Rechte und Pflichten von Kunden und Verkäufern im Ladengeschäft

Abschluss eines Kaufvertrages

Wer als Kunde in ein Ladengeschäft geht, weiß meist schon, welche Produkte oder welches Produkt er käuflich erwerben möchte. Möchte er sich zum Beispiel ein neues Notebook kaufen, wird er sich schon im Vorfeld über die verschiedenen Marken wie beispielsweise Apple, Lenovo, HP oder Acer informiert haben.

Benötigt er noch einige Informationen, lässt er sich von einem Mitarbeiter und im besten Fall vom Inhaber des Geschäftes beraten. Sind alle Fragen geklärt und sind sich Verkäufer und Käufer einig, kommt es zum Kaufvertrag nach § 433 BGB. Konkret bedeutet dies, dass der Verkäufer bereit ist, das Notebook zu übergeben und den Kaufpreis anzunehmen und der Käufer ist bereit, den Kaufpreis zu zahlen und das Notebook zu übernehmen.

Der Kaufvertrag ist nach § 433 BGB ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Er kommt zustande, wenn sich die Vertragspartner einig sind.

Der Kunde kann das Notebook nur mitnehmen, wenn er es direkt bezahlt, denn sobald die Ware im Ladengeschäft den Besitzer wechselt, ist der Kaufpreis fällig. Die Art der Bezahlung hängt vom Verkäufer ab und reicht vom Barkauf über Zahlung per Kreditkarte bis zur Überweisung.

Wie ist die Rechtslage, wenn der Preis niedriger ausgezeichnet ist, als er schließlich auf dem Kassenbeleg ausgedruckt wird?

Ein Kunde fühlt sich als Glückspilz. Das Notebook seiner Wahl ist immer noch mit einem niedrigeren Preis als dem Normalpreis ausgezeichnet. An der Kasse dann die Enttäuschung. Der günstige Preis betraf das Angebot aus der Vorwoche und gilt nicht mehr.

Gilt der ausgezeichnete Preis tatsächlich nicht?

Der Kunde hat tatsächlich keinen Anspruch darauf, das Notebook zu dem günstigeren Preis zu erwerben. Denn gemäß BGH, Urteil vom 04.02.2009, VIII ZR 32/08 sind Warenauszeichnungen und Schaufensterauslagen lediglich unverbindliche Angebote. Hier gilt ganz klar der Preis auf der Kassenquittung. Wenn der Verkäufer das Notebook dennoch zu dem günstigeren Preis überlässt, handelt es sich um Kulanz seinerseits.

Kann der Verkäufer eine Anzahlung verlangen, wenn die Ware erst bestellt werden muss?

Weil der Verkäufer preislich nicht entgegenkommt, entscheidet sich der Kunde für ein anderes günstigeres Modell. Dieses Notebook ist allerdings nicht auf Lager und muss erst beim Hersteller bestellt werden. Da das Notebook erst noch bestellt werden muss, kann der Händler eine Anzahlung verlangen, um sicherzugehen, dass das Notebook auch wirklich abgeholt wird. Hier liegt ein sachlicher Grund vor, der den Verkäufer zur Anzahlungsforderung berechtigt.

Muss im Ladengeschäft bar bezahlt werden?

Der Kunde erklärt sich zur Anzahlung bereit, doch schon gibt es ein anderes Problem. Kartenzahlung ist im Moment nicht möglich. Eine Anzahlung per Überweisung wäre für diesen Händler zwar in Ordnung, doch die würde den Bestell- und Lieferzeitraum unnötig nach hinten verschieben. Barzahlung ist zwar kein Muss, aber es bleibt in diesem Fall zwangsläufig bei Barzahlung. Als Nachweis für die Anzahlung erstellt der Händler eine Quittung über den Zahlbetrag. Dazu ist er gemäß § 368 BGB verpflichtet.

Kann der Kunde den Kauf durch Widerruf  im Laden rückgängig machen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Kaufverträgen im Ladengeschäft gibt es nicht. Meist gewähren die stationären Händler ein Umtauschrecht oder Rückgabe der Waren innerhalb bestimmter Fristen. Wurde allerdings bei Vertragsabschluss Ratenzahlung vereinbart oder ein Kreditvertrag abgeschlossen, ist der Widerruf im Laden möglich.

Was ist möglich, wenn das Gerät im Nachhinein vermeintliche oder tatsächliche Fehler aufweist oder einfach nicht mehr gefällt?

Zuhause angekommen hat der Kunde den Eindruck, dass der Deckel des Notebooks instabil ist und dass die Tastatur klemmt. Er möchte am liebsten vom Rücktritt Kaufvertrag Gebrauch machen oder mindestens eine Minderung des Kaufpreises verlangen, bringt das Gerät zurück und unterbreitet sein Anliegen.

Mögliche Lösungsansätze entsprechend der Gewährleistungsrechte: Neulieferung, Reparatur, Minderung, Rücktritt Kaufvertrag und Schadensersatz.

  • Der Verkäufer überprüft das Gerät, kann aber keinen Fehler feststellen. Er ist allerdings bereit, das Gerät auf dem Kulanzweg zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Damit ist der Kaufvertrag hinfällig.
  • Der Verkäufer sieht sich das Gerät an und erklärt, dass er den Fehler beheben wird. Das Gerät könne der Kunde in zwei bis drei Tagen wieder abholen. Zudem sei die Reparatur aus Kulanzgründen kostenlos.

Doch der Kunde hat genau das gleiche Notebook im Verkaufsregal entdeckt und verlangt, dass ihm das neue Notebook im Tausch gegen das fehlerhafte Gerät ausgehändigt wird.

Der Kunde hat recht. Er kann sich mit der Reparatur einverstanden erklären, muss es aber nicht, denn im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung (BGB § 437, BGB § 439 Abs. 1) hat er neben der Reparatur auch die Möglichkeit ein neues Gerät zu wählen. Die Reparatur wäre in diesem Fall sowieso kostenlos gewesen.

  • Der Verkäufer überprüft das Gerät, muss zugeben, dass das Bedienfeld etwas schwerfällig ist und meint, dass sich das mit der Zeit gibt. Da er momentan das gleiche Gerät nicht mehr auf Lager hat, erklärt er sich dazu bereit, den Kaufpreis zu reduzieren.

Wenn sich die Vertragserfüllung verzögert

  • Wider Erwarten entscheidet sich der Kunde nun doch für die Reparatur.
  • Der Händler nimmt das Gerät an und schickt es zur Reparatur an den Hersteller. Von dort wird das Gerät mit dem Hinweis zurückgeschickt, dass kein Fehler zu finden war.
  • Der Kunde erhält das Gerät innerhalb von einer Woche zurück und muss feststellen, dass die Fehler noch auftreten. Er meldet sich daraufhin wieder beim Händler, der die Reparatur jetzt selbst ausführen will. Der Kunde gibt dem Händler eine zweite Chance zur Reparatur des Gerätes. Nach drei Wochen ist das Notebook noch immer nicht repariert.

Was kann der Kunde unternehmen, damit er sein Notebook endlich voll funktionstüchtig zurückerhält?

In einem solchen Fall sollte der Kunde dem Händler schriftlich mitteilen, dass er ihm noch eine Frist von einer Woche einräumt, um die Reparatur fertigzustellen. Und dass er ansonsten vom Kaufvertrag zurücktreten wird. Das Schreiben sollte aus Beweisgründen per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden.
Wenn der Händler die Reparatur nicht fertigstellt, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zurückzufordern.

Nach vier Wochen hat der Händler die Reparatur immer noch nicht fertiggestellt und ist auch nicht mit dem Rücktritt einverstanden, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Nun sollte er per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert werden, innerhalb von zwei Wochen den Rücktritt zu bestätigen. Der Zusatz, dass nach Fristablauf gerichtliche Schritte unternommen werden, könnte hilfreich sein.

Zudem kann der Kunde Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die zu lange Reparaturdauer ein Schaden entstanden ist beziehungsweise Kosten entstanden sind. Zum Beispiel, weil er sich in der Zwischenzeit ein Ersatzgerät leihen musste, da er sonst eine schriftliche Hausarbeit nicht mehr fristgerecht abliefern konnte.

Reklamation – der richtige Weg

Der Kunde ist richtig vorgegangen, denn für ihn ist im Rahmen der Gewährleistung der Händler sein Vertragspartner, bei dem er das Notebook vor Ort gekauft hat.

Der Verkäufer muss sich im Endeffekt mit dem Hersteller in Verbindung setzen und dafür sorgen, dass der Kunde ein funktionsfähiges und fehlerfreies Notebook erhält.

Reklamation – die richtige Reihenfolge

Nachdem der Kunde sich richtigerweise an den Händler vor Ort gewandt und Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) verlangt hat, kann er bei erfolgloser Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung § 441 BGB).
Schadensersatz ist fällig, wenn Kosten oder ein Schaden entstanden sind.

Gesetzliche Gewährleistungsansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Kunden eingeschränkt werden

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche dürfen durch den Verkäufer nicht eingeschränkt werden. Sollten solche Klauseln, wie zum Beispiel die Verkürzung der Gewährleistungszeit, im Kleingedruckten stehen, sind sie unzulässig und somit unwirksam.

Warum ist die Beanstandung eines gekauften Gegenstandes nach sechs Monaten schwieriger?

Nach der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist muss der Kunde beweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf des Gerätes vorhanden war. Dies ist von besonderem Interesse, wenn es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Wann ist die Ware als mangelhaft zu bewerten?

Gemäß § 434 BGB liegt ein Mangel vor, wenn

  • die Ware sich nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet,
  • die Ware eine Beschaffung aufweist, die für die gewöhnliche Nutzung nicht geeignet ist und die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten muss oder
  • zugesicherte Eigenschaften fehlen.

Zusammenfassung von der Reklamation über Reparatur bis zum Schadensersatz:

Bei den meisten Käufen im Ladengeschäft gibt es keinen Grund für eine Reklamation. Wenn aber doch einmal solch ein Fall auftritt, ist es wichtig, die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge zu beachten.

Sollte dieser Fall eintreten, muss der Händler erst einmal das Recht auf Nacherfüllung haben. Das bedeutet, dass er zwei Möglichkeiten hat: Entweder kann er die defekte Ware reparieren oder er kann die Ware austauschen, wenn eine Reparatur zu teuer oder zu aufwendig wäre.

Möchte der Händler die Ware nicht reparieren oder ist dies aufgrund des Gerätes nicht vorgesehen und befindet sich im Ladengeschäft kein entsprechender Ersatz, kann er den Minderwert ersetzen. War das Gerät neu, wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, indem der Händler dem Kunden den Kaufpreis erstattet.

Hat der Kunde durch die Tatsache, dass sein Gerät defekt war, einen finanziellen Schaden erlitten, bleibt zu prüfen, ob der Händler auch zu Schadensersatz verpflichtet ist.

  Kategorie: Allgemein
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