Unterhalt kürzen – Rechtsanwalt Gramm
Es bestehen beinahe für jede nahe Verwandtschaftsbeziehung Unterhaltspflichten. Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, ebenso wie ihren Ehe- oder Ex-Ehepartnern. Darüber hinaus besteht die Pflicht auch in umgekehrter Reihenfolge, also dass Kinder für ihre Eltern zahlen müssen und häufig bestehen auch mehrere Unterhaltspflichten gleichzeitig.
Dabei ist regelmäßig ein bedeutender Teil des monatlichen Einkommens für die Erfüllung dieser Unterhaltspflichten aufzuwenden, wodurch eine erhebliche finanzielle Belastung für den Unterhaltspflichtigen entstehen kann. Viele Unterhaltszahler verschleiern deswegen einen Teil des Einkommens und geben sich so große Mühe, den Betrag der monatlichen Zahlungen zu reduzieren.
Allerdings ist dies häufig gar nicht notwendig, da es bereits gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten gibt, mit denen der Unterhaltspflichtige eine Kürzung des Unterhalts erreichen kann.
Hier finden Sie Informationen zu Unterhaltsberechtigungen und Unterhaltspflichten
- Selbstbehalt Kindesunterhalt
- Reduzierung des anrechenbaren Nettoeinkommens
- berufsbedingte Aufwendungen
- Kindesunterhalt reduzieren
- Kilometerpauschale
- Kosten einer Zweitwohnung
- Fortbildung & Lehrgänge
- Kosten der Kindesbetreuung
- Verbindlichkeiten – Kindesunterhalt Kredit anrechnen
Wege den Unterhalt zu kürzen
Die Geltendmachung, dass Sie beschränkt oder gar nicht leistungsfähig sind, kann eine beachtliche Veränderung der Unterhaltssumme bewirken. Dafür ist es erforderlich, dass Sie sich auf Ihre monatlichen Ausgaben und Belastungen berufen. Dadurch wird Ihr tatsächlich verfügbares Einkommen rechnerisch gedrückt, was dazu führen kann, dass Sie erheblich geringere Beträge im Rahmen der Unterhaltspflicht abgeben müssen oder sogar dazu, dass Sie unter die Selbstbehaltsgrenze fallen und so von der Erbringung des Unterhalts ausgenommen sind.
Allerdings gilt es immer zu beachten, dass eine absichtliche, nicht zulässige Verhinderung von Unterhaltszahlungen strafrechtlich von Bedeutung werden könnte. Im Rahmen des Zulässigen gibt es jedoch verschiedene Möglichkeiten die Unterhaltszahlungen zu kürzen. Dabei sollte jedoch stets darauf geachtet werden, dass die jeweiligen Wege plausibel vor dem Gericht durch einen Rechtsanwalt erklärt und begründet werden können. Sobald absehbar ist, dass eine Unterhaltspflicht entstehen kann, empfiehlt es sich, rechtzeitig über etwaige Kürzungsmöglichkeiten nachzudenken. Bei unüberlegten, kurzfristigen Aktionen kann vor dem Familienrecht eine Ablehnung der geltend gemachten Positionen erfolgen oder sogar die Annahme entstehen, eine absichtliche Unterhaltsverringerung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen zu haben, die dann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Aus diesem Grund empfiehlt es sich Rücksprache mit einem Rechtsanwalt im Familienrecht zu halten und in keinem Fall eine eigenständige Kürzung der laufenden Unterhaltszahlungen vorzunehmen.
Familienrechtsanwalt Gramm setzt sich mit Ihren Umständen auseinander und findet einen zulässigen Weg den zu zahlenden Unterhalt zu kürzen.
Selbstbehalt Kindesunterhalt
Bei der Grenze des Selbstbehalts gilt es zu beachten, dass diese bei der Zahlung von Kindesunterhalt eine feste Grenze ist. Die Höhe des Selbstbehaltes lässt sich anhand der Düsseldorfer Tabelle anhand des Einkommens bestimmen. Geht es um die Kürzung von Ehegattenunterhalt entfällt die Verlässlichkeit auf festgelegte Grenzen. Im Rahmen des Ehegattenunterhalts richten sich die monatlichen Zahlungen nach den Lebensverhältnissen des Ehepaares, sodass auch der Selbstbehalt entsprechend daran anzupassen ist. Demnach handelt es sich bei Ehegattenunterhalt um einen flexiblen Selbstbehalt, der je nach Einzelfall angepasst wird. Über den Selbstbehalt an sich, lässt sich jedoch keine Kürzung des Unterhalts erzielen.
Sie haben Fragen zu Unterhaltszahlungen?
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe, dann rufen Sie unsere Kanzlei für Familienrecht in Hannover für eine Erstberatung unverbindlich an
Reduzierung des anrechenbaren Nettoeinkommens
Bei der Berechnung der monatlichen Unterhaltszahlungen spielt das anrechenbare (Netto-)Einkommen die entscheidende Rolle. Nur in seltenen Fällen wird auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe berücksichtigt. Bestehen Schulden oder andere Belastungen, werden diese grundsätzlich vom Einkommen abgezogen, mit dem Ergebnis, dass sich ein unterhaltsrechtliches relevantes bereinigtes Nettoeinkommen ergibt. Da die Höhe der Unterhaltszahlungen regelmäßig von der Höhe des Einkommens abhängig sind, fällt die Unterhaltslast mit einem geringeren Einkommen in der Regel auch geringer aus.
Soll eine Kürzung des Unterhalts erfolgen, müssen monatliche Ausgaben vorhanden sein, die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind und demnach auf ihr Einkommen angerechnet werden können. Dadurch kann für Sie ein materieller Vorteil entstehen.
In vielen Fällen lassen sich die gleichen Ausgaben finden, die angerechnet werden können:
- berufsbedingte Aufwendungen – Kindesunterhalt reduzieren
Die Sicherung der eigenen Lebensgrundlage steht auch im Unterhaltsrecht stets im Vordergrund. Die Arbeitsstelle dient dieser Existenzsicherung, sodass Sie private Aufwendungen dafür von ihrem Einkommen abziehen können. Zum Teil wird noch eine pauschale von fünf Prozent des Nettoeinkommens dafür veranschlagt. Dabei handelt es sich allerdings um eine ältere Regelung, die zwar noch Anwendung findet, aber eher in selteneren Fällen. Mittlerweile orientieren sich die Gerichte oftmals an Leitlinien, wie denen des OLG Köln oder den sog. Süddeutschen Leitlinien. Diese bestimmen jeweils einen genaueren Wert über die Höhe der berufsbedingten Ausgaben.
Aufwendungen, die für die Kosten der Arbeitsmittel, -kleidung oder Reinigung entstehen, werden als Arbeitsaufwendungen grundsätzlich berücksichtigt.
Zu den berufsbedingten Aufwendungen gehören unter anderem auch Unterhaltskosten für einen PKW mit dem Sie zur Arbeit fahren. Um diese Kosten von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abziehen zu können, muss begründet werden, warum gerade das Auto und nicht etwa der ÖPNV genutzt wird, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Schlechte Anbindungen oder ungünstige Fahrpläne spielen dabei beispielsweise eine Rolle – ebenso wie die Möglichkeit, dass stattdessen Fahrgemeinschaften gebildet werden können. Ebenfalls relevant ist, ob für das Auto aus repräsentativen Gründen für die Arbeit eine Notwendigkeit besteht.
Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für einen PKW wird regelmäßig eine Quote zwischen beruflicher und privater Nutzung ermittelt, wobei nur die berufliche Nutzung abzugsfähig ist.
- Unterhalt kürzen – Kilometerpauschale
Wenn Sie die Unterhaltskosten für den PKW als berufsbedingte Ausgabe angeben möchten, ist die sogenannte Kilometerpauschale zu beachten. Bei einem Fahrweg bis 30 km beträgt sie 30 Cent pro Kilometer und ab einer Strecke von 30 km sind es 20 Cent pro Kilometer. Darin enthalten sind dann die Anschaffungskosten, wobei auch Kredit- und Leasingkosten erfasst sind, Kraftstoff und auch Reparaturkosten.
Beispiel für die Berechnung der Kilometerpauschale
Von den Gerichten werden normalerweise 220 Arbeitstage pro Jahr anerkannt. Bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle von 15 km ergibt sich für einen Unterhaltsschuldner eine Minderung um 165,00 EUR pro Monat (220 Arbeitstage x 15 km x 2 x 0,30 EUR / 12 Monate). Um diesen Wert mindert sich dann das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen.
Wichtig dabei ist, dass es für Sie keinen günstigeren Weg – etwa durch die Nutzung einer Bahnverbindung- gibt.
Bei Nutzung des ÖPNV statt des Autos lassen sich gegebenenfalls auch Abzüge vornehmen für die Kosten, die dadurch entstehen.
- Kosten einer Zweitwohnung
Eine weitere berufsbedingte Aufwendung kann eine Zweitwohnung mitsamt doppelter Haushaltsführung sein. Auch für diesen Punkt gilt, dass Sie den Bedarf dieses Umstandes erklären und begründen müssen. Ein Umzug ist etwa dann nicht zumutbar und die doppelte Haushaltsführung somit begründet, wenn Sie einen nahen Angehörigen am Wohnort der Erstwohnung pflegen müssen. Eine Zweitwohnung im nahegelegenen Nachbarort ist damit schwieriger zu begründen, als wenn diese sich mehrere hundert Kilometer entfernt befindet.
- Fortbildung & Lehrgänge
Soweit Ihr Arbeitgeber regelmäßige Fortbildungen und Lehrgänge nicht übernimmt, sind diese grundsätzlich auch abzugsfähig. Davon umfasst ist die Rechnung für das Hotel am Fortbildungsort und die Verpflegung.
- Kosten der Kindesbetreuung
Lebt ein Kind im Haushalt des Unterhaltsschuldners, können auch Kosten für die erforderliche Kinderbetreuung als berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Sie durch die Betreuung tatsächlich eine Möglichkeit haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Geht es bei der Betreuung vorrangig um eine solche mit vornehmlich erzieherischer Gestaltung (z.B. Musikschulen), sind die Kosten hingegen nicht abzugsfähig.
- Verbindlichkeiten – Kindesunterhalt Kredit anrechnen
Bei der Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens können auch Verbindlichkeiten in Form von Kreditraten oder anderen Schulden eine zu berücksichtigende Position darstellen. Eine allgemeingültige Aussage darüber, was genau und in welcher Höhe abzugsfähig ist lässt sich nicht treffen. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Kredit, der erst nach dem Entstehen der Unterhaltspflicht aufgenommen wird, lässt sich deutlich schwerer begründen, als einer der bereits lange Zeit vorher beantragt wurde. Demnach ist in diesem Bereich der Zeitpunkt entscheidend, in dem die Verbindlichkeiten eingegangen worden, ebenso wie der Grund, der zu einer Verschuldung führte. Auch die monatlichen Tilgungsraten und der Umstand, ob man als Alleinschuldner für die Verbindlichkeit haftet oder im Rahmen einer Gesamtschuld, wirken sich auf die Zulässigkeit der Berücksichtigung aus.
Vorrangige Unterhaltsberechtigungen
Im Unterhaltsrecht ist gem. § 1609 BGB ein Rangprinzip vorgesehen. Die Unterhaltsansprüche von Personen, die in der Rangfolge oben stehen, sind vorrangig zu bedienen. Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder im Sinne des § 1603 II BGB haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Diese Rangstufenregelung gilt für alle leiblichen Kinder und zwar unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Ehe geboren worden sind oder aus einer ersten oder zweiten Ehe stammen. Ebenso unterfallen adoptierte Kinder dieser Regelung.
Auf der zweiten Rangstufe stehen Partner, die gemeinsame Kinder betreuen, Ehegatten und volljährige Kinder. Der Dritte Rang wird von Ehegatten besetzt, die nicht der zweiten Rangstufe zuzuordnen sind. Viertranging stehen Unterhaltsansprüche von Kindern, die nicht dem ersten oder zweiten Rang zugehörig sind. Der fünfte Rang umfasst Unterhaltsansprüche von Enkelkindern und deren Abkömmlingen, der sechste Rang erfasst Unterhaltsansprüche der Eltern des Unterhaltspflichtigen. Der siebte Rang umfasst Großeltern und weitere Verwandte in aufsteigender Linie.
Der Unterhalt gehört zu dem anrechenbaren Nettoeinkommen, sodass es beispielsweise zum Wegfall der Pflicht zum Elternunterhalt kommen kann, sofern Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen unzureichend ist. In der Praxis kommt es häufig noch zum Ausbleiben des Volljährigenunterhalts, etwa dann wenn die Heirat eines neuen Partners stattfand.
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Verweigerung der Kontaktaufnahme zum Unterhaltsschuldner
Auch haben die Gerichte häufig darüber zu entscheiden, ob die Weigerung des Bedürftigen mit dem Unterhaltspflichtigen persönliche Kontakte zu pflegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt um entsprechende Kürzungen vornehmen zu können. Diese Frage spielt insbesondere eine Rolle im Zusammenhang mit der Gewährung von Volljährigenunterhalt und der persönlichen Kontaktpflege des volljährigen Kindes zu dem in Anspruch genommenen Elternteils. Die Obergerichte sehen es überwiegend als eine schwere Verfehlung des volljährigen Unterhaltsbedürftigen an, wenn und soweit diese keine Bereitschaft zur Ausübung der persönlichen Kontaktpflege zu dem enstsprecheneden Elternteil zeigen. Daraus folgt in der Regel eine Rechtfertigung zumindest zur Vornahme einer angemessenen Unterhaltskürzung.
Erwerbsobliegenheit beim nachehelichen Unterhalt
Eine nicht direkt beeinflussbare Möglichkeit, Unterhalts einzusparen liegt in der Erwerbsobliegenheit im Rahmen des nachehelichen Unterhalts. Wenn Sie verpflichtet sind nachehelichen Unterhalt zu erbringen, hat der Ex-Ehepartner, der gemeinsame Kinder betreut, nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit. Wenn die Kinder jedoch zu Ihnen als Unterhaltspflichtigen ziehen, entfällt dieses Privileg. Der Ex-Ehepartner muss nach Kräften einer Erwerbstätigkeit nachgehen und verliert gegebenenfalls sein Recht auf Unterhalt oder muss zumindest mit einem gekürzten Anspruch rechnen
Erhöhter Eigenbedarf für die gesundheitliche Versorgung
Unter Umständen kann sich ein Mehrbedarf für die Gewährleistung der eigenen gesundheitlichen Versorgung ergeben. Bei einer chronischen oder dauerhaften Erkrankung fallen häufig hohe Kosten für die Beschaffung von Medikamenten und die medizinische Versorgung bzw. Pflege an. Die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts muss immer gewährleistet bleiben, sodass insbesondere Kosten für die gesundheitliche Versorgung zu berücksichtigen sind.
Absicherung für das Alter – Altersvorsorge
Ein anderer Weg, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu mindern, ist die Geltendmachung der privaten Altersvorsorge. Diese kann auf verschiedensten Wegen erfolgen. Dabei können bei Arbeitnehmern bis zu fünf Prozent der Vorjahreseinkünfte berücksichtigt werden. Unerheblich dabei ist, in welcher Form die private Altersvorsorge geschieht solange deutlich wird, dass das Einkommen tatsächlich in eine Absicherung für das Alter investiert wird. Gängige Möglichkeiten stellen etwa Abschlüsse von Riesterrenten, Lebensversicherungen oder Fonds dar. Aber auch eine Immobilienfinanzierung stellt einen tauglichen Weg dar um Absicherungen für das Alter zu schaffen und gleichzeitig eine Kürzung des Unterhalts zu erzielen.
Anhand bereits ergangener Gerichtsentscheidungen lassen sich auch weitere Kosten nennen, die man bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens abziehen kann. Dazu zählen Beiträge für:
- private Kranken- und Pflegeversicherungen,
- Berufsunfähigkeitsversicherungen,
- Risikolebensversicherungen,
- Krankentagegeld
Besonderheit: Selbstständige
Bei der Reduzierung des relevanten Nettoeinkommens ergeben sich für Selbstständige Besonderheiten im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern.
Bereits bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe gibt es erste Unterschiede. Es wird nicht das Arbeitsentgelt als Grundlage herangezogen, sondern eine Bilanz über einen bestimmten Zeitraum. Anders als das Arbeitsentgelt kann man diese beeinflussen. Abzüge für den Erwerb oder die Instandhaltung von Arbeitsgeräten sind ebenso zulässig wie die Errichtung von Rücklagen. Für Selbstständige gelten unter anderem auch andere Richtwerte, wenn es darum geht Ausgaben für Versicherungen und die Altersvorsorge geltend zu machen. Anders als Arbeitnehmer, zahlen Selbstständige nicht bereits über ihr Bruttoeinkommen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung. Aus diesem Grunde ist es Ihnen gestattet bis zu 24 Prozent ihres Einkommens für die Altersvorsorge auszugeben, ohne dass unterhaltsrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind.
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Sascha Gramm,
Ihr Anwalt Familienrecht Hannover
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