Ist das Ausstellung von „Knöllchen“ durch Private zulässig?

Wer bisher sein Fahrzeug ordnungswidrig auf Supermarkt-, Krankenhaus- oder anderen Privatparkplätzen abstellte, hatte wenn überhaupt nur die Verhängung eines Bußgelds durch das Ordnungsamt zu befürchten. Der Betreiber des Privatparkplatzes selbst konnte keine Strafzettel ausstellen. Doch das soll sich künftig ändern.

Im einem kürzlich vom BGH ausgeurteilten Fall ging es um eine Fahrzeughalterin, die ihr Auto länger als erlaubt und auf einem für Mitarbeiter reservierten Parkplatz eines Krankenhauses abstellte. Über das Kennzeichen machte das Krankenhaus die Fahrzeughalterin ausfindig und verlangte von ihr die Zahlung einer Strafe in Höhe von insgesamt 214,- €.

Kann ein privater Parkplatzbetreiber überhaupt eine solche Strafzahlung verhängen?

Da das Krankenhaus keine staatliche Behörde ist, kann es anders als das Ordnungsamt kein Bußgeld gegen Parksünder geltend machen. Eine Möglichkeit, die dennoch besteht, ist das Verlangen einer Zahlung wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Beim Parken auf einem Krankenhausparkplatz wird rechtlich gesehen mit dem Krankenhaus einen sogenannten „Leihvertrag“ geschlossen. Das Krankenhaus „verleiht“ die Parkfläche an den Fahrer. Der Fahrer muss sich dann aber auch an die AGB halten, in denen in der Regel vereinbart ist, dass bei Parkverstößen eine Strafzahlung fällig wird. Krankenhäuser und Supermärkte können also, obwohl sie privat und nicht staatlich betrieben sind, trotzdem eine Art von „Knöllchen“ ausstellen.

Wieso entschieden Gerichte dennoch bis dato zu Gunsten der Fahrzeughalter?

Trotzdem konnten sich die Fahrzeughalter in solchen Fällen bisher fast immer gerichtlich gegen die privaten Parkplatzbetreiber durchsetzen. Der Kniff liegt darin, dass der Fahrzeughalter nicht zwangsläufig auch der Fahrer gewesen sein muss. Denkbar wäre z.B. auch, dass ein Freund oder Familienangehöriger das Auto gefahren und falsch geparkt hatte. Als Beklagter des Gerichtsverfahrens ist der Fahrzeughalter nicht verpflichtet anzugeben, ob er oder jemand anderes zum Zeitpunkt des Falschparkens der Fahrer war. Das Krankenhaus hingegen muss als Kläger vor Gericht darlegen, dass der Fahrzeughalter auch tatsächlich gefahren ist. In den seltensten Fällen kann ein privater Parkplatzbetreiber beweisen, wer genau tatsächlich Fahrer des Autos war. Deswegen scheiterten bisher private Parkplatzbetreiber regelmäßig vor Gericht.

Die sekundäre Darlegungslast

Vor Gericht hat der private Parkplatzbetreiber hat einen großen Nachteil gegenüber dem Fahrzeughalter. Als Halter des Fahrzeugs kann man sehr leicht in Erfahrung bringen, wer denn tatsächlicher Fahrer war. Der Parkplatzbetreiber hat hingegen eine sehr geringe Chancen dies herauszufinden. Selbst wenn er Videomaterial oder einen Parkwächter hätte, ist er aufgrund seiner Stellung als nicht staatliche Stelle nicht befugt, die Identität des tatsächlichen Fahrers zu klären. Praktisch kann er vor Gericht niemals gegen den Fahrzeughalter gewinnen.

Deshalb hat der BGH den Grundsatz der sogenannten „sekundäre Darlegungslast“ entwickelt. Hat der Parkplatzbetreiber alles gegeben, um herauszufinden, wer gefahren ist, es trotzdem nicht geschafft und hat der Fahrzeughalter nichts dafür getan, obwohl es ein Kinderspiel für Ihn wäre, gilt der Fahrzeughalter als Fahrer, wenn er nicht offenlegt, wer es ansonsten gewesen ist.

Damit bleibt dem Fahrzeughalter keine Wahl. Er muss den tatsächlichen Fahrer angeben, ansonsten zahlt er selbst.