Videotelefonie am Steuer ist verboten
Magdeburg (jur). Autofahrer dürfen während der Fahrt mit ihrem abgelegten Smartphone keine Videotelefonie betreiben. Da mit der Videotelefonie am Steuer „eine nicht nur kurze Blickabwendung“ verbunden ist, stellt dies nach der Straßenverkehrverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, entschied das Amtsgericht Magdeburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. August 2018 (Az.: 50 OWi 775 Js 15999/18 (332/18)).
Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin eingeräumt, dass sie abends am 1. Februar 2018 während der Fahrt Videotelefonie mit ihrem Smartphone betrieben hat. Dazu hatte sie das Mobilfunkgerät am Armaturenbrett hinter dem Lenker ihres Autos abgelegt.
Eine vorbeifahrende Polizeistreife bemerkte das aufleuchtende Smartphone-Display. Ein Beamter nahm nicht nur die Kontur einer Person darauf wahr, sondern auch, wie die Frau mehrmals den Blick von ihrem Smartphone zur Straße wechselte.
Die Autofahrerin hielt ihre Videotelefonie für rechtmäßig. Das Telefon habe im Armaturenbrett gestanden, sie habe freie Sicht auf die Straße und auf den Tacho gehabt. Sie habe die Videotelefonie betrieben, weil sie sich abends immer so unsicher fühle.
Das Amtsgericht urteilte, dass Videotelefonie für den Fahrer während der Fahrt verboten ist. Wegen dieser Ordnungswidrigkeit müsse sie eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro zahlen. Nach der Straßenverkehrsverordnung dürfe ein Fahrzeugführer ein Kommunikationsgerät nur benutzen, wenn er dieses während der Fahrt weder aufnimmt noch hält und zudem mit einer Sprachsteuerung gesteuert oder beim Bedienen der Blick allenfalls kurz vom Verkehrsgeschehen abwendet wird.
Bei der Videotelefonie sei dies nicht der Fall. Sie sei nicht anders als Fernsehen zu bewerten. Der Konsument müsse sich auf das Erfassen der Bewegtbilder konzentrieren, zumal er auch nicht wisse, was der Gesprächspartner gerade filmt. Wegen der damit einhergehenden längeren Blickabwendung sei die Videotelefonie verboten, befand das Amtsgericht.
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