Was geschieht, wenn der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erscheint?
In unserem deutschen Rechtssystem ist es üblich, jegliche tatsächliche oder mutmaßliche Straftat zur Anzeige zu bringen und dem nahegelegenen Polizeipräsidium zu melden. Im ersten Schritt überprüft die Polizei sodann den vorliegenden Sachverhalt, nimmt die Personalien des Beschuldigten auf und beginnt mit den Ermittlungen zum vermeintlichen Tathergang. Sind ausreichend Anhaltspunkte gegeben, die für die Ausübung einer Straftat sprechen, wird die Angelegenheit an die zuständige Staatanwaltschaft abgegeben und ein Strafverfahren wird eingeleitet.
Der beschuldigte Täter wird mit Verlesung der Anklageschrift des involvierten Staatsanwaltes zum Angeklagten in einem Strafprozess, bei dem es in aller Regel zu einem gerichtlich bestimmten Hauptverhandlungstermin kommt. In der Hauptverhandlung bekommt der Angeklagte sodann die Gelegenheit zur Stellungnahme und Verteidigung durch seinen Rechtsbeistand. Der Richter fällt zum Ende des Termins in aller Regel ein Urteil samt festgesetztem Strafmaß oder erlässt einen Freispruch für den Angeklagten und es kommt somit zur Einstellung des Strafverfahrens.
Bis hierhin ist die Vorgehensweise der Justiz nachvollziehbar und eindeutig. Interessant ist jedoch die Frage was geschieht, wenn der Angeklagten nicht zur Hauptverhandlung erscheint?
Dieser Frage möchten wir in unserem Beitrag einmal etwas genauer auf den Grund gehen.
Gründe für das Nichterscheinen vor Gericht
Wenn ein Angeklagte nicht zu dem festgesetzten Hauptverhandlungstermin erscheint, kann dies ganz unterschiedliche Gründe haben. Unterschieden wird im Wesentlichen zwischen dem vorsätzlichen Nichterscheinen, dem Fernbleiben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder aber dem Fehlen aufgrund mangelhafter Inkenntnissetzung durch das Gericht.
Beschließt ein Angeklagter absichtlich nicht zum Hauptverhandlungstermin zu erscheinen, spricht man von einem vorsätzlichen Fernbleiben. Diese Art des Nichterscheinens ist nicht zu entschuldigen und wird vom erkennenden Gericht nicht toleriert und entsprechend geahndet. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Angeklagte aufgrund unvorhersehbarer Geschehnisse nicht zum Termin erscheinen konnte. Beispiele hierfür sind plötzlich auftretende gesundheitliche Erkrankungen oder gar Krankenhausaufenthalte, Unfälle oder auch schwerwiegende Notfälle im familiären Umfeld. Liegt ein solches Ereignis vor, kann das Fehlen des Angeklagten durch entsprechende Belege (ärztliche Atteste, Unfallberichte, nachweisbare Aussagen etc.) entschuldigt werden. Wichtig ist jedoch, dass das Gericht frühestmöglich über das Nichterscheinen des Angeklagten informiert wird und die vermeintlichen Gründe unmittelbar mitgeteilt werden.
In einigen Fällen ist überraschenderweise sogar das Gericht selbst für das Nichterscheinen des Angeklagten verantwortlich. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn das Gericht es versäumt hat, dem Angeklagten eine entsprechende Ladung zum Termin zukommen zu lassen und der Angeklagte somit nicht ausreichend über die bevorstehende Verhandlung informiert worden ist. Liegt der Fehler beim Gericht selbst, so wird das Fernbleiben des Angeklagten ebenfalls entschuldigt, da der Angeklagte dieses nicht selbst zu verschulden hatte und ein neuer Termin zur Hauptverhandlung wird anberaumt. Ähnlich verhält es sich auch dann, wenn das Gericht keine ladungsfähige Anschrift des Angeklagten besessen hat und die Ladung an eine veraltete, nicht mehr aktuelle Wohnanschrift versandt worden ist. Auch in diesem Falle kann der Angeklagte nicht persönlich in die Verantwortung genommen werden. Das Gericht muss sodann eine ladungsfähige Anschrift ermitteln oder diese beim Strafverteidiger des Angeklagten anfragen und sodann die Hauptverhandlung neu terminieren und für eine erfolgreiche Zustellung der Terminsladung Sorge tragen.
Ausbleiben wegen Verhandlungsunfähigkeit
Ist der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin zwar körperlich anwesend, psychisch jedoch nicht in der Lage, aktiv an der Verhandlung teilzunehmen, kann dies ein berechtigter Grund für eine Verschiebung des Gerichtstermins sein. Eine exakte Definition, die die Umstände für eine begründete Verhandlungsunfähigkeit darlegt, gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass kleinere gesundheitliche Einschränkung nicht zu einer Verhandlungsunfähigkeit führen, sondern deutlich erkennbar sein muss, dass der Angeklagte in seiner derzeitigen psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, dem Prozess aufmerksam zu folgen und sich ausreichend zu verteidigen. Ein Arzt muss die Unfähigkeit schriftlich dokumentieren und das entsprechende Schriftstück dem Gericht unverzüglich vorgelegt werden. Da dem Angeklagten aus rechtlicher Sicht ein Nachteil entstehen würde, wenn er trotzdem dazu gezwungen würde, an der Verhandlung teilzunehmen, wurde die Regelung der attestierten Verhandlungsunfähigkeit ins Leben gerufen.
Gerichtstermin verpasst als Angeklagter: Mögliche Folgen und Konsequenzen
Verpasst ein Angeklagter seinen Termin zur Hauptverhandlung, hängen die ihm hieraus entstehenden Konsequenzen von dem Grund des Versäumnisses ab. Wie bereits erläutert, können die Ursachen des Fernbleibens durchaus berechtigt bzw. entschuldbar sein. Zu beachten ist jedoch, dass der Angeklagte stets in der Beweislast steht, sein Unverschulden im Hinblick auf das Nichterscheinen vor Gericht zu belegen und die Abwesenheit allen voran zeitnah von seinem Rechtsbeistand ankündigen zu lassen. Kann nachgewiesen werden, dass den Angeklagten für das Versäumnis des Termins keine Schuld trifft, hat dies keinerlei negative Konsequenzen oder Folgen für den Angeklagten. Der Hauptverhandlungstermin wird sodann neu angesetzt. Die Entscheidung, ob ein Fehlen entschuldbar ist oder nicht, obliegt jedoch stets ausschließlich dem zuständigen Gericht.
Ist ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, der Grund für das Nichterscheinen nicht nachvollziehbar belegt oder gar vorsätzlich und ganz bewusst durchgeführt worden, kann ein solches Verhalten mittels unterschiedlicher Zwangsmaßnahmen bestraft werden. Eine häufige Form der Zwangsmaßnahme stellt der sogenannt Vorführungsbefehl dar. Der Angeklagte wird dem Gericht sodann unter Zwang vorgeführt werden und der Termin findet wie geplant statt. Diese Vorgehensweise soll die Anwesenheit des Angeklagten beim Termin sicherstellen.
Eine noch härtere Maßnahme zur Maßregelung bei Nichterscheinen zum Hauptverhandlungstermin ist der Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten. Die üblichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehles greifen in derartigen Fällen nicht, sodass das Gericht problemlos eine Festnahme anordnen kann.
Gerichtstermin verpasst als Angeklagter: Auswirkungen auf das Strafverfahren
Durch das Nichterscheinen des Angeklagten wird zunächst einmal zwangsläufig eine Verzögerung des Prozesses erwirkt. Dies kann für alle beteiligten Parteien nervenaufreiben und kräftezerrend sein. Für den Fall, dass in naher Zukunft kein passender neuer Gerichtstermin für alle Beteiligten gefunden werden kann, können hier enorm lange Prozesszeiten anfallen. Zudem könnte das Gericht einen unseriösen Eindruck vom Angeklagten gewinnen. Dieser Umstand würde sich nicht positiv auf die Verteidigung des Angeklagten auswirken und könnte eine Verurteilung begünstigen.
Gerichtstermin verschieben– wie geht das?
Wer als Angeklagter seinen Gerichtstermin verschieben möchte,kann er dies ausschließlich unter Angabe und Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes tun. Im Regelfall hat der Angeklagte dafür Sorge zu tragen, dass er an dem vom Gericht festgelegten Termin nicht verhindert ist und sollte seine Teilnahme allein im Hinblick auf den Fortgang und möglichst positivem Ausgang des gesamten Prozesses gewährleisten.