Geld für Häftling im Gefängnis – wie funktioniert der Umgang mit Geld im Gefängnis?

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverDas Bundes-Strafvollzugsgesetz sieht eine Arbeitspflicht für die Gefangenen vor, wenn diese noch nicht 65 Jahre alt sind und es sich nicht um werdende oder stillende Mütter handelt. Auch Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen sehen diese Pflicht in ihren Landes-Strafvollzugsgesetzen vor. Voraussetzung ist immer, dass die Gefangenen zur Ausübung der ihnen zugewiesenen Tätigkeit auch körperlich in der Lage sind.

das freie Beschäftigungsverhältnis:

Neben der zugewiesenen Arbeit besteht auch die Möglichkeit, dass der Gefangene ein sog. freies Beschäftigungsverhältnis eingeht. Darunter ist sozusagen ein „normaler“ Arbeitsvertrag zu verstehen, was bedeutet, dass der Gefangene einer Arbeit außerhalb der JVA nachgeht. Bei diesem Beschäftigungsverhältnis kann es sich natürlich auch um eine Berufsausbildung des Gefangenen handeln. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitsvertrag zwischen dem gefangenen und dem Arbeitgeber direkt zu Stande kommt. Auch richtet sich die Vergütung des Gefangenen in einem freien Beschäftigungsverhältnis nach dem Tariflohn und ist somit regelmäßig höher als das Arbeitsentgelt, was für Arbeit in der JVA gezahlt wird.

Von dem freien Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis, welches von der JVA vermittelt wird. Hier kommt der Vertrag nicht zwischen dem Gefangenen und dem Arbeitgeber zu Stande, sondern zwischen der JVA und dem Arbeitgeber. Das Entgelt des Gefangenen wird hier auch an die JVA überwiesen und diese entlohnt dann den Häftling. Auch besteht die Möglichkeit, dass Gefangene einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Die Entscheidung, ob eine solche Möglichkeit besteht, steht im Ermessen der Vollzugsbehörde.

Arbeitsentgelt:

Aufgrund der unterschiedlichen Bedingungen der Arbeit in den Justizvollzugsanstalten zu den Bedingungen in der freien Wirtschaft, ist die Produktivität dort um einiges geringer. Basierend darauf, werden die Gefangenen nicht nach den ortsüblichen Tarifen entlohnt, sondern die Entlohnung berechnet sich nach dem jeweiligen durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitgeber und Angestellten Versicherten. Mit diesem Anknüpfungspunkt kommt es zu einer deutlich niedrigeren Entlohnung.
In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Zulässigkeit der Arbeitspflicht bestätigte, wurde dem Gesetzgeber auch die Möglichkeit eröffnet neben einer bloßen finanziellen Entlohnung auch andere Formen der Anerkennung der Arbeit zu finden. Darunter fallen zu Beispiel der Aufbau sozialversicherungsrechtlicher Anwartschaften oder Hilfen zum Abbau von Schulden oder auch andere Erleichterungen der Haftzeit. Auch können die Gefangenen durch die Arbeit Urlaub bekommen, der auf das Haftende angerechnet werden kann.

Ausbildungshilfe:

Die Ausbildungshilfe steht Gefangenen zu, die an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen, sich also beruflich oder schulisch qualifizieren möchten. Diese finanzielle Leistung beruht auf dem Gedanken, dass niemand schlechter gestellt werden soll, nur weil er sich schulisch weiterbilden will.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Taschengeld an Häftlinge nur gezahlt wird, wenn diese kein Arbeits- oder Ausbildungsentgelt erhalten. Dem Strafgefangenen wird auch nicht automatisch ein Taschengeld ausgezahlt, wenn er kein Arbeitsentgelt erhält, sondern es muss ein Antrag auf Erhalt des Taschengeldes gestellt werden.

Voraussetzungen der Bewilligung des Antrags:

Die erste Voraussetzung ist, wie schon genannt, dass der Häftling weder Arbeitsentgelt noch Ausbildungshilfe erhält.

Die zweite Voraussetzung ist, dass der Strafgefangene auch bedürftig sein muss. Als bedürftig gilt er, wenn in einem laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht mindestens der Betrag des Taschengeldes zusammenkommt. Auch muss der Gefangene darlegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Weigert er sich mitzuwirken, so kann sich dies zu seinem Nachteil auswirken.
Dritte Voraussetzung ist, dass die Umstände, aufgrund deren er keiner Beschäftigung/ Arbeit oder Berufs-/ Schuldbildung nachgeht, ohne das Verschulden des Gefangenen entstanden sind. Darunter fallen beispielsweise Auftragsmangel aufgrund von Rezession oder fehlende Ausbildungs- oder Arbeitsplätze. Andere Gründe, die der Gefangene nicht zu vertreten hat, sind Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Alter. Liegen diese Voraussetzungen alle vor, so hat der Gefangene einen Anspruch auf Taschengeld. Die Voraussetzungen sind aber jeden Monat neu zu prüfen.

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern:

Die Regelungen für die Gewährung von Taschengeld sind von den einzelnen Bundesländern genauer formuliert worden.
So beurteilt sich die Voraussetzung der Bedürftigkeit auch danach, ob in den einzelnen Ländern eine Arbeitspflicht für die Häftlinge besteht oder nicht. Besteht in einem Bundesland keine Arbeitspflicht, so wird ein Gefangener als nicht bedürftig eingestuft, wenn er eine ihm zumutbare Arbeit nicht angenommen hat.

Verwendung der finanziellen Mittel:

Die Einkünfte aus der Arbeit bzw. aus der Ausbildungshilfe oder dem Taschengeld werden aufgeteilt in: Hausgeld, Haftkostenbeitrag; Überbrückungsgeld und Eigegengeld.

das Hausgeld:

Das Hausgeld besteht für Gefangene, die einer Arbeit nachgehen oder Ausbildungshilfe erhalten, aus drei Siebtel dieses Betrags. Dieses Geld steht den Gefangenen für den persönlichen Bedarf zur Verfügung, also beispielsweise Einkäufe. Empfängt ein Häftling Taschengeld, so steht ihm dieses in vollem Umfang zum persönlichen Bedarf frei. Die freie Verfügbarkeit über das Hausgeld kann aber über Behandlungsgebote im Vollzugsplan oder über Disziplinarmaßnahmen beschränkt werden. Ansonsten ist das Hausgeld dem Zugriff durch die Anstalt entzogen, es ist somit insbesondere unpfändbar.

der Haftkostenbeitrag:

Der Haftkostenbeitrag deckt die Kosten ab, die der Staat aufwenden muss, um für den Lebensunterhalt des Gefangenen aufzukommen. Auch dieser Beitrag wird vom Arbeitsentgelt bzw. von der Ausbildungshilfe abgezogen.

Der Beitrag muss nicht gezahlt werden, wenn der Gefangene unverschuldet nicht arbeiten kann der für ihn keine Arbeitspflicht besteht.
Der Haftkostenbeitrag ist aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, so regeln manche Länder es strenger, während in anderen Ländern der Beitrag nur von Gefangenen erhoben wird, die über regelmäßige Einkünfte verfügen.

das Überbrückungsgeld:

Das Bundes-Strafvollzugsgesetz sowie die Strafvollzugsgesetze einiger Länder verpflichten den Gefangenen zur Bildung von Überbrückungsgeld. Ein Überbrückungsgeld ist nicht vorgesehen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Thüringen. Dieses Geld dient der Phase direkt nach der Entlassung aus der Haft. Es dient also zur Sicherung des Lebensunterhalts des dann Entlassenen. Das Überbrückungsgeld wird als besonders wichtig für die Wiedereingliederung angesehen. Aufgrund dessen ist der Anspruch auf Auszahlung des Geldes auch unpfändbar. Das Geld wird bei der Entlassung grundsätzlich bar ausgezahlt. Der Häftling hat keinen Anspruch darauf, dass das Geld auf ein in seinem Namen laufendes Konto.

das Eigengeld:

Das Eigengeld besteht aus den Bezügen des Gefangenen, wenn diese nicht als Hausgeld oder Haftkostenbeitrag verwendet werden, aus dem Geld, dass der Gefangene bei Strafantritt selbst mitgebracht hat oder dem, was ihm während der Zeit im Gefängnis von Dritten zugewendet wird.

Unterschieden wird zwischen freiem Eigengeld und gesperrtem Eigengeld. Ob dieses Geld frei ist oder gesperrt richtet sich danach, ob der Soll-Betrag für das Überbrückungsgeld schon erreicht wurde oder nicht. Fehlt noch Geld für diesen Betrag wird das Eigengeld dafür aufgewendet.

Das freie Eigengeld kann der Gefangene verfügen, es ist aber auch pfändbar. Die Unterscheidung von gesperrtem und freiem Eigengeld ist somit irrelevant für die Länder, in denen kein Überbrückungsgeld in den Strafvollzugsgesetzen vorgesehen ist.

Sozial- und Rentenversicherung der Häftlinge:

Während der Haftzeit werden für den Häftling keine Krankenkassen- oder Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. In dieser Hinsicht haben sich die Gesetzgeber von Bund und Ländern sehr zurückgehalten, denn das wäre eine sehr hohe finanzielle Belastung für die jeweiligen Träger (Bund oder Land). Das bedeutet, dass die Zeit, die in Haft verbracht wird, keinerlei Berücksichtigung bei der Berechnung der Altersrente findet, was mitunter mehrere Jahre sein können.In Bezug auf die Sozialversicherungsleistungen sind die Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis angestellt waren eindeutig im Vorteil, denn sie unterfallen der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Sie haben während ihrer Tätigkeit also schon Krankenkassen- und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt.

  Kategorie: Strafrecht
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