Testament oder Vermögensübertragung zu Lebzeiten – was ist sinnvoller?
Wer Vermögen besitzt – etwa Immobilien, Geld oder Wertpapiere – sollte sich frühzeitig mit der Frage befassen, wie dieses Vermögen weitergegeben werden soll. Dabei stehen regelmäßig zwei Möglichkeiten im Raum: die Regelung durch ein Testament oder die Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten. Beide Varianten haben unterschiedliche rechtliche und steuerliche Folgen.
Dieser Ratgeber gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkte.
Gesetzliche Erben und Ausgangslage
Am Anfang jeder Nachlassplanung steht die Klärung, wer nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde, wenn kein Testament vorhanden ist. Gesetzliche Erben sind insbesondere Ehegatten, Kinder, Enkel sowie – sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind – Eltern und weitere Verwandte.
Diese Prüfung ist auch dann erforderlich, wenn Vermögenswerte durch ein Testament oder ein Vermächtnis zugewendet werden sollen. Sie bildet zugleich die Grundlage für die steuerliche Bewertung.
Steuerfreibeträge bei Erbschaft und Schenkung
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht je nach persönlichem Verhältnis unterschiedliche Freibeträge vor. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Freibeträge im Überblick:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
- Enkelkinder: 200.000 €, sofern der Elternteil noch lebt
- Eltern und Großeltern: 100.000 € (bei Erbschaften), 20.000 € (bei Schenkungen)
- Geschwister, Nichten, Neffen sowie geschiedene Ehegatten: 20.000 €
- Sonstige Erwerber: 20.000 €
Steuerklassen im Erbrecht
Neben dem Freibetrag ist die Einordnung in eine Steuerklasse entscheidend für die Höhe der Steuerlast:
- Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen
- Steuerklasse III: alle übrigen Personen
Je günstiger die Steuerklasse, desto niedriger fällt die Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus.
Höhe der Erbschaftsteuer
Die Steuersätze richten sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (nach Abzug der Freibeträge).
Beispielhaft gelten folgende Steuersätze:
- Bis 75.000 €:
- Steuerklasse I: 7 %
- Steuerklasse II: 15 %
- Steuerklasse III: 30 %
In Steuerklasse I steigt der Steuersatz stufenweise bis auf 19 % bei einem Erwerb von bis zu 6.000.000 €. In den Steuerklassen II und III fallen die Steuersätze deutlich höher aus.
Versorgungsfreibetrag
Ehegatten sowie Kinder können zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten. Dieser gilt ausschließlich bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.
Erhält der Erbe Versorgungsleistungen wie etwa eine Witwen- oder Waisenrente, wird deren Kapitalwert auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet. Voraussetzung ist zudem, dass der Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Selbstgenutztes Wohneigentum
Für selbstbewohntes Immobilieneigentum gelten besondere steuerliche Vergünstigungen:
Geht das vom Erblasser selbst genutzte Haus oder die Eigentumswohnung auf den Ehegatten oder ein Kind über und nutzt der Erwerber die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken, bleibt diese steuerfrei.
Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern begrenzt. Die Regelung gilt auch bei einer Übertragung im Wege eines Vermächtnisses.
Bewertung und Zuordnung des Vermögens
Nach Feststellung der Erben oder Beschenkten, der Freibeträge und der Steuerklasse müssen sämtliche Vermögenswerte ermittelt und bewertet werden. Dazu zählen insbesondere Immobilien, Geldvermögen und Wertpapiere.
Auf dieser Grundlage erfolgt die rechtliche und steuerlich sinnvolle Zuordnung der Vermögensgegenstände – entweder durch Testament oder durch Übertragung zu Lebzeiten.
Empfehlung?
Ob ein Testament oder eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten die bessere Lösung ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Eine rechtzeitige Planung ermöglicht es, steuerliche Freibeträge optimal zu nutzen, spätere Konflikte zu vermeiden und den eigenen Willen rechtssicher umzusetzen.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist besser: Testament oder Schenkung zu Lebzeiten?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Ein Testament regelt den Nachlass erst mit dem Tod, während Schenkungen bereits zu Lebzeiten erfolgen. Schenkungen können steuerlich vorteilhaft sein, da Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Ein Testament bietet hingegen klare Regelungen für den gesamten Nachlass.
Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?
Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 €. Für weiter entfernte Verwandte und Dritte beträgt der Freibetrag in der Regel 20.000 €.
Kann ich Freibeträge mehrfach nutzen?
Ja. Bei Schenkungen können die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Dadurch lassen sich größere Vermögen schrittweise und steueroptimiert übertragen.
Ist selbstgenutztes Wohneigentum steuerfrei vererbbar?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Erbt der Ehegatte oder ein Kind die vom Erblasser selbst genutzte Immobilie und nutzt sie mindestens zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken, bleibt sie von der Erbschaftsteuer befreit. Bei Kindern gilt eine Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern.
Gilt der Versorgungsfreibetrag auch bei Schenkungen?
Nein. Der Versorgungsfreibetrag wird ausschließlich bei Erbschaften gewährt. Bei Schenkungen findet er keine Anwendung.
Benötige ich für ein Testament einen Notar?
Ein Testament kann grundsätzlich handschriftlich errichtet werden. In vielen Fällen ist eine notarielle Beurkundung jedoch sinnvoll, um Formfehler zu vermeiden und spätere Streitigkeiten zu verhindern.
Für eine individuelle Gestaltung empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.
Die Entscheidung zwischen Testament und Vermögensübertragung zu Lebzeiten ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, Fehler zu vermeiden, steuerliche Vorteile zu nutzen und klare Regelungen für den Ernstfall zu schaffen.
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