Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder – bis wann muss Unterhalt gezahlt werden?

Ausbildungsabbruch – was ist dann?
Kommt es zu einem Abbruch der Ausbildung kann das dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch gänzlich erlischt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das volljährige Kind keine neue Ausbildungsstelle sucht und weiterhin arbeitslos ist. Das Kind ist insofern verpflichtet unverzüglich eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit müssen die Eltern weiterhin für den Unterhalt aufkommen. Diese kurze Übergangszeit wird insofern weiterhin geschuldet. Wie lange die Übergangszeit andauern darf, lässt sich nicht pauschalisieren. Hier ist der Einzelfall stets zu überprüfen.
Zweite Ausbildung – besteht eine Unterhaltsverpflichtung?

Wichtig ist dabei jedoch, dass das Studium direkt in Verbindung mit der Ausbildung steht.
Studienwechsel – gibt es dabei etwas zu beachten?
Auch kommt es in der Praxis häufig vor, dass das volljährige Kind ein Studium beginnt und anschließend das Studium, nach Ablauf einiger Semester wechseln möchte. Das deutsche Familienrecht billigt in solchen Situationen dem Kind eine Umorientierungsphase. Sofern der Studienwechsel innerhalb der ersten drei Fachsemester erfolgt, führt das in der Regel dazu, dass die Eltern weiterhin unterhaltsverpflichtet bleiben. Erst wenn der Wechsel später erfolgt, ist detailliert zu überprüfen, ob der Wechsel nicht dazu führt, dass die Eltern nicht mehr zahlen müssen.
Langes Studium – wann entfällt der Anspruch?
Haben Eltern das Gefühl, dass das eigene Kind nicht zielstrebig genug ist und das Studium unnötig in die Länge zieht, dann drohen sie häufig damit, den Unterhalt einzustellen. Grundsätzlich ist der Gedankengang auch nicht falsch. Jedoch ist zu beachten, dass die Eltern genau prüfen sollten, ob der Unterhaltsanspruch weiterhin noch besteht. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unterhalt solange zu zahlen ist, bis die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Fraglich ist daher, wann die wesentliche Studiendauer wesentlich überschritten wird. Auch hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Es ist genau zu prüfen, was dazu geführt hat, dass das Studium sich in die Länge gezogen hat. Krankheiten zum Beispiel führen nicht dazu, dass der Unterhaltsanspruch erlischt.
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