Vermächtnisse – einzelne Gegenstände oder Geldbeträge, die bestimmten Personen zufallen sollen, ohne dass diese Erbe werden
  • Auflagen – Verpflichtungen, die einem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt werden
  • Anordnungen für die Auseinandersetzung – wie der Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll
  • Testamentsvollstreckung – wer die Umsetzung des Testaments überwacht und sicherstellt

Der Kernpunkt jeder testamentarischen Verfügung ist jedoch die Erbeinsetzung. Hier ist präzise Sprache entscheidend – und genau hier entstehen die häufigsten Fehler.


Vollerbe – die vollständige Rechtsnachfolge

Der Vollerbe ist derjenige, auf den der gesamte Nachlass im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Er erhält das ererbte Vermögen vollständig und ohne zeitliche Einschränkung – und kann es auch selbst weitervererben. Im Testament sollte der Begriff „Vollerbe“ klar und ausdrücklich verwendet werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Besonders im gemeinschaftlichen Testament von Ehepaaren sollte die Bezeichnung „Alleinerbe“ vermieden werden. Sie schließt die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht zweifelsfrei aus – was im Streitfall zu unerwünschten Ergebnissen führen kann.


Das Berliner Testament – Vollerbe und Schlusserbe im Zusammenspiel

Ein klassisches Beispiel für die Kombination verschiedener Erbeinsetzungen ist das sogenannte Berliner Testament: Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Vollerben ein und bestimmen ihre gemeinsamen Kinder zu Erben des Längstlebenden.

Das bedeutet in der Praxis:

  1. Erster Erbfall: Der zuerst versterbende Ehegatte stirbt. Der überlebende Ehegatte erbt alles als Vollerbe – die Kinder gehen zunächst leer aus.
  2. Zweiter Erbfall: Der überlebende Ehegatte stirbt. Erst jetzt erben die Kinder – sie sind die sogenannten Schlusserben.

Die Kinder erben beim zweiten Erbfall also nicht als Erben des zuerst Verstorbenen, sondern als Erben des überlebenden Ehegatten. Dies hat insbesondere steuerliche Konsequenzen, die bei der Gestaltung des Testaments bedacht werden sollten.


Vor- und Nacherbschaft – Erbfolge auf Zeit

Eine besondere Gestaltungsmöglichkeit bietet die Vor- und Nacherbschaft. Hier setzt der Erblasser zwei Erben hintereinander ein: Der Vorerbe wird zunächst Erbe – aber nur auf Zeit. Mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses, dem sogenannten Nacherbfall, gibt der Vorerbe den Nachlass an den Nacherben weiter, der nun seinerseits direkt Erbe des ursprünglichen Erblassers wird – nicht etwa Erbe des Vorerben.

Typische Auslöser für den Nacherbfall sind:

  • Der Tod des Vorerben (häufigster Fall)
  • Das Erreichen eines bestimmten Lebensalters
  • Eine Wiederverheiratung des Vorerben

Der entscheidende Unterschied zur Vollerbschaft: Der Vorerbe kann das ererbte Vermögen nicht selbst weitervererben. Das sogenannte Vorerbensondervermögen ist gesondert zu behandeln und muss zu gegebener Zeit an den Nacherben herausgegeben werden.

Was passiert mit dem Erbschein?

Hat das Nachlassgericht dem Vorerben einen Erbschein ausgestellt, wird dieser mit Eintritt des Nacherbfalls unrichtig und ist einzuziehen. Das Nachlassgericht erteilt sodann einen neuen Erbschein, der den Nacherben als Erben des ursprünglichen Erblassers ausweist.


Ersatzerbe – die Absicherung für unvorhergesehene Fälle

Was passiert, wenn ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt? Ohne eine Regelung im Testament greift die gesetzliche Erbfolge – was häufig nicht dem Willen des Erblassers entspricht.

Hier kommt der Ersatzerbe ins Spiel: Er tritt an die Stelle des ursprünglich eingesetzten Erben, wenn dieser wegfällt – egal ob als Vollerbe, Schlusserbe, Vor- oder Nacherbe. Eine klare Benennung von Ersatzerben im Testament ist deshalb dringend empfehlenswert.


Bedingte Erbeinsetzung – Erbschaft an eine Voraussetzung knüpfen

Der Erblasser kann die Erbeinsetzung auch von einer Bedingung oder Befristung abhängig machen.

Ein Praxisbeispiel

Ein Erblasser bestimmt, dass seine Tochter seine alleinige Vollerbin sein soll – jedoch erst dann, wenn sie ihr Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Tritt diese Bedingung zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits ein (das Examen wurde bestanden), wird die Tochter sofort Vollerbin. Hat sie das Examen noch nicht abgelegt, ist sie unter einer sogenannten aufschiebenden Bedingung zur Erbin eingesetzt.

Wichtig: Hat der Erblasser für den Zeitraum bis zum Eintritt der Bedingung keine andere Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Erben bis dahin als Vorerben. Das kann zu unbeabsichtigten Zwischensituationen führen, die sich durch eine vorausschauende Testamentsgestaltung leicht vermeiden lassen.


Mehrere Erben – die Erbengemeinschaft

Setzt der Erblasser mehrere Erben ein, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. In diesem Fall sollte der Erblasser unbedingt die Bruchteile festlegen, zu denen die Miterben erben sollen. Fehlt eine solche Regelung, erben alle Miterben zu gleichen Anteilen – was nicht immer dem tatsächlichen Wunsch entspricht.

Eine genaue Aufteilung im Testament beugt späteren Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vor.


Die richtige Formulierung ist entscheidend

Das Testament ist kein Dokument, bei dem Ungenauigkeiten später leicht korrigiert werden können. Wer die falschen Begriffe wählt, wer Ersatzerben vergisst oder die Bedingungen nicht klar formuliert, riskiert, dass sein letzter Wille nicht oder falsch umgesetzt wird.

Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm unterstützt Sie dabei, Ihr Testament rechtssicher, klar und vollständig zu gestalten – damit Ihr letzter Wille wirklich gilt. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.


Dies ist Teil 6 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. Im vorherigen Teil haben wir die Formen des Testaments – eigenhändig und notariell – erläutert. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.