Wohnungszuweisung – wer darf die bisherige gemeinsame Wohnung im Falle einer Trennung nutzen?

Unter einer Wohnungszuweisung versteht man die richterliche Anordnung an einen der beiden Ehepartner. Wichtig zu wissen ist, dass diese Zuweisung für die Zeit der Trennung angeordnet wird. Sie ändert weder die aktuelle Rechtslage endgültig noch dient sie der Klärung der Eigentumsfrage.

Die Wohnungszuweisung kann von einem Ehepartner beantragt werden, wenn beide Partner in Trennung leben. Aus der Wohnungszuweisung ergibt sich ein alleiniges Nutzungsrecht für den Antragsteller. Ausgesprochen wird die Wohnungszuweisung von Richterseite, wenn ein Zusammenleben für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt gegeben sein oder auch bei einer Kindeswohlgefährdung.

Die Wohnungszuweisung wird in $ 1361b Abs. 1 S. 1 BGB geregelt. Hieraus ergibt sich, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt. Gewöhnlich wird den Ehegatten jeweils ein Teil der Wohnung zur Nutzung zugewiesen, wenn die Räumlichkeiten dies zulassen und es für den Ehegatten zumutbar ist. Die Wohnungszuweisung ist eine vorläufige Zuweisung.
Die Voraussetzungen


Zum einen muss es sich bei der Wohnung um die eheliche Wohnung handeln. Hierhinter verbergen sich alle Räume, die durch die Ehegatten gemeinschaftlich genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Wohnung, ein Haus oder andere Räumlichkeiten wie beispielsweise in Wohnwagen handelt. Wichtig ist, dass die Eheleute hier einen gemeinsamen Haushalt führen und sich dort regelmäßig aufhalten.
Weiter müssen die Parteien getrennt leben oder einen entsprechenden Willen äußern. Es reicht hierbei aus, dass der Wille von einem der beiden Ehepartner ausgeht. Dieser darf noch nicht ausgezogen sein. Die Absicht zur Ehescheidung muss nicht zwingend gegeben sein.


Es muss weiter die Notwendigkeit bestehen, eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei müssen auch die Belange des anderen Ehepartners berücksichtigt werden. Es muss eine unzumutbare Situation für den Antragssteller vorliegen und eine unerträgliche Belastung gegeben sein, weiter mit dem Partner in einer häuslichen Gemeinschaft zu wohnen. Damit diese Anforderung gegeben ist, muss der andere Ehepartner ein grob rücksichtsloses und schwerwiegendes Verhalten an den Tag legen. Dies wäre beispielsweise bei Gewalttätigkeiten der Fall, bei einer Gefährdung des Kindeswohles oder auch bei Störungen des Familienlebens durch Drogen- oder Alkoholmissbrauch. Die Voraussetzungen für die Wohnungszuweisung generell als auch die Wohnungszuweisung psychische Gewalt oder Wohnungszuweisung mit Kindern gelten sowohl für hetero- als auch für homosexuelle Partnerschaften sowie für ältere Menschen, die dauerhaft in einem Haushalt zusammen laben und dauerhaft zusammen lebende Verwandte aus verschiedenen Generationen. Darüber hinaus gilt die Wohnungszuweisung für Ehepartner und auch eingetragene Lebenspartner ohne Trennungsabsicht.

Die Folgen einer Wohnungszuweisung

Sobald dem Antrag auf Wohnungszuweisung stattgegeben wurde, so muss der weichende Ehegatte jegliches Verhalten unterlassen, dass das erteilte Nutzungsrecht erschweren oder vereiteln würde. Hier gilt das Gebot des Wohlverhaltens. Zur Sicherung dieses Verhaltens können seitens des Gerichts weitere Maßnahmen auferlegt werden. Dies kann ein Kündigungsverbot für den Mietvertrag sein oder auch ein Verbot, die Wohnung zu betreten. Unter bestimmten Billigkeitserwägungen hat der weichende Ehegatte das Recht, eine Nutzungsvergütung zu verlangen. Wenn der weichende Ehegatte die gemeinsame Wohnung nach der Trennung verlässt und innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehrabsicht äußert, so liegt unweigerlich die Vermutung nahe, dass er dem bleibenden Ehepartner das alleinige Nutzungsrecht einräumt.


Die Wohnungszuweisung kann seitens des Gerichts auch im Wohnungszuweisung Eilverfahren entschieden werden. Zuständig ist immer das Familiengericht, wenn beide Parteien zum Zeitpunkt der Antragstellung oder mindestens 6 Monate vor Antragstellung einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Das Amtsgericht ist zuständig, wenn es nie einen gemeinsamen Haushalt gab oder dieser seit mehr als sechs Monaten nicht mehr besteht. Geht die Angelegenheit vor das Familiengericht, so wird das Verfahren per Antrag eingeleitet. Die Ermittlung erfolgt dann von Amts wegen. Der Antrag sollte jedoch nach Möglichkeit schon umfängliche Beweismittel enthalten. Bei einem Antrag auf Eilverfahren sollte schnellstmöglich eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Die Gebühren des Rechtsstreites ermitteln sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes. Ein Geschäftswert fällt an und wird von Amts wegen nach billigem Ermessen festgelegt. Üblich ist ein Wert in Höhe einer einjährigen Miete. Für die einstweilige Anordnung wird der Streitwert aus drei Monatsmieten gebildet.

Wohnungszuweisung mit Kindern

Bei der Überprüfung einer Wohnungszuweisung wird vorrangig vor dem Wohl der Ehepartner das Kindeswohl geprüft. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind minderjährig oder schon volljährig ist. Das Kindesinteresse an geordneten Verhältnissen hat immer Vorrang. Ist das Kindeswohl durch einen Elternteil gefährdet, so erhält der Elternteil die Wohnungszuweisung, bei dem das Kind verbleiben wird. In die Beurteilung fließen weitere Faktoren mit ein wie ein eventuell anstehender Schulwechsel, eine Änderung des sozialen Umfeldes sowie das persönliche Verhältnis des Kindes zu seinen Elternteilen.

Wohnungszuweisung psychische Gewalt und physische Gewalt
Damit die Wohnungszuweisung aus obigen Gründen richterlich angeordnet werden kann, muss erst einmal eine Gewalttat gem. $ Abs. A GewSchG vorliegen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Gewalttat in den eigenen Räumlichkeiten oder außerhalb begangen wurde. Oftmals gilt hier das Wohnungszuweisung Eilverfahren. Weiter ist es ausreichend, wenn eine Gewalttat angedroht wird. In diesem Fall muss die Erforderlichkeit geprüft werden, um eine unbillige Härte auszuschließen. Bei einer bereits verübten Gewalttat ist keine Begründung seitens des Opfers mehr erforderlich. Wichtig ist, dass das Opfer die Wohnungszuweisung innerhalb von drei Monaten nach der Tat beantragt. Die Dauer der Wohnungszuweisung ist dann abhängig von dem Rechtsverhältnis. Handelt es sich um zwei Eigentümer oder gemeinsame Mieter, wird die Dauer begrenzt. Ist dies nicht der Fall und ist das Opfer weder Eigentümer noch Mieter, gilt ein Zeitraum von sechs Monaten für das Nutzungsrecht. Ist das Opfer jedoch alleiniger Mieter oder Eigentümer, so ist die Wohnungszuweisung ein dauerhafter Zustand.

Wohnungszuweisung verhindern?

Eine Wohnungszuweisung kann ausgeschlossen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn keine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Hierzu muss der Täter dies glaubhaft darlegen. Allerdings kann die Schwere der ersten Tat diese Ausnahme ausschließen. Weiter wird der Wohnungszuweisung nicht mehr stattgegeben, wenn die Frist abgelaufen ist. Diese beträgt drei Monate nach der Tat und der Antrag muss schriftlich erfolgen. Zuletzt müssen auch die Belange des Täters berücksichtigt werden. Sind hier schwere Belange gegeben, kann man die Wohnungszuweisung verhindern. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter behindert ist oder unter einer schweren Krankheit leidet. Zudem kann auch das Kindeswohl dem Opferschutz vorgezogen werden.

Weitere Maßnahmen einer Wohnungszuweisung

Über die Wohnungszuweisung hinaus kann das Gericht noch weitere Maßnahmen auf Antrag anordnen. Hierzu gehört ein generelles Kontaktverbot mit dem Opfer. Dies schließt auch jeglichen E-Mail-Verkehr sowie einen telefonischen Kontakt ein. Darüber hinaus kann dem Täter untersagt werden, die Wohnung zu betreten oder sich der Wohnung in einem bestimmten Radius fern zu halten. Das Annäherungsverbot kann auch auf andere Orte ausgeweitet werden, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält. Das Gericht kann ferner ein Kündigungsverbot aussprechen für die Dauer des Nutzungsrechts. Das Opfer kann neben der Wohnungszuweisung noch weitere Rechte geltend machen wie Schadenersatzansprüche oder Schmerzensgeld.


Generell sind auch innerhalb der Wohnungszuweisung die Kosten wie der Mietzins weiterhin von beiden Parteien zu bezahlen, wenn beide Mieter der Wohnung sind.

  Kategorie: Familienrecht
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