Die Strafverteidigung am Beispiel der Körperverletzung

Rechtsanwalt Strafrecht HannoverDas Recht vor Gericht einen Verteidiger eigener Wahl hinzuziehen zu können ist nicht nur in der deutschen Strafprozessordnung festgehalten, sondern wird zum Beispiel auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert.

Grundsätzlich ist es erlaubt, dass sich der Beschuldigte selbst verteidigt, die StPO sieht aber auch Fälle vor, in welchen eine Verteidigung durch einen Anwalt unabdingbar ist. Fälle der notwendigen Verteidigung sind beispielsweise diejenigen, die schon im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht verhandelt werden oder Verfahren, in welchem dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, die Mindestfreiheitsstrafe also nicht geringer ist als ein Jahr. Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist auch hier ein Verteidiger per Gesetz erforderlich.

die Pflichtverteidigung:

Ist der Beschuldigte mittellos, so kann ihm in den Fällen, in denen das Gesetz eine Verteidigung verlangt, ein Pflichtverteidiger beigestellt werden. Der Pflichtverteidiger kann auch schon während des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, wenn diese davon ausgeht, dass es sich um einen Fall handelt, in dem eine Verteidigung notwendig ist.

Auch bei der Bestellung des Pflichtverteidigers wird der Grundsatz gewahrt, dass der Beschuldigte seinen Verteidiger frei wählen kann. Dem Beschuldigten wird eine Frist gesetzt, innerhalb welcher er den Verteidiger bestimmen soll.

Nach dem deutschen Recht sind zwar sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet den Sachverhalt vollständig aufzuklären, also auch alle für den Beschuldigten entlastenden Tatsachen zu berücksichtigen, trotzdem wird von der StPO eine Verteidigung immer noch als ein erforderliches Organ der Rechtspflege angesehen.
Dies findet seine Begründung darin, dass durch den Verteidiger die sog Subjektstellung des Beschuldigten garantiert werden soll. Mangels Sachkenntnis der Rechtswissenschaft könnte ein Beschuldigter oftmals seine Interessen im Prozess nicht ausreichend wahrnehmen und sich somit auch nicht effektiv selbst verteidigen.

Die Körperverletzung:

Das Delikt der einfachen Körperverletzung ist die Mindeststrafe eine Geldstrafe, sodass hier eine Verteidigung durch einen Anwalt zumindest nicht per Gesetz notwendig ist. Die gefährliche Körperverletzung ist mindestens mit sechs Monaten Freiheitsstrafe bewährt, also wäre hier auch ein Verteidiger nicht zwingend.

(1)Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beispiel:

Person A und Person B treffen in einer Disko aufeinander. Beide haben schon so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Stimmung leicht aggressiv ist. Nachdem Person A Person B auf der Tanzfläche ausversehen angerempelt hat, kommt es zwischen den beiden zu einer verbalen Auseinandersetzung. Im Verlauf dieses Streits holt A schon zum Schlag aus, doch B, um sich gegen den Schlag zu wehren, holt schneller aus und A trägt von dem Schlag ein blaues Auge davon.

Kontaktaufnahme zum Verteidiger:

Werden gegen Person B Ermittlungen eingeleitet, so wird B darüber informiert, zu meist, indem ihm eine Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zugesandt wird. B kann, sobald er davon weiß oder auch schon früher, Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, um für den Fall, dass die Sache vor Gericht geht, einen Verteidiger zu haben.

In dieser ersten Beratung des Anwalts mit seinem Mandanten kann der Sachverhalt besprochen werden. Besonders wichtig ist, dass der Mandant hier schon über seine Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren aufgeklärt wird, also zum Beispiel über sein Recht zu schweigen oder auch eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu verweigern. Auch darf der Beschuldigte verlangen, seinen Verteidiger zu sprechen, sobald er sich mit Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sieht.

Nach diesem Gespräch wird der Anwalt schnellstmöglich Akteneinsicht beantragen, um sich einen detaillierten Überblick über den Sachverhalt verschaffen zu können. So wird der Anwalt von Person B aus den Akten heraus dann erkennen können, wegen was sich B genau strafbar gemacht haben soll. Kam es zu einer Feststellung des Blutalkoholwertes, so wäre dieser auch vermerkt. Die Akteneinsicht wird bei der Staatsanwaltschaft beantragt, ist schon eine Anklage vor Gericht eingegangen, dann wird die Einsicht beim zuständigen Gericht beantragt. Die Haftpflichtversicherung und eine mögliche Rechtsschutzversicherung müssen auch Kontaktiert werden, um abzusichern, dass die Kosten des Anwalts und die Kosten des Verfahrens auch getragen werden.

Hat der Anwalt Einsicht in die Akten genommen und sich mit deren Inhalt vertraut gemacht, dann kommt es meist zu einem weiteren Gespräch mit dem Mandanten. In diesem folgenden Gespräch zwischen B und seinem Verteidiger wird der Sachverhalt dann genau besprochen. Für den Verteidiger ist es wichtig, dass er weiß, ob B den A tatsächlich geschlagen hat, ob B also wirklich der Täter ist oder nicht. Nur so kann auch eine sachgerechte Verteidigung des B erfolgen.

B kann hier auch weitere Zeugen benennen, die etwas zur Sache aussagen könnten, also zum Beispiel Freunde, die den Vorfall in der Disko beobachtet haben.
Hat ein Freund beobachtet, dass A zuerst angreifen wollte und B sich mit dem Schlag lediglich zur Wehr setzen wollte, so kann der Verteidiger des B diesen Freund als Zeugen benennen, um den B zu entlasten.

Im Ermittlungsverfahren und Zwischenverfahren:

Im Stadium des Ermittlungsverfahrens hat der Verteidiger des B darauf hinzuwirken, dass es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, mangels Tatverdacht oder aus Opportunitätsgründen. Kommt es doch zur Klageerhebung vor Gericht, so kann der Verteidiger des B versuchen eine Ablehnung der Verfahrenseröffnung zu bewirken, was aber selten vorkommt.

Während der Hauptverhandlung:

Kommt es dann zur Hauptverhandlung, muss der Anwalt des B auf einen Freispruch des Angeklagten hinwirken oder, wenn dies aufgrund der Aktenlage aussichtslos erscheint, das ansonsten günstigste Ergebnis für den Angeklagten. Wurden zuvor Zeugen geladen und Beweisanträge gestellt, so können die Zeugen auch von dem Verteidiger des B befragt werden, um die entlastenden Tatsachen nochmals hervorzuheben. Wird B nochmals zur Sache durch das Gericht vernommen, so kann er sich entscheiden, ob er dazu aussagen möchte oder ob er von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen will.

Auch kann von B und seinem Verteidiger eine Einlassung vorbereitet werden, in welcher sich B zu dem Sachverhalt äußert und sich umfassend zu der Sache erklärt. Hier kann sich entweder B dazu entscheiden die Einlassung selbst vorzutragen oder sie durch seinen Verteidiger verlesen zu lassen. Darin könnte B beispielsweise ausdrücken, dass ihm sein Verhalten Leid tut oder dass sein Zuschlagen auch auf dem Einfluss des Alkohols beruhte. B müsste den Inhalt dieser Einlassung zuerst detailliert mit seinem Verteidiger durchgehen, um Widersprüche mit dem Inhalt der Akten zu vermeiden und um auf Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft vorbereitet zu sein. In der Einlassung sollte vor allem auch dargelegt werden, dass es sich bei dem Schlag des B um die Abwehr des bevorstehenden Schlages durch A handelte und B sich in einer Notwehrsituation befunden hatte.

Für den B wäre hier zu beachten, dass sich an das Strafverfahren noch ein zivilgerichtlicher Prozess um Schmerzensgeld anschließen könnte, wenn es tatsächlich zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung kommen würde. Auch können Schmerzensgeldansprüche im sogenannten Adhäsionsverfahren oder als Täter-Opfer-Ausgleich im Strafgericht geltend gemacht werden.

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