Sexting: Wann sind Nacktbilder strafbar?

In vielen Beziehungen ist es nichts Ungewöhnliches: Das Austauschen von intimen Fotos und Videos, die oftmals einen der Partner in anzüglichen Situationen oder sogar nackt zeigen.  Was die Wenigsten ahnen ist heutzutage nach einem Beziehungsaus keine Seltenheit mehr: die Veröffentlichung dieser sog. „Rachepornos“ (englisch: „Revenge Porn“).

Betroffen davon sind insbesondere Frauen. Studien belegen, dass jede fünfte  Frau bereits derartige Erfahrungen nach einer Trennung machen musste. Die Verbreitung der Aufnahmen erfolgt meist über soziale Netzwerke wie Facebook, Snapchat und Instagram, aber auch auf eigens dafür erstellten pornografischen Internetseiten werden die sogenannten „Rachepornos“ regelmäßig hochgeladen.

Unter diesen Begriff fallen jegliche private Bilder und Videos, die mit oder ohne Einwilligung des Ex-Partners erstellt wurden und in der Regel nach einer Trennung oder einem Streit zur Demütigung und Erniedrigung des Ex-Partners veröffentlicht und weitergesendet werden. 

In einigen Ländern wie etwa Großbritannien, den Niederlanden und den USA steht die Veröffentlichung besagter Aufnahmen seit einigen Jahren unter Strafe. Eine für diesen Fall spezielle Strafnorm besteht in Deutschland derzeit noch nicht. Dennoch bleibt die Aufnahme oder Veröffentlichung nicht ohne Konsequenzen für den Täter:

Welche Möglichkeiten haben die Opfer?

Zunächst kann das Opfer gegen die Veröffentlichung von derartigen Aufnahmen zivilrechtlich Vorgehen. Das unbefugte  Verbreiten von Nacktbildern und anzüglichen Videos verletzt unstreitig nach Ansicht der Gerichte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da es einen tiefen Einschnitt in die besonders schutzwürdige Intimsphäre des Opfers bildet. 

Dementsprechend kann in erster Linie ein Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden, um eine fortgesetzte Verbreitung der Bilder zu stoppen oder einer befürchteten Verbreitung vorzubeugen. Für die Frage, ob auch ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden kann, spielen weitere Faktoren eine Rolle. Entscheidend sind hierbei beispielsweise:

  •  die Schwere und Dauer der tatsächlichen Rufschädigung und der damit einhergehenden seelischen Belastung
  •  in wie weit das Opfer anonymisiert oder identifizierbar ist
  • ob die Bilder bzw. Videos vom Opfer selbst oder heimlich aufgenommen wurden und
  • die Intention des Täters bei der Veröffentlichung

Kann ich für das Versenden von Nacktbildern ins Gefängnis kommen?

Der Täter hat darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten:

Zum einen macht sich nach § 33 KunstUrhG strafbar, wer grundsätzlich Aufnahmen ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht. Ausnahmen von einer Einwilligungspflicht sind in § 23 KunstUrhG aufgelistet. So bedarf es bei Bildern von Versammlungen, großen Plätzen oder im Interesse der Kunst keiner Einwilligung, solange die Abbildungen jedenfalls nicht der Verspottung der jeweiligen Person dienen oder eine intime Situation zeigen.

Ist das Opfer noch minderjährig, genauer gesagt zwischen 14 und 17 Jahre alt, kann es sogar zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verbreitung und Besitz jungendpornografischer Schriften nach § 184c StGB kommen.  Dem Täter drohen dann bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Jedoch fällt nicht jede Aufnahme von Minderjährigen mit rein sexuellem Bezug unter diesen Paragrafen.

Die aufgenommene Handlung muss einen darüber hinaus gehenden pornografischen Charakter besitzen, also darauf ausgerichtet sein, einen sexuellen Reiz auszulösen. Dies wird z.B. in Aufnahmen gesehen, die den Minderjährigen in einer anzüglichen Körperhaltung zeigen. Keinen pornografischen Charakter haben dagegen Bilder und Videos von leicht oder überhaupt nicht bekleideten Jugendlichen in natürlicher Körperhaltung ebenso wie vergrößerte Aufnahmen von nackten Körperteilen. Denn hier fehlt die Komponente der sexuellen Erregung. In den sogenannten „Jugendsündenfällen“ wird gemäß § 184c IV StGB von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen. War der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahme selbst noch minderjährig und handelte er im Einverständnis der gefilmten oder fotografierten Person, bleibt er demnach straffrei.

Außerdem kann die Aufnahme oder Veröffentlichung von besagten Bildern und Videos  unter Umständen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar sein.  Diese Strafnorm verfolgt das unbefugte und in der Regel heimliche Fotografieren und Filmen in einem besonders geschützten Raum oder in der privaten Wohnung. Darunter ist nicht nur die Wohnung des Opfers zu verstehen, sondern darüber hinaus auch Hotel- und Gästezimmer. Dem Täter drohen in diesem Falle bis zu 2 Jahre Haft.

Für Fälle, in denen der Ex-Partner im Rahmen der Beziehung  in die Erstellung der Videos und Fotos eingewilligt hatte, greift § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB.  Diese Norm sanktioniert den Vertrauensbruch im Zeitpunkt der Veröffentlichung unabhängig von einer früher erteilten Zustimmung und schließt damit eine große Strafbarkeitslücke in der Praxis. Nicht selten kommt es vor, dass das Opfer nach Ende der Beziehung gegen eine Veröffentlichung der Aufnahmen ist, obwohl es in der Beziehung zugestimmt hatte, in anzüglichen Situationen gefilmt und fotografiert zu werden.

Das heißt: strafbar ist die Veröffentlichung von sowohl unfreiwillig als auch freiwillig entstanden Nacktaufnahmen, solange der Täter damit bezweckt, seinen Ex-Partner zu erniedrigen und herabzuwürdigen.   

Zusammenfassend bleiben Personen, die Opfer von unbefugt aufgenommenen und verbreiteten Bildern und Videos werden, sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Möglichkeiten, sich gegen deren Veröffentlichung zu wehren. Unter Umständen besteht ein einerseits ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter und andererseits hat dieser auch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Je nach tatsächlich verwirklichter Tat drohen dann unter Umständen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe.

  Kategorie: Strafrecht
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