Trennungsunterhalt – Anspruch, Höhe, Geltendmachung
Der so genannte Trennungsunterhalt kann einem Ehegatten nach der Trennung zustehen. Der Trennungszeitraum ist nach dem Familienrecht die Zeit zwischen der Trennung der Eheleute als Paar bis zur Rechtskraft der Scheidung. Damit ein solcher Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden kann, kommt es, wie meist, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute an. Ein Anspruch kann aber auch schon von vornherein ausgeschlossen sein. Das ist erstens dann der Fall, wenn bei beiden Eheleuten keine Kinder vorhanden sind und das Einkommen von beiden in etwa gleich hoch ist. Zweitens ist der Trennungsunterhalt auch dann ausgeschlossen, wenn die Ehegatten nur ein paar Wochen zusammengelebt haben, weil in dieser Zeit sich die verschieden hohen Einkommen noch nicht auf die gemeinsamen Lebensverhältnisse ausgewirkt haben.
Welche Voraussetzungen bestehen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Damit ein solcher Anspruch besteht darf zum einen, wie schon erwähnt, noch keine rechtskräftige Scheidung vorliegen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Eheleute getrennt leben, was bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen ihnen bestehen darf und zumindest einer der Ehegatten auch keine Wiederherstellung dieser anstrebt. Das Kriterium des getrennt Lebens kann auch erfüllt sein, wenn die Eheleute sogar noch in derselben Wohnung leben, solange nur eine Trennung in allen Lebensbereichen stattfindet. Außerdem muss der allein oder höher verdienende Ehegatte leistungsfähig zur Zahlung des Unterhalts sein. Begrenzt wird dieser Punkt durch den Selbstbehalt von derrzeit insgesamt 1.200 Euro, der dem verpflichteten Ehegatten noch monatlich nach Zahlung des Unterhaltes verbleiben muss.
Der Unterhalt im Trennungsjahr: In wie weit muss der Unterhaltsberechtigte selbst erwerbstätig werden?
Grundsätzlich gilt, dass während des Trennungsjahres noch der Zustand erhalten werden soll, wie er während der Ehezeit bestanden hat, denn dieser Zeitraum soll auch eine Versöhnung der Ehegatten noch möglich sein.
Die eigene Finanzierung des Unterhalts kann also von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn dies nach den persönlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. War also der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe nicht erwerbstätig oder nur in Teilzeit beschäftigt, so kann während des Trennungsjahres nicht verlangt werden, dass er einer Erwerbstätigkeit ausübt beziehungsweise dass er eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann allerdings grundsätzlich erwartet werden, dass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und der Lebensunterhalt aus eigener Kraft finanziert wird.
Beziehen von Unterhalt über das Trennungsjahr hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich.
So zum Beispiel ehelich bedingten Nachteilen oder Ehen von langer Dauer oder bei einem höheren Alter der Eheleute. Der größte Ausnahmefall besteht, wenn sich der berechtigte Ehegatte nach der Trennung um ein gemeinsames oder aus einer anderen Beziehung stammendes Kind kümmern muss. Hier besteht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes keine Erwerbspflicht. Ist allerdings nach der familiären Situation, Beruf und Alter des Berechtigten einer Erwerbstätigkeit möglich, so wird grundsätzlich nur ein sehr geringer Anspruch auf Unterhalt nach Ablauf des Trennungsjahres bestehen. Der Anspruch kann sich sogar noch vor Ablauf des Trennungsjahres verkürzen, wenn die Ehedauer unter einem Jahr lag, keine Kinder aus ihr hervorgegangen sind und der Berechtigte noch keine 30 Jahre alt ist.
Trennungsunterhalt berechnen: Wieviel Unterhalt steht einer Person zu?
Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts berechnet sich nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate . War der berechtigte Ehegatte nicht erwerbstätig, so berechnet sich die Höhe des Unterhalts aus 3/7 beziehungsweise 45% des bereinigten Nettoeinkommens des anderen Ehegatten. Ist der berechtigte Ehegatte erwerbstätig, so stehen in 3/7 beziehungsweise 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens des anderen Ehegatten zum eigenen bereinigten Nettoeinkommen zu. Sind noch andere Einkünfte wie Miete oder Pacht oder Ähnliches, so steht dem Berechtigten die Hälfte dieser Erträge zu.
Kann zu viel gezahlter Unterhalt zurückgefordert werden?
Grundsätzlich gilt, dass ein zu viel geleisteter Betrag nicht zurückgefordert werden kann. Um sich abzusichern, sollte der Unterhaltsverpflichtete auf dem Überweisungsträger hinzufügen „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“, denn dies erlaubt es ihm einen zu viel bezahlten Betrag wieder herauszuverlangen.
Wie ist der Unterhaltsanspruch inhaltlich ausgestaltet?
Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, so muss der Trennungsunterhalt auf jeden Fall den Elementarunterhalt enthalten. Ist einer der Ehepartner nicht über den anderen mitversichert, so können auch Beiträge für die Kranken- oder Pflegeversicherung Teil des Anspruchs sein. Ist der Partner mitversichert, besteht der Versicherungsschutz auch im Zeitraum nach der Trennung. Daneben kann auch ein etwaiger Mehrbedarf vom Unterhaltsanspruch umfasst sein. So zum Beispiel, wenn Kosten für eine Schul- oder Weiterbildung beim Unterhaltsberechtigten entstehen. Das gleich gilt auch für finanziellen Aufwand, der aufgrund der Trennung betrieben wird, also die Kosten eines Umzugs und möglicherweise sogar der Einrichtung der Wohnung. Ab Rechtshängigkeit der Scheidung, das ist der Zeitpunkt, an welchem dem Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird, bis zur Rechtskraft der Scheidung beinhaltet der Trennungsunterhalt auch den Vorsorgeunterhalt. Der Vorsorgeunterhalt dient der Alterssicherung und der Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
Wie lange wird Trennungsunterhalt gewährt?
Der Anspruch erlischt im Familienrecht grundsätzlich mit der Rechtskraft der Scheidung. Möchte der berechtigte Ehegatte noch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen, so muss dies separat geschehen, denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt wandelt sich nicht automatisch in einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Daneben erlischt er auch mit Ablauf des Trennungsjahres, wobei in bestimmten Fällen davon eine Ausnahme bestehen kann und der Anspruch entfällt, wenn sich die Ehegatten wieder versöhnen. Ein Untergang des Anspruchs ist auch aus anderen Gründen möglich. So muss beispielsweise kein Unterhalt mehr gezahlt werden, wenn der Berechtigte Ehegatte in einer neuen und gefestigten Lebensgemeinschaft lebt oder wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen dessen Angehörigen schuldig macht. Besteht zwischen den Getrennten aufgrund eines Ehevertrags oder einer anderen Vereinbarungen eine Verzichtsklausel auf den Trennungsunterhalt, so ist diese Klausel unwirksam. Auf den Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Es können lediglich Abmachungen über die Zahlungsweisen getroffen werden oder Vereinbarungen, die den Anspruch zwischen 1/5 bis zum 1/3 beschränken.
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