Was passiert mit dem Vermögen nach dem Tod? – Grundlagen des Erbrechts
Wenn ein Mensch stirbt, stellen sich für die Hinterbliebenen schnell viele Fragen: Was passiert mit dem Vermögen nach dem Tod? Wer erbt eigentlich? Was gehört zum Nachlass? Und was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist? Das deutsche Erbrecht gibt auf diese Fragen klare Antworten – auch wenn sie auf den ersten Blick komplex wirken. Rechtsanwalt Sascha Gramm erläutert die wichtigsten Grundlagen.
Was ist ein Nachlass?
Mit dem Tod einer Person – dem sogenannten Erbfall – geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf seine Erben über. Dieses Vermögen wird als Nachlass bezeichnet. Zum Nachlass gehören dabei nicht nur Geldbeträge, Immobilien oder Gegenstände, sondern auch alle Verbindlichkeiten, die der Verstorbene hinterlässt – sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Wer erbt, erbt also das Ganze: Vermögen und Schulden gleichermaßen.
Wer kann überhaupt Erbe sein?
Grundsätzlich kann jede natürliche Person Erbe sein – also jeder Mensch. Voraussetzung ist jedoch, dass die Person zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits lebt. Eine Ausnahme gilt für noch ungeborene Kinder: Sie sind erbfähig, sofern sie bereits gezeugt waren und später lebend zur Welt kommen.
Auch juristische Personen – wie ein eingetragener Verein, eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft – können erben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtsfähig sind. Für Stiftungen gilt sogar eine Sonderregel: Sie können durch eine sogenannte Verfügung von Todes wegen – also durch Testament oder Erbvertrag – erst gegründet werden.
Gibt es zum Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt keine Erben, oder haben alle vorhandenen Erben die Erbschaft ausgeschlagen, erbt das jeweilige Bundesland als sogenannter Fiskus.
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt in welcher Reihenfolge?
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ist in Ordnungen eingeteilt:
- 1. Ordnung – Abkömmlinge: Kinder, Enkelkinder und weitere direkte Nachkommen des Erblassers. Sie stehen an erster Stelle und schließen alle nachfolgenden Ordnungen aus.
- 2. Ordnung – Eltern und Geschwister: Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (also die Geschwister). Sie erben nur, wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind.
- 3. Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge: Sie kommen nur zum Zuge, wenn weder Kinder noch Eltern bzw. Geschwister als Erben vorhanden sind.
Gibt es mehrere Erben derselben Ordnung, erben diese zu gleichen Teilen. Ist ein direkter Abkömmling bereits verstorben, rücken dessen Kinder an seine Stelle – sie treten quasi in seine Fußstapfen.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung
Angenommen, ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder – doch eines davon ist bereits vor ihm verstorben und hatte selbst zwei Kinder. In diesem Fall erbt das noch lebende Kind die eine Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte teilen sich die beiden Enkelkinder des Erblassers zu je einem Viertel.
Der überlebende Ehegatte
Neben den Verwandten ist auch der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe. Seine genaue Erbquote hängt davon ab, welche weiteren Erben vorhanden sind – dazu mehr in einem der folgenden Beiträge.
Ein häufig unterschätztes Problem tritt auf, wenn ein verheirateter Erblasser keine Kinder hat: Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt dann der Ehegatte gemeinsam mit den Geschwistern des Verstorbenen – also teilen sich Partner und Geschwister den Nachlass. Das ist in vielen Fällen nicht das, was sich der Erblasser vorgestellt hat. Wer das vermeiden möchte, sollte rechtzeitig ein Testament errichten.
Nichteheliche Kinder sind gleichgestellt
Seit dem 1. April 1998 sind nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich vollständig gleichgestellt. Sie sind also gesetzliche Erben sowohl der Mutter als auch des Vaters. Beim Vater gilt das jedoch nur dann, wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt wurde – entweder durch eine freiwillige Anerkennung oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
Gewillkürte Erbfolge: Der eigene Wille zählt
Wer nicht möchte, dass das Gesetz über seinen Nachlass entscheidet, kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst bestimmen, wer erbt. Man spricht dann von der sogenannten gewillkürten Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge und bietet die Möglichkeit, den letzten Willen individuell und verbindlich zu gestalten.
Fazit: Frühzeitig informieren lohnt sich
Das Erbrecht berührt jeden – früher oder später. Die gesetzlichen Regelungen sorgen zwar für eine klare Grundordnung, entsprechen aber nicht immer dem persönlichen Wunsch des Erblassers. Wer sichergehen möchte, dass sein Vermögen nach dem eigenen Willen verteilt wird, sollte sich rechtzeitig beraten lassen.
Rechtsanwalt Sascha Gramm steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Erbrecht zur Verfügung – ob zur Nachlassplanung, zur Testamentsgestaltung oder im Erbstreitfall. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
