Schuldunfähigkeit & Unzurechnungsfähigkeit bei Alkohol

Für die Entscheidung über die Schuldunfähigkeit eines Täters zur Tatzeit muss festgestellt werden, ob der Angeklagte unter einer psychischen Störung leidet. Diese Störung muss ein Ausmaß erreichen, das einem der Merkmale des § 20 StGB entspricht. Zudem müssen der Grad der Störung und ihr Einfluss auf die Anpassungsfähigkeit des Täters ermittelt werden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln, 4. April 2019) auf, die einen Täter wegen Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung und Körperverletzung verurteilt hatte. Mit der Revision hatte der Angeklagte teilweise Erfolg, soweit es den Diebstahl betraf. Insoweit wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG zurückverwiesen.

Der Angeklagte hatte aus einem Laden eine Palette eines alkoholischen Getränks im Wert von 28 € stehlen wollen, um das Getränk selbst zu konsumieren oder zu verkaufen.
Der Angeklagte litt nach jahrzehntelangem Drogenmissbrauch an einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung und war zur Tatzeit in hohem Maße alkoholisiert. Noch während die Anzeige gegen ihn aufgenommen wurde, schlief er mehrfach ein.

Verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol

Nach Beratung durch einen Sachverständigen nahm die Strafkammer des LG Köln an, der Angeklagte sei nicht mehr fähig gewesen, der Tatversuchung zu widerstehen. Eine Unzurechnungsfähigkeit sei jedoch nicht gegeben. Die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit sei nicht vollständig aufgehoben gewesen. Denn nach Ansicht des Sachverständigen zeige sich die Steuerungsfähigkeit auch in der Fähigkeit zu einem planmäßigen Handeln. Ohne diese Fähigkeit hätte der Angeklagte nicht gezielt versuchen können, die Getränke an der Kasse vorbei aus dem Geschäft zu schmuggeln.

Diesen Ausführungen folgt der BGH nicht, denn es fehle ihnen an einer ausreichenden Erörterung.

Für die Entscheidung über die verminderte Schuldfähigkeit Alkohol im Sinne von § 20 StGB oder § 21 StGB bedarf es der Feststellung, dass der Angeklagte in einem Ausmaß psychisch gestört sei, das die Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt. Zu untersuchen seien der Grad der Störung und die Wirkung der Störung auf die Sozialanpassungsfähigkeit des Täters. Der BGH folgt damit auch seiner früheren Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 11.04.18, Az. 4 StR 446/17 und vom 14.07.16, Az. 1 StR 285/16 sowie die Urteile vom 01.07.15, Az. 2 StR 137/15 und vom 12.03.13, Az. 4 StR 42/13).

Nötig sei eine konkrete und widerspruchsfreie Darlegung darüber, inwiefern sich die psychische Störung auf die Tat und auf die Handlungsoptionen des Angeklagten ausgewirkt hat. Schließt sich das Gericht, wie es beim Landgericht Köln geschehen ist, dem Sachverständigen an, so müsse dies in nachprüfbarer Weise im Urteil mitgeteilt werden. Es müsse eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens stattfinden.

Daran fehle es hier zum großen Teil. Das angefochtene Urteil ermögliche dem Revisionsgericht keine Nachprüfung, die den Diebstahl betrifft. Es könne somit nicht nachvollzogen werden, in welcher Weise die psychische Störung sich bei der Tat auf die Handlungsoptionen des Angeklagten ausgewirkt hat. Angesichts der hochgradigen Alkoholisierung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat und auch der deutlichen Ausfallerscheinungen, der Alkoholgewöhnung und des jahrelangen Missbrauchs hätte das Verhalten des Angeklagten, auf das sich die Strafkammer stützt, näher betrachtet und erörtert werden müssen.

Es erhelle sich auch im gesamten Zusammenhang nicht aus den Urteilsgründen, wie sich das Entwenden oder der von dem Sachverständigen vermutete Versuch des Herausschmuggelns der Palette mit Alkohol zugetragen habe. Damit bleibe im Dunkeln, worauf sich die Annahme des planmäßigen Handelns stützt und von welcher Bedeutung das Handeln bei der Beurteilung der Schuldunfähigkeit in dem Fall ist. Das sogenannte Leistungsverhalten von Angeklagten könne zwar ein Indiz gegen eine Schuldunfähigkeit sein; planmäßiges Handeln für sich allein genommen schließe indes alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit nicht notwendigerweise aus. Damit verweist der BGH auch auf seine frühere einschlägige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15.11.1951, Az. 3 StR 821/51 und Beschluss vom 16.03.1982, Az. 1 StR 35/82).

Außer der Art und Weise der Ausführung der Tat seien auch Vorgeschichte und Anlass zur Tat sowie das Motiv des Angeklagten und auch das Verhalten nach seiner Tat zur Beurteilung seiner Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen (BGH, Urteile vom 21.01.04, Az. 1 StR 346/03 und 04.06.91, Az. 5 StR 122/91).

Aus diesen Gründen sei es nötig, die Sache zur erneuten Verhandlung und Beurteilung der Schuldfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dazu sei es zweckmäßig, einen anderen Sachverständigen heranzuziehen und erneut zu entscheiden.

BGH, Beschluss vom 08.10.2019, Az. 2 StR 362/1