Namensänderung nach Scheidung

Wenn zwei Menschen die Ehe eingehen, dann entscheiden sie sich in den meisten Fällen für einen gemeinsamen Ehenamen. Gehen Kinder aus dieser Ehe hervor oder werden Kinder mit in die Ehe gebracht, so ist es üblich, dass auch diese den gemeinsamen Familiennamen annehmen. Doch was geschieht mit dem Namen, wenn die Ehe zerbricht und die Eheleute sich scheiden lassen?

In diesem Fall ist über eine Namensänderung nachzudenken. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe rechtskräftig durch ein Scheidungsurteil geschieden wurde und das entsprechende Urteil vorliegt. In bestimmten Fällen stellt sich zudem die Frage, ob auch der Name des Kindes geändert werden soll. Allerdings gibt es einige Voraussetzungen und Vorschriften, die bei einer Namensänderung zu beachten sind. Unter anderem: Die Namensänderung wo beantragen? oder Was muss ich beachten? Näheres hierzu regelt unter anderem das BGB oder auch das NamÄndG.

Was kostet die Namensänderung nach der Scheidung?

Die Kosten für eine Namensänderung nach Ehescheidung sind vergleichsweise gering. Das Standesamt erhebt hier Gebühren für den Verwaltungsaufwand in einem Rahmen von bis etwa 100 Euro. Was allerdings im Nachgang ins Geld gehen kann, ist die Änderung des Namens an anderen Stellen. Vor allem das Ausstellen neuer Karten und Ausweise ist nicht unbedingt günstig.

Was muss ich bei Namensänderung nach Scheidung beachten?

Wichtig ist, dass der Ehepartner, dessen Namen sich durch die Eheschließung geändert hat, die Möglichkeit hat, seinen Namen nach der Scheidung wieder zu ändern und seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Dies ist nicht zwingend vorgeschrieben – man kann auch den Ehenamen nach der Scheidung weiterführen wenn man möchte. Neben dem Geburtsnamen darf auch ein voriger Ehename angenommen werden, wenn man beispielsweise schon einmal verheiratet gewesen ist. Zudem gibt es die Möglichkeit, einen Doppelnamen anzunehmen. Dieser darf aus dem Geburtsnamen und dem Namen der vorherigen Ehe bestehen. Es dürfen hierbei maximal zwei Namen als Doppelname angenommen werden. Bestand aus der Ehe bereits ein Doppelname, so darf diesen kein weiterer Name mehr hinzugefügt werden. Soll dem Geburtsnamen der Name aus einer früheren Ehe hinzugefügt werden und handelt es sich bei dem Ehenamen um einen Doppelnamen, so kann man nur einen Teil des Namens verwenden.

In vielen Fällen sind Ehescheidungen strittig, weil die Partner sich nicht einig werden und nicht im gegenseitigen Einvernehmen auseinander gehen. In diesen Fällen ist es nur verständlich, dass der Ehepartner den Wunsch hegt, dass sein geschiedener Partner den gemeinsamen Namen ablegt, um die Verbindung gänzlich zu kappen und einen endgültigen Schlussstrich zu ziehen. Allerdings muss man wissen, dass man kein Anrecht darauf hat, dass der geschiedene Ehepartner seinen Namen ändert. Im BGB regelt §1355 Abs. 5, S.1, dass geschiedene und verwitwete Eheleute ihren Namen behalten dürfen.

Wie schnell die Namensänderung beim Standesamt durchgeführt wird, hängt vom Einzelfall ab. Hier muss man mit den gewöhnlichen Bearbeitungszeiten einer Behörde rechnen. Je höher das Arbeitsaufkommen ist, desto mehr wird sich die Namensänderung in die Länge ziehen. Sobald der Name geändert ist, erhält man eine entsprechende Benachrichtigung. Man kann daraufhin zum Standesamt gehen und sich seine neue Namensurkunde abholen.
Eine Namensänderung hört aber nicht bei der Beantragung beim Standesamt auf. Wird der Name geändert, dann müssen auch sämtliche Dokumente, Versicherungen und Daten, die den alten Namen tragen, entsprechend geändert werden. Wichtige Stellen die umgehend von der Namensänderung Kenntnis erlangen sollten, sind der Vermieter, der Arbeitgeber, die Kranken- und die Rentenversicherung sowie Banken und Versicherungen. Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden von Amts wegen automatisch geändert.

Die Namensänderung wo beantragen?

Zuständig für die Namensänderung nach der Ehescheidung ist das örtliche Standesamt des Wohnsitzes oder das Standesamt, welches die Eheschließung durchgeführt hat. Man hat auch die Möglichkeit, den Rechtsanwalt Namensänderung durchführen zu lassen.

Was benötige ich für die Namensänderung?

Um den Namen erfolgreich ändern zu können, benötigt man zum einen einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Daneben braucht der Standesbeamte auch eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister. Diese erhält man bei dem Standesamt, in welchem man die Eheschließung vollzogen hat. Zuletzt wird noch der Scheidungsbeschluss benötigt. Dieser muss zwingend einen Rechtskraftvermerk tragen. Er kann auch in beglaubigter Form vorgelegt werden. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Auch hat man unbefristet die Möglichkeit, seinen Namen in der Zukunft doch noch ändern zu lassen, auch wenn man sich zunächst vielleicht erst einmal dagegen entschieden hat. Die Namensänderung geschieht auf Antrag bzw. Erklärung der betreffenden Person. Die Erklärung muss in beglaubigter Form vorgelegt werden. Die Beglaubigung kann wahlweise der Notar oder auch der Standesbeamte durchführen. Mit Eingang der Erklärung beim Standesamt erhält diese ihre Gültigkeit. Die hier zugrunde liegende Rechtsnorm ist der §1355 Abs. 5, S.2 BGB. Man hat zudem die Möglichkeit, seinen Ehenamen zu widerrufen. Bei einem Doppelnamen entfällt dann der durch die Eheschließung hinzugefügte Name.

Kann man den Nachnamen des Kindes noch ändern?

Die Namensänderung des Kindes ist komplizierter. Kinder erhalten bei der Geburt ihren eigenen Geburtsnamen. Sie nehmen entsprechend keinen neuen Namen an. Der Geburtsname kann der Name nur eines Elternteils sein oder auch der Ehename. Der Kindesname kann entsprechend nur dadurch geändert werden, dass die Mutter eine neue Ehe eingeht und hier den neuen Ehenamen annimmt. In diesem Fall kann eine sogenannte Einbenennung erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Namensangleichung mit dem neuen Namen der Mutter erfolgt. Auch kann der Geburtsname ergänzt werden durch Anfügen oder Voranstellen des neuen Namens. Für diesen Vorgang muss der sorgeberechtigte Vater allerdings seine Zustimmung erteilen. Das Gleiche gilt auch im Umkehrschluss, wenn der Vater neu heiratet. Hier muss dann die Mutter entsprechend der Namensänderung zustimmen. Das Kind nimmt immer den Namen des Elternteils an, bei dem es lebt. Hat das Kind ein Alter von 5 Jahren erreicht, dann muss es der Namensänderung ausdrücklich zustimmen. Sollte in diesem Zusammenhang ein Streitfall entstehen, dann ist es Aufgabe des Familiengerichts, die Angelegenheit zu klären und eine Entscheidung zu treffen.

Grundsätzlich muss gemäß § 3 NamÄndG ein wichtiger Grund vorliegen, um den Namen des Kindes ändern zu dürfen. Dies ist zum einen die vorgenannte neue Eheschließung eines Elternteils. Ein weiterer wichtiger Grund wäre eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Beibehaltung des bisherigen Namens. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Elternteil straffällig geworden ist und über den Namen eine Verbindung hergestellt werden kann, die dem Kind schaden würde. Diese Konstellationen sind aber Einzelfallentscheidungen. Die Namensänderung des Kindes wird dann ebenfalls beim zuständigen Standesamt durchgeführt. Im Streitfall kann auch der Rechtsanwalt Namensänderung unterstützen.

  Kategorie: Familienrecht
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