Unterhaltsrecht

Im Familienrecht bezieht sich ein bedeutender Teil auf das Unterhaltsrecht

Rechtsanwalt Familienrecht Hannover

Unterhaltszahlungen sollen grundsätzlich der Sicherung des Lebensbedarfs einer Person dienen, die selbst nicht in der Lage ist für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Bereits während einer intakten Ehe sind die Ehepartner einander zum Familienunterhalt verpflichtet. Dabei geht es darum, dass beide Ehegatten eigenständig etwas zur Schaffung und Erhaltung des familiären Lebensstandards beitragen. Allerdings kommt dem Familienunterhalt in der Praxis keine große Bedeutung zu, da sich die Ehegatten im Rahmen ihrer intakten Ehe regelmäßig gut über finanzielle Angelegenheiten einigen können.

Das Unterhaltsrecht gewinnt allerdings im Rahmen einer Trennung oder Scheidung an Bedeutung. Die Scheidung einer Ehe geht selten völlig reibungslos vonstatten. Unabhängig davon, wer den Scheidungsantrag gestellt hat, bleiben emotionale Folgen in der Regel nicht aus. Daneben kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen dem Ehepaar, wenn gemeinsame Kinder im Spiel sind. Das Sorgerecht und der Kindesunterhalt sind oftmals Gründe für Differenzen zwischen den Beteiligten ebenso wie die übrigen Finanzen.
Es kommen insbesondere Fragen zum Thema Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt oder nachehelicher Unterhalt auf.

Wie viel Geld man vom Ex-Partner erwarten kann, wie viel man unter Umständen selbst zahlen muss oder wie viel Unterhalt den Kindern zusteht- all das sind Fragen und Themen, die im Scheidungsverfahren zum Gegenstand werden können. Wenn Sie die unterschiedlichen Strukturen des Unterhaltsbegriffes kennen und über Ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen, wirkt sich das regelmäßig positiv auf ihre Position während der Scheidung aus.

Unterhaltszahlungen beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche und bestehen unabhängig nebeneinander.

Dies sind jeweils Ausprägungen des familienrechtlichen Unterhaltsrechts, die auch jeweils unterschiedliche Voraussetzungen fordern und somit strikt voneinander zu trennen sind.

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Trennungsunterhalt im Scheidungsverfahren

Der Trennungsunterhalt umfasst Zahlungen, die ein Ehepartner gegenüber dem anderen ab dem Zeitpunkt der Trennung leisten muss. Dabei beschränkt sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt auf die zeitliche Spanne ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Bei der Bestimmung der Höhe der Unterhaltszahlungen sind die vorherigen Lebensverhältnisse des Ehepaars, sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner entscheidend (§ 1361 BGB). Hat einer der Ehepartner während der Ehezeit nicht gearbeitet sondern den Haushalt geführt, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass mit der Trennung unverzüglich eine eigene Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss.

Der Zeitraum direkt nach der Trennung soll nach Möglichkeit so gestaltet werden können, wie es der bisherigen Lebensführung entsprach. Waren Sie vor und während der Trennung erwerbstätig können Ihre persönlichen Umstände, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch die Dauer der Ehe dafür sprechen, dass erwartet wird, dass Sie Ihren Unterhalt selbst verdienen. Sind gemeinsame Kinder in die Trennung bzw. die Scheidung involviert und betreut einer der Ehepartner das Kind bzw. die Kinder nach der Trennung überwiegend alleine, gelten weitere Einschränkungen, wenn es darum geht den eigenen Unterhalt selbst zu erbringen. Für den betreuenden Elternteil besteht in der Regel in den ersten drei Lebensjahren des Kindes keine Pflicht einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entscheidungen über den Zeitraum nach Ablauf der ersten drei Jahre sind Einzelfallentscheidungen und so von den jeweiligen persönlichen Umständen abhängig.

Sind mehrere Personen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unterhaltsberechtigt, werden die Unterhaltsansprüche nach gesetzlichen Regelungen  in eine Rangfolge gebracht. Anhand dieser Rangfolge wird dann bestimmt, wessen Unterhaltsanspruch zuerst zu erfüllen ist. Ansprüche auf Kindesunterhalt sind vorrangig zu bedienen, sodass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt grundsätzlich dahinter zurücktritt und erst erfüllt wird, sofern der Unterhaltspflichtige die höherrangigen Unterhaltsansprüche bedienen kann und seine finanziellen Mittel dann noch für die Erfüllung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausreichen.

Die Voraussetzungen für Trennungsunterhalt sind gegeben, wenn

  • Die Ehepartner getrennt leben,
  • einer der Partner von der Unterstützung des anderen anhängig ist und
  • der entsprechende Partner leistungsfähig ist.

Dabei gilt es zu beachten, dass Trennungsunterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann. Daher empfiehlt es sich nach einer erfolgten Trennung schnellstmöglich eine anwaltliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Unterhalt einzuholen, um so nicht unnötig auf den Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung verzichten zu müssen.


Was ist ein nachehelicher Unterhalt ? (Ehegattenunterhalt)

Der nacheheliche Unterhalt wird auch als Ehegattenunterhalt bezeichnet. Er ist nicht deckungsgleich mit dem Trennungsunterhalt. Sowohl die Höhe der Unterhaltszahlungen als auch die Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung richten sich nach eigenen neuen Regelungen.

Der möglicherweise vorher gewährte Trennungsunterhalt unterlag einem richterlichen Beschluss, der aber nicht für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung fortwirkt. Demnach muss der nacheheliche Unterhalt im Rahmen eines neuen Verfahrens vor dem Familiengericht eingefordert werden.

Nach der Scheidung herrscht zunächst der Grundsatz, dass jeder (Ex-)Ehepartner verpflichtet ist, selbstständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Für die Fälle, in denen das nicht möglich oder zumutbar ist, geben gesetzliche Bestimmungen vor, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entstehen kann. Der Umfang von nachehelichem Unterhalt beläuft sich auf den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten (§1578 BGB). Für die Bestimmung der Unterhaltshöhe dienen die ehelichen Lebensverhältnisse, die bis zur Scheidung herrschten, als Orientierung für die Festlegung der monatlichen Bezüge. Dabei sind beide Partner verpflichtet, sich gegenseitig auf Verlangen Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte zu erteilen.

Nach zahlreichen Änderungen im Unterhaltsrecht gab es im Jahr 2013 erneut eine Unterhaltsreform, die u.a. den Aspekt hervorbrachte, dass nun die Dauer der Ehe ein entscheidendes Kriterium bei der Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts spielt. Durch eine stärkere Berücksichtigung der Ehedauer ist es möglich, die Herabsetzung und Befristung von nachehelichem Unterhalt zu verhindern, sofern die Ehe über eine lange Dauer anhielt. Dabei ist die Ehedauer zwar ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium.

Vielmehr spielen auch andere Umstände, wie etwa das Alter, die Ausbildung und gemeinsame Kinder eine grundlegende Rolle. So führt eine Scheidung von jungen Ehepartnern, die eine gute Ausbildung vorweisen und keine Kinder haben, regelmäßig dazu, dass die Unterhaltszahlungen sich nach der Ehe auf wenige Jahre oder Monate beschränken. Betrachtet man den moralischen Aspekt, lässt sich der nacheheliche Ehegattenunterhalt damit begründen, dass eine Eheschließung mit dem jeweiligen Vertrauen der Ehepartner einhergeht, einen gemeinsamen Lebensplan zu verfolgen und mit der Erwartung von gegenseitiger Solidarität in allen Belangen und so auch in finanzieller Hinsicht.

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Die Voraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt sind gesetzlich geregelt und bilden eine gewisse Struktur. Kennt und versteht man diese Struktur, hilft dies bei der Einschätzung des eigenen Unterhaltsanspruches:

  • Zunächst greift gem. § 1569 BGB der Grundsatz der Selbstverantwortlichkeit. Jeder Ehegatte ist vorerst selbst verpflichtet, für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
  • Als Ausnahme dieses Grundsatzes greift der Umstand, dass einer der Ehegatten nicht imstande ist, sich selbst aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen zu versorgen. Aus dieser Ausnahmeregelung kann für den betroffenen Partner ein Unterhaltsanspruch entstehen. Die Bedürftigkeit des Ehepartners ist also eine zwingende Voraussetzung.
  • Im Gesetz sind verschiedene Fälle vorgesehen, die Unterhaltstatbestände begründen und aus denen sich dann der Anspruch ableiten lässt (§§ 1570-1576 BGB). Dazu zählen u.a. Krankheit, Alter oder Kinderbetreuung.
  • Als Maßstab für die Höhe des nachehelichen Unterhalts werden die ehelichen Lebensverhältnisse herangezogen, die zum Zeitpunkt der Scheidung herrschten (§1578 BGB).
  • Eine weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Auch der nacheheliche Unterhalt steht in der Rangfolge hinter dem vorrangigen Kindesunterhalt, sodass der nacheheliche Unterhaltsanspruch erst erfüllt werden kann, wenn mögliche vorrangige Unterhaltspflichten bedient sind und der (Ex-)Ehepartner dann noch leistungsfähig ist. Prüfen Sie einen Anspruch durch Rechtsanwalt Gramm im Unterhaltsrecht in Hannover.

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Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?

Kommt es zu einer Scheidung der Ehegatten oder einer Trennung der nicht verheirateten Eltern, bei der auch gemeinsame Kinder involviert sind, besteht auch die Möglichkeit Kindesunterhalts geltend zu machen. Dieser dient dem Wohl des Kindes und soll sicherstellen, dass auch durch die Trennung der Eltern dieses nicht gefährdet wird. Mit der Zahlung des Kindesunterhalts soll der alltägliche Lebensbedarf sichergestellt werden. Unter Umständen lässt ein Mehr- oder Sonderbedarf den eigentlich feststehenden monatlichen Betrag ansteigen.

Solange beide Eltern mit dem Kind in einem Haushalt leben, sind auch beide zu gleichen Teilen verpflichtet dem Kind Unterhalt zu gewähren. Dabei erstreckt sich die Unterhaltspflicht auf Bar- und Betreuungsunterhalt. Lebt das Kind nach der Trennung in einem Haushalt mit nur einem Elternteil, kann es vom anderen Teil Unterhalt im Form von Bargeld verlangen während der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Pflicht in Form von Betreuungsunterhalt nachkommt. Davon umfasst ist die Betreuung, die Pflege und die Verköstigung des Kindes. Beide Formen des Unterhalts sind als gleichwertig anzusehen. Bei Vorliegen des Wechselmodells, also wenn die Elternteile sich zu gleichen Teilen mit der Betreuung des Kindes abwechseln, sind beide verpflichtet für den Barunterhalt des Kindes zu sorgen, wobei das jeweilige Einkommen den entsprechenden Anteil ausmacht.

Als Unterhaltspflichtiger steht einem ein gewisser Betrag als Selbstbehalt zu, um so seine eigene Existenz sichern zu können.

Der Selbstbehalt beläuft sich aktuell auf:

  • 1080 € monatlich bei minderjährigen Kindern und erwerbstätigen Elternteil,
  • 880 € im Monat bei Minderjähren und nicht Erwerbstätigen und
  • bei volljährigen Kindern auf 1.300 € pro Monat.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, sofern das Kind bedürftig ist. Also über den Zeitraum, in dem das Kind außerstande ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Höhe des Kindesunterhalts ist abhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern und lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle relativ verlässlich bestimmen. Unabhängig vom elterlichen Einkommen besteht ein Mindestunterhalt, der  je nach Altersstufe des Kindes zwischen 348 € und 527 € monatlich liegt.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, wenn die Kinder

  • minderjährig und schulpflichtig sind,
  • volljährig, privilegierte und nicht älter als 21 Jahre sind oder
  • wenn die Kinder volljährig und über 21 Jahre sind, sofern sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, nicht älter als 21 Jahre alt ist, im Haushalt eines Elternteils lebt und nicht verheiratet ist. Für Volljährige über 21 Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in der Erstausbildung befinden und noch unverheiratet sind, insbesondere also während der ersten Berufsausbildung oder des Studiums. Das Kindergeld wird bei Minderjährigen zur Hälfte auf die Höhe des Kindesunterhalts angerechnet und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nach, besteht die Möglichkeit einen Unterhaltsvorschuss zu beantragen, der dann vom Jugendamt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt wird.

Wann muss man Betreuungsunterhalt zahlen?

Geht aus einer Partnerschaft ein gemeinsames Kind hervor und kommt es zur Trennung der Eltern, steht dem betreuenden Elternteil in der Regel ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Dieser beschränkt sich zunächst auf die drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Ziel dieses Anspruchs ist es, dass für den alleinerziehenden Elternteil die Möglichkeit geschaffen wird, sich mit genügend finanziellen Mitteln um die Pflege und Erziehung des Kindes zu kümmern. Um die umfängliche Betreuung sicherzustellen, kann von dem betreuenden Elternteil nicht erwartet werden, innerhalb dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht einem Elternteil sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder zu. Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich nicht wie der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern nach einer eigenen Berechnungsmethode, der sogenannten 3/7- Methode.

Eine Pflicht zur Zahlung von Betreuungsunterhalt über die Drei-Jahres-Frist hinaus kann bestehen, wenn im konkreten Einzelfall Gründe für eine Verlängerung vorliegen. Nach Erwägungen des Gesetzgebers besteht für Kinder über drei Jahre nicht unbedingt eine Notwendigkeit für eine persönliche Betreuung. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn das Kind eine individuell erhöhte Betreuungsbedürftigkeit aufweist, beispielsweise weil eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt.


Aufstockungsunterhalt: Wann besteht Anspruch?

Der Aufstockungsunterhalt ist eine Form des nachehelichen Unterhalts, der dem Ausgleich von Einkommensdifferenzen dienlich sein soll. Diese Art des Unterhalts kommt zur Anwendung, wenn beide Ehepartner während der Ehe und auch nach der Trennung erwerbstätig waren und sich so gemeinsam an der Schaffung und Erhaltung des ehelichen Lebensstandards beteiligt haben. Der Aufstockungsunterhalt wird einem Ehepartner als Zusatzleistung zum eigenen Einkommen gewährt, damit der während der Ehe erreichte Lebensstandard gewahrt werden kann.

Als Unterart des nachehelichen Unterhalts handelt es sich bei dem Aufstockungsunterhalt auch um eine nachrangige Unterhaltsposition, die zunächst hinter dem möglicherweise bestehenden Anspruch auf Kindesunterhalt zurücktritt.

Als Voraussetzungen für die Entstehung eines Aufstockungsanspruchs lassen sich folgende Punkte nennen

  • Die Erwerbstätigkeit beider Ehegatten während der Ehezeit,
  • ein wesentliches Auseinanderfallen der Einkünfte und
  • dadurch ein finanzieller Nachteil im Falle einer Scheidung,
  • kein bestehender Anspruch auf eine andere Art des Unterhalts und
  • der Geringverdiener und Anspruchsberechtigte muss einer angemessenen Tätigkeit nachkommen.

Eine genaue Höhe des Aufstockungsunterhalts lässt sich nicht pauschal festlegen. Es handelt sich dabei um Einzelfallentscheidungen, die sich an den persönlichen Ansprüchen und den Einkommensdifferenzen orientieren.

Die Zahlungsdauer lässt sich im Rahmen des Aufstockungsunterhalts grundsätzlich befristen. In Hinblick auf die Zielsetzung scheint dies sogar geboten. Mit dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt soll die Übergangszeit nach der Scheidung erleichtert werden, ohne dass sich der Geringverdiener dabei einer sofortigen maßgeblichen Änderung des Lebensstandards aussetzen muss. Bei nachträglichen Verbesserungen des Einkommens auf Seiten des weniger verdienenden, kann die Zahlungshöhe angepasst oder bei einer ausreichenden Besserung die Zahlungen gänzlich eingestellt werden.

Wenn Unsicherheiten darüber bestehen, ob Ihnen möglicherweise Aufstockungsunterhalt zusteht oder Sie sich der Pflicht zur Zahlung ausgesetzt sehen, empfiehlt es sich, den Rat eines Scheidungsanwalts einzuholen.

Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass zur Verhinderung von finanziellen Einbußen und Folgen, eine rechtzeitige anwaltliche Beratung zu empfehlen ist. So lassen sich dann alle notwendigen Schritte in die Wege leiten, damit eine schnellstmögliche Auszahlung des zustehenden Unterhalts gewährleistet werden kann.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
unterschrift
Sascha Gramm

Ihre Kanzlei für Familienrecht, Rechtsanwalt Unterhalt Hannover

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