Achtung beim Betreten eines kombinierten Geh- und Radwegs
Celle (jur). Wenn Fußgänger einen kombinierten Geh- und Radweg betreten, müssen sie aufpassen wie bei einer Straße. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem am Donnerstag, 31. Januar 2019, bekanntgegebenen Urteil bekräftigt (Az.: 14 U 102/18). Es sprach damit einem Radfahrer Schadenersatz zu.
In dem Streit hatte ursprünglich ein Mann Schadenersatz verlangt, vor dessen Haus ein kombinierter Geh- und Radweg verläuft. Sein Grundstück ist mit einer hohen Hecke eingefasst. Beim Betreten des Weges übersah er daher einen Rennradfahrer und stieß mit ihm zusammen.
Der Anwohner forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Radler sei vermutlich zu schnell gewesen und zudem zu dicht an der Hecke gefahren.
Dies ließ der Radfahrer nicht auf sich sitzen, er reichte eine Widerklage ein und verlangte seinerseits Schadenersatz. Er habe zwar einer entgegenkommenden Joggerin ausweichen müssen, habe aber dennoch ausreichend Abstand zur Hecke gewahrt. Auch die auf kombinierten Geh- und Radwegen geltende Höchstgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern habe er eingehalten.
Wie schon das Landgericht Lüneburg gab nun auch das OLG dem Radfahrer recht. Zur Begründung betonten die Celler Richter, „dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn“. Sie müssten sich vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.
Hier habe der Anwohner selbst zugestanden, dass er vor dem Betreten des Geh- und Radwegs nicht vorsichtig geschaut habe. Dass der Radfahrer zu schnell oder zu dicht an der Hecke gefahren sei, sei nicht feststellbar, so das OLG in seinem Urteil vom 20. November 2018.
Die Revision hat das OLG nicht zugelassen, der Anwohner hat hiergegen allerdings Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt. Sollte der das OLG-Urteil bestätigen, muss noch das Landgericht Lüneburg über die Höhe des Schadenersatzes entscheiden.
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