Fahrerflucht im Strafrecht

Rechtsanwalt Gramm - Hannover
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Sascha Gramm

Verursacher eines Unfalles mit einem PKW neigen leider häufig dazu, den Unfallort, sei es aus Angst vor den Konsequenzen oder absichtlich, zu verlassen, ohne den Unfall der Polizei oder dem Geschädigten zu melden. Dieses Verhalten kann jedoch ernste Folgen mit sich bringen. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung droht ein Führerscheinentzug. Ebenso kann dieses Verhalten Auswirkungen auf die Versicherung haben. Rechtsanwalt Gramm erabeitet mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigung im Strafrecht.

Welche strafrechtliche Konsequenzen drohen?

Verlassen Sie, nachdem Sie einen Unfall Verursacht haben, den Unfallort, kann dies eine Strafbarkeit nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) zur Folge haben. Dies setzt aber das Vorliegen einiger Voraussetzungen voraus. Juristisch ausgedrückt: die Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes müssen erfüllt sein.

So müssen Sie zunächst überhaupt Täter i.S.d. § 142 StGB sein. Täter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Unproblematisch ist dies also der Fahrer. Jedoch können auch Beifahrer, die z.B. ins Lenkrad eingegriffen haben, oder sogar Außenstehende, die den Fahrer abgelenkt haben, tauglicher Täter sein. Ein Beifahrer, der nicht aktiv gehandelt hat, oder ein Zeuge ist dementsprechend kein Täter und kann sich daher auch nicht nach § 142 StGB strafbar machen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie als Zeuge eines Unfalles den Unfallort einfach verlassen können, ohne dafür strafrechtlich belangt werden zu können. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort scheidet zwar aus, gerade bei Personenschäden könnte ein Nichthelfen jedoch eine Strafbarkeit nach § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) zur Folge haben.

Darüber hinaus muss ein Unfall im Straßenverkehr vorliegen. Dies ist ein plötzliches Ereignis, das mit den verkehrstypischen Gefahren zusammenhängt und nicht nur zu belanglosen Schäden führt.

Die Grenze dabei beträgt zwischen 20 und 40 Euro. Diese Grenze ist bei heutigen Kraftfahrzeugen sehr schnell erreicht. Selbst ein, auf den ersten Blick nicht sichtbarer Schaden, kann daher ausreichen.

Selbst private Straßen können umfasst sein, wenn sie mit Duldung des Eigentümers von der Allgemeinheit benutzt werden. Bestes Beispiel dafür sind allgemein zugängliche Parkplätze eines Supermarktes.  Ein Wildunfall stellt dagegen keinen Unfall im Sinne des § 142 StGB dar. Nichtsdestotrotz sollten Sie einen solchen Unfall melden. Muss das Wild nämlich qualvoll sterben, weil Sie den Unfall nicht gemeldet haben, kann dies eine Strafbarkeit wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz zur Folge haben.

Weiterhin müssen Sie sich vom Unfallort unerlaubt entfernt haben. Dies ist jede räumliche Trennung  vom Unfallort, also von dem Bereich, in dem der Zusammenhang mit dem Unfall noch ohne weiteres erkennbar ist.

Häufige Fragen zur Unfallflucht (Fahrerflucht) im Strafrecht (FAQs)

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Die verhängte Strafe ist abhängig von dem Grad des angerichteten Schadens.

Schadenssumme bis 1.300,- Euro:
• 1 Monatsgehalt (30 Tagessätze) Geldstrafe
• 2 Punkte in der Verkehrssünderkartei
• Fahrverbot bis zu 3 Monaten

Schadenssumme über 1.300,- Euro:
• Geldstrafe abhängig von der Schwere des Schadens
• 2 Punkte in der Verkehrssünderkartei
• Fahrverbot von mindestens 6 Monaten

Kommt es bei Fahrerflucht automatisch zu einem Gerichtsverfahren?

Vor Gericht landet eine Unfallflucht meistens erst, wenn der Unfallverursacher, sich bei seiner Aussage, in Widersprüche verwickelt.
In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass die Fahrerflucht vorsätzlich (der Fahrer hat den Unfall bemerkt) begangen wurde und es sich bei dem
Beschuldigten auch um den Unfallverursacher handelt.

Was ist keine Fahrerflucht?

Keine Fahrerflucht (Unfallflucht) liegt vor, wenn der Unfallverursacher den Unfallort verlässt, um…
• Hilfe zu suchen, da er bei dem Unfall verletzt wurde
• Hilfe für einen Verletzten zu suchen
• eine Gefahrenquelle zu beseitigen
• den Schaden bei der nächsten Polizeistation anzuzeigen
• nur sein eigenes Auto beschädigt hat

Wurden bei dem Unfall Verkehrsmittel (Strassenschild, Leitplanke etc.) beschädigt, so sollte der Unfallverursacher unverzüglich (telefonisch) Polizei oder zuständige Strassenverkehrsbehörde benachrichtigen.

Was zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Die versicherungstechnischen Folgen einer Fahrerflucht überschreiten die strafrechtlichen Folgen oftmals erheblich denn mit der Unfallflucht begeht der Versicherte eine vorsätzliche Straftat mit der Konsequenz, dass der Versicherungsschutz (selbst bei Vollkasko-Versicherung !) verloren geht.

Die Folgen können sein, dass die Versicherung weder für die Schäden am eigenen noch am fremden KfZ aufkommt. Auch die Kündigung des Versicherungsvertrags ist möglich.

Haben Sie Fragen zu Fahrerflucht (Unfallflucht) oder einer anderen Straftat?

Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover können Sie mich jederzeit kostenlos erreichen unter der Rufnummer: 0511 / 450 196 60

Dabei sind drei verschiedene Begehungsweisen unter Strafe gestellt.

  • 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Feststellung entgehen, wenn feststellungsbereite Person anwesend.

Diese verwirklichen Sie, wenn eine feststellungsbereite Person anwesend ist, Sie die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges oder der Art Ihrer Beteiligung jedoch nicht ermöglichen.

(Umgekehrt beutetet dies aber, dass der Geschädigte die Pflicht hat, die Feststellung zu ermöglichen.)

  • 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Keine zumutbar lange Zeit auf eine feststellungsbereite Person warten.

Ist keine feststellungsbereite Person (meist der Geschädigte) am Unfallort anwesend, müssen Sie eine angemessene Zeit auf diese warten, bevor Sie den Unfallort verlassen.

Nach welcher Zeit diese angemessen ist, lässt sich nicht pauschal sagen, da dies vom Einzelfall abhängig ist. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass, je schwerer der Unfall, desto länger die Wartezeit ausfällt. Bei kleinen Parkremplern sollten Sie mindestens 30 Minuten warten, bei schweren Unfällen mindestens zwei Stunden.

Sind Sie sich über die Zeit nicht sicher, sollten Sie lieber Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt halten oder die Polizei über den Unfall informieren.

  • 142 Abs. 2 StGB: Zulässiges Entfernen, ohne eine nachträgliche Feststellung zu ermöglichen.

Eben wird bestraft, wer sich zulässig vom Unfallort entfernt (nach Ablauf der Wartefrist, berechtigt, oder entschuldigt), die Feststellung aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Gerade diese Variante ist in einigen Konstellationen höchst umstritten.

Was passiert, wenn der Unfall überhaupt nicht bemerkt wurde?

Relevant kann dies nämlich in den Fällen werden, in denen Sie den Unfall gar nicht bemerkt haben, er Ihnen aber später auffällt.

Während der Bundesgerichtshof in diesen Fällen früher eine Strafbarkeit noch bejaht hat, hat das Bundesverfassungsgericht diese Anwendung des § 142 StGB für verfassungswidrig erklärt. Sie machen sich daher nicht nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB strafbar, wenn Sie den Unfall erst später bemerken, ihn aber nicht nachträglich melden.

Gleiches gilt, wenn Sie vom Unfallort entfernt werden, z.B. durch einen Krankenwagen.

Der erste Fall kann aber dennoch problematisch werden. Geht das Gericht nämlich davon aus, dass Sie Kenntnis vom Unfall hatten (dies kann durch Sachverständigengutachten ermittelt werden), kann dies zu einer Strafbarkeit führen. Im Zweifel sollten Sie daher, auch wenn Sie einen möglichen Unfall erst später bemerken, Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt halten, beziehungsweise die Polizei informieren. Es könnte ja sogar möglich sein, dass Sie gar nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte des Unfalles waren.

Sollten Sie sich nach § 142 StGB strafbar machen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gerade bei Unfällen mit Personenschäden drohen neben einer Strafbarkeit wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB jedoch noch weitere schwerwiegendere Konsequenzen. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wegen des Unfalles selbst. Sollte dem Opfer nicht rechtzeitig Hilfe zukommen, weil Sie den Unfallort ohne Alarmierung eines Krankenwagens verlassen haben, woraufhin das Opfer schwerere Verletzungen erleidet, oder gar stirbt, könnten Sie sich sogar wegen fahrlässiger Tötung, oder sogar wegen vorsätzlicher Körperverletzung oder Todschlages (durch Unterlassen) strafbar machen. Daneben besteht häufig noch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung.

Eine Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen sehr wahrscheinlich.

Verkehrsrechtliche Konsequenzen: Führerscheinentzug und Führerscheinsperre

Für viele Autofahrer wesentlich schlimmer als eine Geldstrafe ist der jedoch der Führerscheinentzug.

Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB wird ein Täter, der sich wegen § 142 StGB strafbar gemacht hat, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt werden könnte oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden sein könnte, in der Regel als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen. Dies führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Daneben wird gemäß § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren erteilt. Im Einzelfall ist sogar keine lebenslange Sperre möglich.

Daneben drohen mindestens zwei Punkte in Flensburg. Bei gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis mindestens drei.

Besonders aufpassen sollten Fahranfänger, welche sich in der Probezeit befinden. Eine Strafbarkeit wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort hat regelmäßig eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre und die Pflicht an einem Aufbauseminar teilzunehmen, zur Folge.

Auswirkungen auf die Versicherung

Neben den strafrechtlichen und verkehrsrechtlichen Folgen, kann sich eine Unfallflucht auch negativ auf Ihre KFZ-Versicherung auswirken.

Sie sind verpflichtet, einen Unfall Ihrer Versicherung zu melden. Unterlassen Sie dies, kann dies zur Folge haben, dass sich Ihre Versicherung weigert, den Schaden des Geschädigten zu übernehmen, oder dass Sie ihn zwar begleicht, die Kosten (maximal aber 5.000 Euro) von Ihnen zurückfordert.

Zudem besteht aber auch die Gefahr, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gänzlich verlieren, da eine Pflichtverletzung eine Kündigung zur Folge haben kann.

Fazit

Wie Sie sehen, ist die „Unfallflucht“, wie sie umgangssprachlich häufig verwendet wird, keineswegs ein Kavaliersdelikt. Es drohen ernstzunehmende Konsequenzen.

Sollten Sie einen Unfall verursacht und bemerkt haben, sollten Sie daher zunächst auf den Geschädigten warten und ihm Ihre Daten mitteilen. Sollte dies nicht möglich sein, oder gar ein Personenschaden vorliegen, sollten Sie umgehend die Polizei informieren.

Ein häufiger Irrglaube ist, dass es genügt, wenn ein Zettel mit den Daten des Verursachers hinterlassen wird. Ein solcher Zettel wird von Gerichten jedoch regelmäßig nicht anerkannt.

Das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort reicht nicht aus!

Häufig, gerade bei Parkremplern, bemerken Autofahrer diese gar nicht. Wurden Sie dabei jedoch von einem Zeugen beobachtet, wird sehr wahrscheinlich demnächst die Polizei an Ihrer Tür klingeln, oder Sie erhalten einen Beschuldigtenbogen von der Polizei zugesendet, in dem Sie sich zur Sache äußern sollen. In diesen Fällen sind Sie gut damit beraten, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch zu machen und einen, vorzugsweise auf Straf- oder Verkehrsrecht spezialisierten, Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
unterschrift
Sascha Gramm
Rechtsanwalt Strafrecht in Hannover

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