Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder – bis wann muss Unterhalt gezahlt werden?
Nach dem Gesetzgeber sind Eltern in Deutschland grundsätzlich verpflichtet, ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums zu zahlen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen jedoch bei der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass von den Eltern nicht verlangt werden kann, dass sie sich- wegen einer teuren Ausbildung der Kinder- verschulden müssen. Fragen kommen jedoch dann auf, wenn der Verdacht aufkommt, dass die Kinder nicht bemüht sind, zeitnah einen Abschluss zu absolvieren. Sind die Eltern dann immer noch verpflichtet Unterhalt zu leisten?
Ausbildungsabbruch – was ist dann?
Kommt es zu einem Abbruch der Ausbildung kann das dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch gänzlich erlischt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das volljährige Kind keine neue Ausbildungsstelle sucht und weiterhin arbeitslos ist. Das Kind ist insofern verpflichtet unverzüglich eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit müssen die Eltern weiterhin für den Unterhalt aufkommen. Diese kurze Übergangszeit wird insofern weiterhin geschuldet. Wie lange die Übergangszeit andauern darf, lässt sich nicht pauschalisieren. Hier ist der Einzelfall stets zu überprüfen.
Zweite Ausbildung – besteht eine Unterhaltsverpflichtung?
Sofern das Kind eine Ausbildung wirksam abgeschlossen hat und den Entschluss gefasst hat, noch eine Ausbildung zu absolvieren, lässt sich festhalten, dass die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet sind, auch die zweite Ausbildung zu finanzieren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die 2. Ausbildung unmittelbar an die erste Ausbildung anschließt. Beispiel ist dabei vor allem der Abschluss einer Ausbildung, mit einem anschließenden passendem Studium. Ist das der Fall, dann kann das Kind unter Umständen weiterhin Unterhalt von den Eltern beanspruchen.
Wichtig ist dabei jedoch, dass das Studium direkt in Verbindung mit der Ausbildung steht.
Studienwechsel – gibt es dabei etwas zu beachten?
Auch kommt es in der Praxis häufig vor, dass das volljährige Kind ein Studium beginnt und anschließend das Studium, nach Ablauf einiger Semester wechseln möchte. Das deutsche Familienrecht billigt in solchen Situationen dem Kind eine Umorientierungsphase. Sofern der Studienwechsel innerhalb der ersten drei Fachsemester erfolgt, führt das in der Regel dazu, dass die Eltern weiterhin unterhaltsverpflichtet bleiben. Erst wenn der Wechsel später erfolgt, ist detailliert zu überprüfen, ob der Wechsel nicht dazu führt, dass die Eltern nicht mehr zahlen müssen.
Langes Studium – wann entfällt der Anspruch?
Haben Eltern das Gefühl, dass das eigene Kind nicht zielstrebig genug ist und das Studium unnötig in die Länge zieht, dann drohen sie häufig damit, den Unterhalt einzustellen. Grundsätzlich ist der Gedankengang auch nicht falsch. Jedoch ist zu beachten, dass die Eltern genau prüfen sollten, ob der Unterhaltsanspruch weiterhin noch besteht. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unterhalt solange zu zahlen ist, bis die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Fraglich ist daher, wann die wesentliche Studiendauer wesentlich überschritten wird. Auch hierbei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Es ist genau zu prüfen, was dazu geführt hat, dass das Studium sich in die Länge gezogen hat. Krankheiten zum Beispiel führen nicht dazu, dass der Unterhaltsanspruch erlischt.
Gerne berät und vertritt Sie Rechtsanwalt Gramm im Familienrecht. Bei Fragen zum Unterhalt bei volljährigen Kindern kontaktieren Sie uns unter:
0511 450 196 60
Gerne können Sie auch das Kontaktformular nutzen. Ich werde mich anschließend umgehend bei Ihnen melden!