Düsseldorfer Tabelle 2020: das ändert sich beim Kindesunterhalt!

Es ist üblich, dass in Deutschland die so genannte Düsseldorfer Tabelle jedes Jahr abgeändert wird. Auch im Kalenderjahr 2020 ist es zu einer Änderung innerhalb der Tabelle bekommen.

Grundlegend ist dabei zunächst zu wissen, dass mithilfe der Düsseldorfer Tabelle, der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder berechnet werden kann. Auch kann der Unterhalt für volljährige Kinder, die beispielsweise ein Studium absolvieren mithilfe der Düsseldorfer Tabelle berechnet werden.

Düsseldorfer Tabelle. 2020: Mindestunterhalt für Kinder steigt

Die Düsseldorfer Tabelle hat den Mindestunterhalt für Kinder im Alter bis zu fünf Jahren auf 369 € erhöht. Das bedeutet, dass der Mindestunterhalt insgesamt um 15 € gestiegen ist. Auch der Mindestunterhalt für Kinder zwischen sechs und elf Jahren ist auf 424 € erhöht worden. Kinder, die bereits zwölf Jahre sind haben einen Anspruch auf den Mindestunterhalt in Höhe von 497 €.

Damit lässt sich zunächst festhalten, dass eine wesentliche Änderung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle eine Steigerung des Mindestunterhaltes für Kinder ist.

Düsseldorfer Tab. 2020: höhere Selbstbehalt

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts spielt der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Person wesentliche Rolle. In der Vergangenheit betrug dieser für erwerbstätige Personen monatlich 1.080 €.

Die neue Tabelle führt dazu aus, dass nunmehr der Selbstbehalt für erwerbstätige Personen insgesamt 1.160 € beträgt. In diesem Betrag ist bereits eine Warmmiete in Höhe von monatlich 430 € berücksichtigt. Selbstverständlich kann sich daher der Selbstbehalt erhöhen, wenn eine höhere Warmmiete gezahlt wird, die jedoch gleichzeitig auch angemessen sein muss.

Ebenfalls gestiegen ist der Selbstbehalt für nichterwerbstätige Personen. Ursprünglich betrug diese 880 €.  Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle beträgt dieser nunmehr 960 €.

Aufgrund der Veränderung der Düsseldorfer Tabelle 2020 bietet es sich daher an, den Unterhaltsanspruch für die minderjährigen Kinder neu zu errechnen. Dabei kann vor allem auch das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten neu überprüft werden.

  Kategorie: Familienrecht
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