Haftung für Schulden vor der Ehe?

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten haftet.  Zunächst ist dabei rechtlich anzumerken, dass es eine gesetzliche Regelung bei der es zu einer Mithaftung der Eheleute untereinander nicht gibt.  Die Ehe ist kein Haftungsverbund! Das bedeutet, dass Schulden welche vor Beginn der Ehe vorhanden gewesen sind auch weiterhin lediglich die Schulden des vorherigen Schuldners bleiben. Eine Haftung des Ehegatten ist damit ausdrücklich ausgeschlossen. Es spielt dabei vor allem keine Rolle um welche Schulden es sich tatsächlich handelt.

Eine Haftung kommt nur dann in solchen Fällen in Betracht, in denen sich ein Ehegatte entweder selbst vertraglich verpflichtet hat oder aber eine Bürgschaft dem Gläubiger erteilt hat.

Haftet ein Ehegatte für Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden?

Rechtsanwalt HannoverWeiterhin ist immer wieder Gegenstand von Rechtsberatungen im Familienrecht, ob ein Ehegatte für Schulden haftet, welche innerhalb der Ehe aufgenommen wurden.

Eine Ehe führt grundsätzlich nicht dazu, dass eine gegenseitige Haftung für Verbindlichkeiten vorhanden ist. Das bedeutet, dass ein Ehegatte ausdrücklich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haftet.

Sofern in der Praxis das Gerücht kursiert, dass eine Haftung des Ehegatten nur dann nicht gegeben ist, wenn ein Ehevertrag zwischen den Beteiligten vorhanden ist, ist anzumerken, dass auch dieser Mythos unzutreffend ist.

Der Güterstand der Ehe, zum Beispiel Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung, hat keinerlei Auswirkung auf eine Haftung für Verbindlichkeiten innerhalb der Ehe.

Nur dann, wenn es sich um gemeinsame Verbindlichkeiten handelt, kann der Gläubiger Beide jeweils in Anspruch nehmen.

Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber jedoch vorgesehen. Diese Ausnahme ist in § 1365 BGB geregelt. Geschäfte, die zur Deckung des Lebensbedarfs dienen, führen automatisch zu einer Mithaftung des Ehegattens. Dabei handelt es sich vor allem um solche Geschäfte welche grundsätzlich zur Haushaltsführung gehören. Dies kann der Einkauf von Lebensmitteln oder von elektronischen Geräten, wie zum Beispiel einer Waschmaschine, sein.

Fazit: im Ergebnis lässt sich sagen, dass die Ehe keine Auswirkungen auf die Schulden des Ehegatten hat. Dabei spielt es keine Rolle ob man verheiratet ist oder nicht. Eine Mithaftung gibt es nur bei Geschäften des täglichen Lebens.

 

  Kategorie: Familienrecht
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