Testierfreiheit und Ehegattentestament – Wann bin ich an meinen letzten Willen gebunden? | Erbrecht Grundlagen Teil 4
Wer geistig fit und geschäftsfähig ist, darf ein Testament verfassen. Doch das allein reicht nicht immer aus, um den eigenen Nachlass völlig frei zu regeln. Das deutsche Erbrecht fordert neben der Testierfähigkeit (siehe Teil 3) auch die sogenannte Testierfreiheit. Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm aus Hannover erklärt, wann diese Freiheit eingeschränkt ist – insbesondere durch frühere Ehegattentestamente – und welche Personenkreise vom Gesetzgeber als Erben sogar komplett ausgeschlossen werden.
Was bedeutet Testierfreiheit?
Testierfreiheit bedeutet schlichtweg, dass Sie in Ihren Entscheidungen nicht durch frühere, bindende Verfügungen blockiert sind. Wenn Sie in der Vergangenheit bereits einen Erbvertrag geschlossen oder ein gemeinschaftliches Testament (oft als Berliner Testament bezeichnet) verfasst haben, können Sie später nicht einfach ein neues Testament schreiben, das den alten Regelungen widerspricht. Solche neuen, widersprüchlichen Verfügungen wären schlichtweg unwirksam.
Die Falle der „Wechselbezüglichkeit“ im Ehegattentestament
Besondere Vorsicht ist bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepaaren geboten. Hier entsteht oft eine starke Bindungswirkung, sobald der erste Ehepartner verstirbt. Entscheidend ist dabei der juristische Begriff der Wechselbezüglichkeit.
Wechselbezüglich sind Regelungen dann, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre (nach dem Motto: „Ich setze dich nur als meinen Erben ein, weil du mich auch als deinen Erben einsetzt“).
Ein Praxisbeispiel zur Schlusserbeneinsetzung
Stellen Sie sich ein kinderloses Ehepaar vor: Beide setzen sich gegenseitig als alleinige Vollerben ein. Für den Fall, dass auch der Letztlebende verstirbt, bestimmen sie, dass das verbleibende Vermögen zur einen Hälfte an die Verwandten der Ehefrau und zur anderen an die Verwandten des Ehemannes gehen soll (sogenannte Schlusserben).
Verstirbt nun der Ehemann, ist die Ehefrau in der Regel an diese Abmachung gebunden. Die Wechselbezüglichkeit führt dazu, dass sie das Testament zugunsten der Verwandten ihres verstorbenen Mannes nicht mehr ändern kann. Ob sie zumindest den Teil, der an ihre eigenen Verwandten gehen soll, noch abändern darf, hängt stark von der Auslegung des Testaments im Einzelfall ab – es sei denn, es wurde im Vorfeld klar geregelt.
Tipp vom Rechtsanwalt: In jedem Ehegattentestament und Erbvertrag sollte ausdrücklich und unmissverständlich formuliert werden, welche Regelungen bindend (wechselbezüglich) sind und bei welchen Punkten der Überlebende später noch freie Hand für Änderungen haben soll!
Kann man ein gemeinschaftliches Testament widerrufen?
Was passiert, wenn man es sich vor dem Tod anders überlegt oder die Ehe kriselt? Ein Ehegattentestament kann aufgelöst werden – allerdings gelten dafür strenge Formvorschriften:
- Gemeinsamer Widerruf: Sind sich beide Ehepartner einig, können sie das Testament einfach durch ein neues, gemeinschaftliches Widerrufstestament aufheben. Liegt das alte Testament in amtlicher Verwahrung, reicht es auch aus, wenn beide Ehegatten es gemeinsam aus der Verwahrung zurückholen.
- Einseitiger Widerruf zu Lebzeiten: Wenn nur ein Ehepartner das Testament widerrufen möchte, ist das zu Lebzeiten beider Partner möglich. Der Haken: Dieser Widerruf muss zwingend notariell beurkundet werden und dem anderen Ehegatten ganz offiziell durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Ein heimlicher Widerruf ist somit ausgeschlossen.
- Nach dem Tod des Erstversterbenden: Hier greift grundsätzlich die Bindungswirkung. Ausnahmen, bei denen die Rechtsprechung dem Überlebenden noch Abänderungsmöglichkeiten zugesteht, sind selten und setzen meist voraus, dass bei Testamentserrichtung eben keine Wechselbezüglichkeit gewollt war.
Gesetzliche Schranken: Wer darf überhaupt nicht erben?
Selbst wenn Sie an kein früheres Testament gebunden sind, ist die Testierfreiheit gesetzlich in Bezug auf bestimmte Personen eingeschränkt. Der Gesetzgeber möchte damit verhindern, dass Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt werden:
- Pflege- und Heimpersonal: Wenn Sie in einem Pflege- oder Altersheim leben, dürfen Sie Mitarbeiter dieser Einrichtung oder deren Verwandte nicht testamentarisch bedenken. Solche Einsetzungen sind unwirksam.
- Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst: Bedenken Sie dienstverpflichtete Personen des Öffentlichen Rechts, bedarf dies der Genehmigung ihres Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Wird diese verweigert, ist die Erbeinsetzung hinfällig.
Ausnahme: Anders sieht es bei ehrenamtlichen oder rechtlichen Betreuern, Bevollmächtigten sowie Mitarbeitern von Banken und Versicherungen aus. Hier sieht das Gesetz keine generelle Einschränkung der Testierfreiheit vor. Diese Personen können vom Erblasser rechtswirksam als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.
Sichern Sie sich ab – mit professioneller Hilfe
Das Erbrecht verzeiht kaum formale Fehler, und unklare Formulierungen führen oft zu jahrelangem Streit unter den Hinterbliebenen. Gerade beim gemeinschaftlichen Testament ist eine vorausschauende Beratung unerlässlich.
Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm hilft Ihnen dabei, Ihren letzten Willen so zu formulieren, dass Ihre tatsächlichen Wünsche rechtssicher umgesetzt werden – und Sie genau die Testierfreiheit behalten, die Ihnen wichtig ist. Nehmen Sie gerne Kontakt mit der Kanzlei auf.
Dies ist Teil 4 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. Im vorherigen Teil haben wir uns mit der Testierfähigkeit und den Formen des Testaments beschäftigt. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.
