Das Erbrecht des Ehegatten – Wer erbt wie viel?

Wenn ein Ehepartner stirbt, stellt sich für den Überlebenden neben dem Schmerz des Verlusts oft schnell eine ganz praktische Frage: Was steht mir eigentlich zu? Die Antwort hängt im deutschen Erbrecht nicht nur davon ab, ob Kinder vorhanden sind – sondern auch davon, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Rechtsanwalt Sascha Gramm erklärt, worauf es ankommt.

Wann erbt der Ehegatte überhaupt?

Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtlich noch bestehen. Hatte der Erblasser selbst einen Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag des anderen nicht zugestimmt, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Die bloße Trennung hingegen reicht nicht aus, um das Erbrecht zu beseitigen.

Der „Voraus“: Was dem Ehegatten vorab zusteht

Unabhängig von der eigentlichen Erbquote steht dem überlebenden Ehegatten in vielen Fällen ein sogenannter Voraus zu – also Gegenstände, die ihm vorab aus dem Nachlass zufallen, bevor der Rest verteilt wird. Dazu gehören:

  • Die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit der überlebende Ehegatte sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt – jedoch kein Grundstückszubehör
  • Die Hochzeitsgeschenke des Paares

Dieser Voraus gilt sowohl neben Erben der 1. Ordnung (also Kindern) als auch neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und neben Großeltern.

Die Erbquote: Es kommt auf den Güterstand an

Wie viel der überlebende Ehegatte erbt, richtet sich maßgeblich nach dem ehelichen Güterstand – also nach der vermögensrechtlichen Grundlage, auf der die Ehe geführt wurde.

Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Regelfall

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – was der Fall ist, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde –, erhält der überlebende Ehegatte:

  • 1/4 des Nachlasses neben Verwandten der 1. Ordnung (also neben Kindern)
  • 1/2 des Nachlasses neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern

Hinzu kommt eine gesetzliche Erhöhung um ein weiteres Viertel, die den pauschalen Zugewinnausgleich abbildet. Diese Erhöhung gilt unabhängig davon, ob während der Ehezeit tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde oder nicht.

Gütertrennung – kein Zuschlag, aber besondere Regeln

Haben die Ehegatten durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, entfällt diese Erhöhung um ein Viertel. Dafür gelten bei der Gütertrennung besondere Regeln, wenn Kinder vorhanden sind:

Erben neben dem EhegattenErbquote EhegatteErbquote je Kind
1 Kind1/21/2
2 Kinder1/3je 1/3
3 oder mehr Kinder1/4je 1/4 vom Rest

Ab dem dritten Kind bleibt es also beim Viertel für den Ehegatten – die Kinder teilen sich die verbleibenden drei Viertel gleichmäßig untereinander auf.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft – das Beste aus beiden Welten

In der Praxis wollen viele Ehepaare den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausschließen – etwa weil ein Unternehmen oder eine Immobilie geschützt werden soll –, gleichzeitig aber die günstige erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten im Todesfall erhalten. Die reine Gütertrennung löst dieses Problem nicht, denn sie verschlechtert die Erbquote des Ehegatten gegenüber Kindern.

Die Lösung heißt modifizierte Zugewinngemeinschaft: Durch einen notariellen Ehevertrag können die Eheleute vereinbaren, dass im Fall einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet – im Fall des Todes eines Ehegatten hingegen schon. So bleibt die erhöhte Erbquote des überlebenden Ehegatten erhalten, während im Scheidungsfall kein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen wird.

Darüber hinaus ist es möglich, die Zugewinngemeinschaft nur teilweise zu modifizieren: Einzelne Vermögensgegenstände – zum Beispiel eine bestimmte Immobilie oder ein Geschäftsbetrieb – können aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden, ohne die gesamte Systematik zu verändern.

Warum ein Ehevertrag sorgfältig durchdacht sein will

Die Wahl des Güterstands hat weitreichende Folgen – nicht nur im Scheidungsfall, sondern auch und gerade im Erbfall. Wer glaubt, mit einer einfachen Gütertrennung auf der sicheren Seite zu sein, erlebt manchmal eine Überraschung: Die Erbquoten verschieben sich je nach Kinderzahl erheblich, und das Ergebnis entspricht nicht immer dem, was die Eheleute eigentlich wollten.

Rechtsanwalt Sascha Gramm berät Sie gerne dabei, welcher Güterstand zu Ihrer persönlichen Situation passt – und wie ein Ehevertrag so gestaltet werden kann, dass er sowohl im Trennungsfall als auch im Erbfall Ihre Interessen schützt. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Dies ist Teil 2 der Reihe „Erbrecht – Grundlagen“. In Teil 1 haben wir die Grundbegriffe des Erbrechts und die gesetzliche Erbfolge erläutert. Den nächsten Beitrag finden Sie in Kürze hier auf gramm-recht.de.