E-Scooter fahren: das sollten Sie als Nutzer wissen!

Die bereits seit Anfang des Jahres höchst umstrittenen elektronisch angetrieben Fahrzeuge, sind mittlerweile insbesondere in größeren Städten Bestandteil des Straßenbildes geworden. Der Trend kommt aus den USA, Spanien, Frankreich und anderen Ländern, in denen die Fahrzeuge besonders in Großstädten schon seit Anfang 2018 genutzt werden. Insbesondere können sie mittlerweile nicht nur käuflich erworben werden, sondern auch dank neuerdings zahlreicher E-Scooter-Verleih-Dienste für kurze- oder längere Strecken gemietet werden. Die digitale Zahlung per App und die geringen Anmietgebühren machen das Fahren von E-Scootern für nahezu für Jedermann möglich.

Sowohl für Eigentümer als auch für vorübergehende Mieter dieser E-Scooter ist wichtig zu wissen, was ist sie beim Fahren zu beachten haben. Seit Juni 2019 besteht die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und damit auch erstmals eine explizite rechtliche Grundlage für die Zulassung und Inbetriebnahme von E-Scootern und Segways. Um sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu bewegen, muss dem Verbraucher zunächst klar sein, welche der derzeit zahlreich genutzten elektronisch betriebenen Fahrzeuge unter die Verordnung fallen.

Die Verordnung betrifft ausschließlich E-Scooter und Segways. Genauer gesagt gilt sie für Fahrzeuge, die wie folgt ausgestattet sind:

mit einer Lenk- oder Haltestange versehen

  • eine ihrer Bauart nach (also ohne eigene körperliche Anstrengung) Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h und Höchstgeschwindigkeit von 20km/h
  • eine Höchstleistung bei E-Scootern von 500 Watt bzw. bei Segways von 1.400 Watt
  • Verfügen über eine gewisse „fahrdynamik“

Warum ist es wichtig, die Normen der eKFV genau zu kennen?

Rechtsanwalt HannoverDerzeit sind auf dem Markt zahlreiche elektronisch betriebene Fahrzeuge frei erhältlich, die weder den gesetzlichen Anforderungen genügen noch zulassungsfähig sind. Diese Fahrzeuge dürfen gemäß der eKFV ausschließlich auf privaten Grundstücken, nicht jedoch im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Insbesondere die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeitsgrenze führt oft dazu, dass E-Scooter und Segways nicht zulassungsfähig sind. Denn hierbei ist nicht die durch den Nutzer gefahrene Geschwindigkeit entscheidend, sondern welche Höchstgeschwindigkeit der E-Scooter oder Segway seiner Bauart nach erreichen kann. Besonders denjenigen Käufern, die ihre E-Scooter vor Inkrafttreten der eKFV erworben haben ist zu raten, sich darüber zu informieren, ob das gekaufte Modell den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht evtl. die Möglichkeit einer entsprechenden Nachrüstung.

Klärungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Frage, bei welchen elektronisch betriebenen Fahrzeugen es sich auch tatsächlich um  E-Scooter oder Segways im Sinne der EKFV handelt. Segways sind selbstbalancierende und zweirädrige elektronisch angetriebene Fahrzeuge, die über eine Halte- bzw. Lenkstange verfügen. Von ebenfalls zweirädrigen elektronisch angetriebenen Hoverboards unterscheiden sie sich vor allem durch die fehlende Lenkstange. Auch das auf dem ersten Blick ähnlich erscheinende E-Skateboard hat keine Lenkstange. Hoverboards und E-Skateboards werden nicht von der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfasst und dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht gefahren werden.

E-Scooter, häufig auch Elektro-Tretroller genannt, erinnern äußerlich sehr an klassische Tretroller. Sie fahren genau wie klassische Tretroller ohne jegliche CO2-Ausstöße, sind einklappbar, kompakt und haben eine Lenk- bzw. Haltestange. Sie unterscheiden sich allerdings von der klassischen Variante dadurch, dass sie über einen elektrischen Antrieb verfügen. Sprachlich nicht zu verwechseln sind die E-Scooter außerdem mit sogenannten Elektro-Rollern oder E-Rollern. In der Praxis werden Letztere fälschlicher Weise als alternative Bezeichnung für E-Scooter genutzt. Dabei bestehen zwischen E-Scootern und Elektro- bzw. E-Rollern deutliche Unterschiede. Bei Letzteren handelt es sich um elektrisch betriebene Motorräder, die im Unterschied zu E-Scootern schneller fahren, leistungsstärker sind und ebenso wie klassische Motorräder einen Sitz haben.

Was genau haben nun Besitzer oder Nutzer von E-Scootern und Segways nach der Elektrokleistfahrzeuge-Verordnung zu beachten?

In erster Linie legt die Verordnung fest, dass E-Scooter mit zwei Bremsen, einer Beleuchtungseinrichtung und einer Klingel ausgestattet sein müssen. Außerdem müssen sie mit einem Versicherungskennzeichen, also einer Plakette, versehen sein, die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung anzeigt. Schließlich ist auch eine Zulassung bzw. die Betriebserlaubnis vom Kraftfahrtbundesamt zwingend erforderlich.

Damit ist ein Elektrokleistfahrzeug nach der eKFV versicherungspflichtig. Dringend zu beachten ist diesbezüglich, dass die Versicherung nicht im Sinne einer privaten Haftpflichtversicherung zu verstehen ist. Ähnlich wie bei einem gewöhnlichen Kraftfahrzeug greift hier die private Haftpflichtversicherung im Falle eines Schadens nicht. Vielmehr ist bei Erwerb eines E-Scooters der Abschluss einer extra Haftpflichtversicherung verpflichtend. Wer ohne Versicherungsschutz fährt, trägt nicht nur die ggf. entstehenden hohen Unfallkosten, sondern macht sich darüber hinaus auch strafbar. Die Kosten für eine Haftpflichtversicherung für E-Scooter betragen je nach Anbieter ca. 40,00 – 50,00 EUR im Jahr.

Im Einzelnen regelt die Verordnung außerdem folgende Punkte:

Zum Fahren eines E-Scooters oder Segways kein Führerschein erforderlich. Allerdings legt die Norm ein Mindestalter von 14 Jahren fest. Zudem dürfen E-Scooter jeweils nur von einer Person gefahren werden, das Befördern weiterer Personen ist nicht gestattet. Die Elektrokleinstfahrzeuge dürfen grundsätzlich nur auf Radwegen, soweit diese nicht vorhanden auch auf der Straße gefahren werden.  Ein Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist damit verboten, ausnahmsweise erlaubt ist es nur bei expliziter Beschilderung mit dem Zusatzzeichen „E-Scooter frei“. Selbst wenn der Motor ausgeschaltet ist und das Fahrzeug nicht mehr elektronisch betrieben wird, ist ein Fahren auf dem Fußweg ansonsten nicht erlaubt. Denn auch dann bleibt der E-Scooter gemäß der eKFV ein KfZ.

Insbesondere für Kunden von Verleihen-Diensten dürfte es eine Rolle spielen, wo die E-Scooter ordnungsgemäß geparkt werden können. Ungeachtet von Halteverbotsschildern oder ähnliches ist ein Parken überall dort erlaubt, wo auch das Fahrrad abgestellt werden darf. Damit kann der E-Scooter auf Gehwegen und in Fußgängerzonen  geparkt werden, soweit dies für Fußgänger keine Behinderung darstellt. Bei ausreichender Beleuchtung ist das Parken sogar am Straßenrand erlaubt.

Die eKFV legt außerdem generelle Verhaltensregeln fest. So verbietet die Norm beispielsweise das Nebeneinander- oder freihändige Fahren. Außerdem gilt auch hier das Rechtsfahrgebot ebenso wie das Rücksichtsnahmegebot auf Radfahrer. Eine Helmpflicht ist zwar nicht vorgesehen, wird von Experten jedoch angesichts der grundsätzlich im öffentlichen Straßenverkehr drohenden Unfallverletzungen dringend empfohlen.

Da E-Scooter gerade im Rahmen von Verleih-Diensten häufig nach einer Feier oder ähnliches als Alternative zum Taxi genutzt werden, sind die zu beachtenden Alkoholpromillegrenzen besonders erwähnenswert. Unter 21 Jahre alte Nutzer und „Fahrneulinge“ befinden sich noch in der Probezeit und dürfen demnach bei Fahrtantritt eines E-Scooters kein Alkohol im Blut haben. Für alle anderen Nutzer gelten die gleichen Alkoholpromillegrenzen wie für Fahrer von Kraftfahrzeugen. Mit 0,3 Promille und alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeiten gilt der Fahrer als relativ fahruntüchtig und macht sich z.B. im Falle einer Unfallverursachung sogar strafbar. Absolut fahruntüchtig und damit ohnehin strafbar macht sich, wer mit mehr als 1,1 Promille fährt. Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer mit einem Promillegehalt von 0,5 – 1,09 Promille das Fahrzeug in Betrieb setzt.

Interessant für Eigentümer von E-Scootern könnte außerdem die Frage sein, ob die Fahrzeuge auf Flugreisen mitgenommen werde dürfen. Grundsätzlich gilt: der Transport von elektronischen Geräten, deren Kapazität 100 kWh nicht überschreitet, ist unbedenklich. Die Akku-Kapazität von E-Scootern liegt in der Regel allerdings je nach Modell zwischen 150 und 500 kWh. Die meisten Airlines gestatten daher eine Mitnahme als gewöhnliches Gepäck oder Sondergepäck nicht. Große Akkus mit hoher Kapazität werden als Gefahrgut bezeichnet und sind aufgrund ihrer Brandgefahr an Board eines Flugzeugs nicht gestattet. Der Lithium-Ionen-Akku des E-Scooters droht aufgrund seiner hohen Kapazität beim Flug Feuer zu fangen oder gar zu explodieren. Aus diesem Grund erlauben viele Airlines – teilweise auch unabhängig von der Akkuleistung – eine Mitnahme im Allgemeinen nicht. Dies gilt ebenso für andere batteriebetriebene Fortbewegungsmittel wie Hoverboards und Segways.

Bleibt schließlich zu klären was bei der Nutzung von sogenannten Hoverboards und Elektro-Skateboards zu beachten ist. Im Gegensatz zu Segways und E-Scooter haben sie keine Haltestange, sodass sie von der eKFV nicht erfasst sind. Laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) müssen mit Hilfsantrieb ausgerüstete Fahrzeuge, soweit sie eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h überschreiten, über eine Lenkstange, Bremsen, eine Beleuchtungsanlage und Spiegel verfügen. Diesen Anforderungen werden weder Hoverboard noch E-Skateboard gerecht, sodass sie derzeit nur auf abgetrennten nicht öffentlichen Grundstücken in Betrieb genommen werden dürfen. Verkehrsminister Andreas Scheuer gab allerdings bereits im Januar 2019 bekannt, eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge ohne Lenk- oder Haltestange anzuordnen, sodass in absehbarer Zeit auch auf öffentlichen Straßen eine Nutzung von Hoverboards und E-Skateboards möglich sein könnte,

Welche Bußgelder sind bei Verstößen zu erwarten?

Bei einfacheren Verstößen drohen keine allzu hohen Bußgelder. So liegt das Bußgeld für Fahrten ohne funktionierende Glocke oder Beleuchtungsanlage bei 15,00 EUR bzw. 20,00 EUR. Das Fahren auf dem Gehweg oder auf dafür nicht vorgesehen Stellen wird mit 20,00 EUR sanktioniert. Kommt es dabei zur Gefährdung, zu Behinderungen oder Schäden im Straßenverkehr, erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 30,00 EUR. Das Nebeneinanderfahren kostet 15,00 EUR, fährt man zu zweit auf dem E-Scooter werden 10,00 EUR fällig.

Das Fahren ohne Versicherungsschutz wird mit einem Bußgeld von 40,00 EUR sanktioniert, Die Teilnahme am Straßenverkehr ohne entsprechende Zulassung kostet sogar 70,00 EUR. Rotlichtverstöße unter einer Sekunde werden grundsätzlich mit 60,00 EUR und 1 Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Wenn es dabei zur Gefährdung oder Sachbeschädigungen kommt, kann ein Bußgeld bis zu 120,00 EUR fällig werden. Bei Rotlichtverstößen über eine Sekunde droht sogar ein Bußgeld von bis zu 180,00 EUR.

Am teuersten wird es bei Überschreitung der zulässigen Alkohol-Promille-Grenze. Ab 0,5 Promille gibt es ein Bußgeld von 500,00 EUR, 2 Punkte im Fahreignungsregister sowie 1 Monat Fahrverbot. Bei wiederholten Verstößen steigt das Bußgeld auf bis zu 1.500,00 EUR und das Fahrverbot auf 3 Monate.

3 Punkte im Fahreignungsregister und eine Freiheits- oder Geldstrafe sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen beim Fahren über 1,1 Promille und auch bereits bei 0,3 Promille in Verbindung mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs, einer Unfallverursachung oder Ausfallerscheinungen.

In der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Regel. Verstöße werden mit 1 Punkt und 250,00 EUR geahndet, liegt die Promillegehalt über 0,5, drohen sogar 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte im Fahreignungsregister und 500,00 EUR Strafe. Bei entsprechenden Mehrfachverstößen kann hier sogar ein Bußgeld von bis zu 1.500,00 EUR fällig werden.

Fazit:

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass es sich sowohl für Käufer als auch kurzfristige Mieter von E-Scootern, dringend empfiehlt, sich umfassend vor der Nutzung im Straßenverkehr mit den gesetzlichen Regelungen auseinanderzusetzen, um hohe Bußgelder zu vermeiden. E-Scooter, die den Anforderungen der eKFV genügen, können problemlos im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Für alle anderen Modelle ist entweder eine entsprechende Nachrüstung geboten oder das Fahren nur auf privaten Grundstücken erlaubt. Es gelten außerdem neben den festgesetzten Ausstattungspflichten (Bremsen, Licht, Klingel, Zulassung und Versicherungskennzeichen) die gleichen Abstell- und Fahrbahnnutzungsregeln wie für Fahrradfahrer. Hinsichtlich der Alkoholpromillegrenzen gilt allerdings etwas anderes: hierbei sind die für Autofahrer zu beachtenden Promillegrenzen maßgeblich.

 

  Kategorie: Allgemein · Strafrecht
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