Den letzten Willen rechtssicher festhalten – Testament und Testierfähigkeit

Wer selbst bestimmen möchte, was nach dem Tod mit seinem Vermögen geschieht, muss aktiv werden. Das Gesetz hält zwar eine Erbfolge bereit – doch wer von ihr abweichen will, braucht eine Verfügung von Todes wegen. Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm erklärt, welche Möglichkeiten es gibt und worauf es bei der Errichtung eines Testaments ankommt.

Was ist eine Verfügung von Todes wegen?

Eine Verfügung von Todes wegen ist die rechtliche Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge durch den eigenen Willen zu ersetzen oder zu ergänzen. Der Erblasser kann damit bestimmen, dass gesetzliche Erben – also Verwandte oder der Ehegatte – gar nicht, oder zu anderen Anteilen erben sollen, als es das Gesetz vorsieht.

Als Verfügungen von Todes wegen kommen in Betracht:

  • Das Testament – entweder als Einzeltestament oder als Gemeinschaftliches Testament (z. B. das sogenannte Berliner Testament von Ehegatten)
  • Der Erbvertrag – ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen über die Erbfolge

Testierfähigkeit: Wer darf überhaupt ein Testament errichten?

Nicht jeder kann rechtswirksam testieren. Das Gesetz verlangt hierfür Testierfähigkeit – eine besondere Form der Geschäftsfähigkeit, die die Fähigkeit umfasst, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben.

Als Grundregel gilt: Wer geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig. Umgekehrt gilt: Wer nicht geschäftsfähig ist, kann auch kein wirksames Testament errichten.

Minderjährige

Eine Ausnahme gilt für Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: Sie sind grundsätzlich testierfähig – können jedoch kein eigenhändiges Testament verfassen. Ihnen bleibt nur der Weg über eine mündliche Erklärung vor dem Notar oder die Übergabe einer offenen Schrift an den Notar.

Betreute Personen

Die bloße Bestellung eines rechtlichen Betreuers hat keinen Einfluss auf die Testierfähigkeit. Wer trotz Betreuung geschäftsfähig ist, kann ein Testament wirksam errichten.

Testierunfähigkeit: Wo die Grenze liegt

Testierunfähig ist, wer dauerhaft oder vorübergehend in einem Zustand ist, in dem er:

  • die Bedeutung und Tragweite seiner testamentarischen Erklärung nicht erkennen kann, und
  • nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen

Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose – also etwa eine Demenzerkrankung –, sondern die Frage, ob der Erblasser im Moment der Testamentserrichtung tatsächlich einsichtsfähig und in seiner Willensbildung frei war. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist dabei, ob der Entschluss zur Errichtung des Testaments auf einer eigenen Entscheidung des Erblassers beruht – oder ob ein fremder Wille umgesetzt wurde.

Zulässig und unproblematisch ist es, wenn jemand dem Erblasser bei der Formulierung hilft, solange der Inhalt des Testaments auf dem freien Willen des Erblassers beruht. Unzulässig ist es, wenn der Testierende lediglich den Willen einer anderen Person ausführt, ohne eigene freie Willensbildung.

Die Rolle des Notars bei Zweifeln an der Testierfähigkeit

Wird ein notarielles Testament errichtet, ist der Notar von Gesetzes wegen verpflichtet, die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen. Bestehen Zweifel, wird er eine ärztliche Begutachtung veranlassen.

Dabei gilt:

  • Bestätigt der Arzt die Testierfähigkeit, steht der Beurkundung nichts entgegen
  • Bleiben Zweifel, vermerkt der Notar dies im Testament – ist aber auf Wunsch des Erblassers dennoch zur Beurkundung verpflichtet
  • Gibt es Zustände krankhafter Störung, aber auch lichte Momente der Einsichtsfähigkeit, kann das Testament genau in einem solchen lichten Moment beurkundet werden – der behandelnde Arzt sollte dabei idealerweise als Zeuge hinzugezogen werden, um spätere Beweisfragen zu erleichtern

Die Formen des Testaments

Das deutsche Recht kennt im Wesentlichen zwei Formen, in denen ein Testament wirksam errichtet werden kann:

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form: Der Erblasser schreibt es vollständig handschriftlich und unterzeichnet es. Maschinenschriftliche oder am Computer erstellte Texte sind unwirksam. Vorteil: Es erfordert keinen Notar und keine weiteren Formalitäten. Nachteil: Es birgt Risiken bei der Formulierung und kann leicht verloren gehen oder angefochten werden.

Das notarielle Testament

Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen entweder mündlich gegenüber dem Notar, der dies in einer Niederschrift festhält, oder er übergibt dem Notar eine Schrift mit seinem letzten Willen.

Für Menschen mit körperlichen Einschränkungen gelten besondere Regelungen:

  • Wer nicht schreiben kann, erklärt seinen Willen mündlich vor dem Notar – dabei muss ein Zeuge oder ein zweiter Notar anwesend sein und die Niederschrift mitunterzeichnen
  • Wer nicht sprechen kann, kann das Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten
  • Wer weder schreiben noch sprechen kann, ist faktisch testierunfähig – eine Möglichkeit zur eigenen Testamentserrichtung besteht dann nicht

Rechtzeitig handeln – besonders im Alter und bei Krankheit

Gerade wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder eine Erkrankung fortschreitet, sollte das Thema Testament nicht aufgeschoben werden. Ist die Testierfähigkeit einmal verloren, lässt sich der letzte Wille nicht mehr rechtswirksam festhalten. Wer frühzeitig handelt, sichert sich die Freiheit, selbst zu bestimmen – und schützt seine Angehörigen vor Unsicherheiten und Streit.

Rechtsanwalt und Notar Sascha Gramm berät und begleitet Sie bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags – sorgfältig, verständlich und rechtssicher. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Dies ist Teil 3 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. In Teil 1 wurden die Grundbegriffe der gesetzlichen Erbfolge erläutert, in Teil 2 das Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.