Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Rechtsanwalt Familienrecht Hannover

Die Gesellschaft unterliegt einem stetigen Wandel. Nicht nur die Gesellschaft an sich, sondern auch die Ansichten und Werte innerhalb dieser verändern sich.

Wenn es um das Zusammenleben von Paaren geht, lässt sich die gleichgeschlechtliche Ehe als wohl größte und bedeutendste Änderung festhalten. Es gab Zeiten, in denen Homosexualität als sittenwidrig angesehen und strafrechtlich verfolgt wurde. Zwar liegt dieser Umstand schon einige Zeit zurück, allerdings ist auch noch ein Teil unserer heutigen Gesellschaft mit der Strafbarkeit von Homosexualität aufgewachsen und so von der Thematik zumindest indirekt betroffen.

Als das Grundgesetz 1949 in Kraft trat, bestanden diese Regeln noch und erst nach der Wiedervereinigung wurden die entsprechenden Normen aus dem Strafgesetzbuch gestrichen und eine strafrechtliche Sanktionierung entfiel. Allerdings brachte die Aufhebung der Strafbarkeit nicht automatisch eine Gleichstellung zwischen heterosexuellen und homosexuellen Paaren mit sich. Auch in den folgenden Jahren gab es immer noch gesetzliche Diskriminierungen. Heutzutage ist Homosexualität weitestgehend anerkannt und auch der Umgang mit homosexuellen Paaren fand in der Gesellschaft immer mehr Akzeptanz. Das Verständnis vom Zusammenleben und die Ansichten gegenüber der Ehe haben sich mittlerweile grundlegend geändert.

Inhalt:

Seit dem 01. Oktober 2017 ist auch eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern möglich.

Eine kleine Änderung des Wortlautes des entsprechenden Gesetzes hat dafür gesorgt, dass es nun auch möglich ist, eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern zu schließen. Die Ehe ist somit nicht mehr nur in der Konstellation „Mann-Frau“ möglich. Gleichgeschlechtlichen Paaren war bis dahin eine Ehe-schließung verwehrt und es war lediglich vorgesehen, dass sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen konnten. Die gesetzliche Änderung bringt aber nicht nur die gleichen Voraussetzungen für homo- und heterosexuelle Paare für den Fall der Ehe mit sich, es gelten nun auch die gleichen Regeln, wenn es um die Scheidung geht.

Gleiche Rechte für alle – Hochzeit und Scheidung bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe

Nachdem die Ehe nun für jeden möglich ist und somit auch für die Konstellation eines gleichgeschlechtlichen Paares, kommen Fragen auf, die den Ablauf der Hochzeit und einer Aufhebung der Lebensparternschaft betreffen können.

  • Deckt sich die Hochzeit eines homosexuellen Paares mit der eines heterosexuellen?
  • Welche Voraussetzungen gelten für eine Aufhebung einer gleichgeschlechtlichen Ehe?
  • Wie läuft eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft ab?

Zunächst lässt sich festhalten, dass für eine gleichgeschlechtliche Ehe genau die gleichen Voraussetzungen gelten, wie für eine Ehe zwischen einem Mann und einer Frau. Die Rechte und Pflichten, die aus einer Ehe hervorgehen sind identisch- unabhängig davon, welches Geschlecht die Ehepartner jeweils haben.
Die Eheschließung erfolgt exakt so, wie die eines heterosexuellen Ehepaares. Der Ablauf deckt sich und auch die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Vor der Gesetzesänderung gab es für gleichgeschlechtliche Paare nur die Möglichkeit eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu beantragen. Die Auflösung dieses Verhältnisses erfolgt über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Der Unterschied zur Scheidung einer Ehe lag weitgehend lediglich bei der Begrifflichkeit- das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat einen engen Bezug zum BGB.

Voraussetzungen für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Voraussetzungen für die Scheidung einer Lebenspartnerschaft sind als Teil des Familienrechts gesetzlich geregelt (§§1564 ff. BGB).

  • Das Bestehen einer gültigen Ehe,
  • ein Scheidungsantrag von zumindest einem Partner und
  • das Scheitern der Ehe

sind die Bedingungen, die für die Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe erfüllt sein müssen und ebenso auch für die Scheidung eines heterosexuellen Ehepaares gelten.

Für das Scheitern der Ehe greift eine gesetzliche unwiderlegliche Vermutung (§ 1566 BGB) wonach eine Ehe als gescheitert anzusehen ist:

  • wenn die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und der Scheidungsantrag von beiden gewollt ist oder
  • wenn nur ein Partner den Antrag auf Scheidung stellt, das Ehepaar aber bereits seit drei Jahren getrennt lebt.

Ein Getrenntleben ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Partner keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden und diese auch in Zukunft nicht mehr realisieren möchten. Unter Umständen können die Ehepartner in der Zeit des Getrenntlebens auch noch in einem gemeinsamen Haus oder einer Wohnung leben, wenn die Immobilie dazu geeignet ist und sofern der Wille eindeutig nach außen erkennbar ist, dass keine häusliche Gemeinschaft gewollt ist. Bei einer gemeinsamen Unterkunft ist es beispielsweise besonders wichtig, dass ein räumlich getrennter Bereich für jeden Ehepartner geschaffen wird und es keine gemeinsame Haushaltsführung mehr gibt.

Der Ablauf der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Beim Ablauf der Aufhebung wird grundsätzlich zwischen einer einvernehmlichen und einer streitigen Aufhebung unterschieden. Eine einvernehmliche Aufhebung (Scheidung) stellt dabei in der Praxis meist die einfachere und vor allem die kostengünstigere Lösung dar. Auch wenn eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft regelmäßig mit Konflikten behaftet ist, können sich die Ehegatte aus den zuvor genannten Gründen häufig auf eine einvernehmliche Scheidung einigen. Voraussetzung für den einfacheren und kostengünstigeren Weg ist es, dass bei den Ehegatten Einigkeit über alle juristischen Fragen besteht, die die Trennung betreffen.

Es sind häufig immer wieder die gleichen Themen, die im Rahmen einer Aufhebung der Ehe zu Streitigkeiten führen, dazu gehören vor allem

  • der nacheheliche Unterhalt,
  • das Umgangsrecht für gemeinsame Kinder,
  • die Aufteilung des ehelichen Hausrats und
  • der Umgang mit gemeinsamen Immobilien.

Das Trennungsjahr als Voraussetzung

Bevor der Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft gestellt werden kann muss das Ehepaar in der Regel ein Jahr getrennt leben. Das Trennungsjahr ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Scheidung und muss bis zum Scheidungstermin vollendet sein. Das bedeutet, dass ein Scheidungsantrag regelmäßig erst nach elf Monaten der Trennung gestellt werden kann. Kommt für einen der Ehepartner die Trennung bzw. Aufhebung überraschend und entspricht diese nicht seinem Willen, kommt es nicht selten vor, dass es bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Trennung zu einem Streit kommt. Im Konfliktfall sollte der genaue Trennungszeitpunkt bewiesen werden können, um so eine reibungslose und schnelle Aufhebung  durchführen zu können.

Eine Möglichkeit besteht darin, dass Sie Ihre Trennungsabsicht von Ihrem Anwalt erklären lassen. Für das Trennungsjahr ist es entscheidend, dass das Ehepaar getrennte Wege geht, es ist eine räumliche Trennung erforderlich und es darf kein gemeinsamer Haushalt geführt werden. Sofern die gemeinsame Ehewohnung oder das Haus dies zulassen, ist es nicht zwingend erforderlich, dass einer der Partner auszieht. Nachdem der größte Teil des Trennungsjahres vergangen ist, kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Es genügt wenn ein Partner die Aufhebung der Parnerschaft beantragt. Für eine einvernehmlichen Scheidung müssen allerdings beide Ehegatten zustimmen. Der Aufhebungsantrag wird dann mit Hilfe des Rechtsanwalts beim zuständigen Familiengericht gestellt. Mit der Antragsstellung muss häufig auch ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden.

Familien- und Scheidungsanwalt Gramm berät und unterstützt Sie in Ihrem Scheidungsverfahren in Hannover und vertritt Sie darüber hinaus auch bundesweit.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ohne Anwalt?

Aufhebung Lebenspartnerschaft

Sowohl für eine einvernehmliche als auch für eine streitige Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht ein Anwaltszwang, Sie müssen sich als scheidungswilliger Ehepartner also zwingend anwaltlich vertreten lassen bei einem gerichtlichen Scheidungsverfahren. Um Nachteile zu vermeiden, sollte aber auch der andere Ehepartner auf eine anwaltliche Vertretung zurückgreifen. Ein Rechtsanwalt kennt den genauen Ablauf und die Möglichkeiten, wie man ohne Benachteiligung und im besten Fall mit einem guten Ergebnis für den Mandanten, die Scheidungsverhandlungen führt. Verzichten Sie auf einen Anwalt, fehlt es Ihnen in der Regel an der erforderlichen Kenntnis und der gewissen Routine, wenn man bedenkt, dass eine Scheidung – unabhängig von den Gründen, die dazu führen- oftmals emotional belastend ist, sodass man selbst Schwierigkeiten hat, einen klaren Kopf zu bewahren und die Angelegenheit sachlich zu beurteilen.

Damit das Gericht die Ehe scheiden kann, ist die Zustimmung beider Ehegatten erforderlich. Fehlt es an einer solchen von einer Seite, kann das Familiengericht in der Regel keine wirksame Beendigung durchführen. Kann vorerst keine Einigkeit über die Aufhebung erzielt werden, gilt es abzuwarten. Wenn nach drei Jahren der Trennung immer noch keine gegenseitige Zustimmung vorliegt, gilt eine Ehe unwiderleglich als gescheitert und das Familiengericht kann eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft auch ohne die beiderseitige Zustimmung wirksam durchführen.

Gerichtstermin und Aufhebungsbeschluss

Nach der Ermittlung des Versorgungsausgleiches legt das Familiengerecht einen Termin zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft fest. Die persönliche Anwesenheit beider Partner ist in aller Regel Voraussetzung. Der festgesetzte Termin kann nicht verschoben werden, er ist endgültig, sofern ein Ehepartner oder ein anderer Beteiligter keine gravierenden Gründe nachweist, die das Verschieben des Termins notwendig machen.

Sofern Einigkeit zwischen den Ehegatten besteht, erlässt einen Beschluss, gegen den die geschiedenen Ehegatten innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Beschlusses Rechtsmittel einlegen können. Mit Ablauf der Frist oder dem vorzeitigen Verzicht auf weitere Rechtsmittel wird der Beschluss und somit die Aufhebung rechtskräftig.

Trennung bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Sofern eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft besteht und keine Ehe, zieht eine Trennung vergleichbare Folgen mit sich. Eine Ehe wird geschieden, eine Lebenspartnerschaft aufgehoben -die Unterschiede im Verfahrensablauf bestehen überwiegend auf der sprachlichen Ebene. Die Voraussetzungen ähneln sich sehr.

Härtefallscheidung- Aufhebung ohne Trennungsjahr?

Für die Aufhebung einer gleichgeschlechtlichen Ehe gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Scheidung eines heterosexuellen Ehepaares, sodass auch in diesem Fall eine Härtefallscheidung unter Umständen zulässig ist. So kann auf den Ablauf des Trennungsjahres verzichtet werden und ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Ehe gestellt werden.

Allerdings unterliegt eine solche Entscheidung bestimmten Voraussetzungen:

  • das Bestehen einer unzumutbaren Härte,
  • die sich in der Person des anderen Ehegatten begründet, sodass
  • die Fortsetzung bzw. Aufrechterhaltung der Ehe als unzumutbar einzustufen ist.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Als Rechtsanwalt im Scheidungsrecht kann Ihnen Anwalt Gramm aus Hannover hilfreiche Tipps und Tricks aufzeigen, so dass Sie gemeinsam für Ihre Rechte kämpfen können und eine Ehescheidung schnellstmöglich durch das Familiengericht durchgeführt werden kann. Ob in Ihrem Fall eine Härtefallscheidung in Betracht kommt, lässt sich nach Begutachtung Ihrer persönlichen Verhältnisse klären.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft – welche Kosten fallen an?

Familienrecht Hannover

Sowohl Gerichts als auch Anwaltskosten entstehen grundsätzlich immer bei einer Aufhebung. Die Höhe der Kosten ist mit der Höhe einer gemischt-geschlechtlichen Ehe identisch. Eine feste Kostengrenze gibt es nicht, es ist vielmehr so, dass die Höhe der Scheidungskosten in jedem Fall unterschiedlich ausfallen. Teils können sich enorme Unterschiede ergeben, da sich die Höhe der Gerichtskosten an dem Verfahrenswert orientiert und dieser individuell unter Beachtung des Einkommens und des Vermögens des entsprechenden Ehepaares bestimmt wird. Die Kosten werden für das Tätigwerden des Gerichts fällig und sind in der Regel bereits zu begleichend, sobald der Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gestellt wurde. Dabei ist der Scheidungswillige, also der Antragssteller oder die Antragstellerin, zur Zahlung verpflichtet.

Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe sind die Kosten deutlich geringer. Potenziell streitige Fragen werden nicht erst gerichtlich, sondern bereits im Vorfeld geklärt. Für eine einvernehmliche Scheidung genügt ein Rechtsanwalt- es entfallen also bereits die Kosten für einen zweiten Anwalt. Allerdings gilt auch bei diesem einfacheren und kostengünstigeren Weg der Aufhebung, der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nur einen der Mandanten anwaltlich vertreten darf. Verzichtet ein Ehepaar also auf einen zweiten Anwalt, werden Kosten gespart. Dadurch fehlt es aber auch an einer juristischen Beratung des anderen Ehepartners, sodass die möglichen Folgen der Scheidung nicht hinreichend deutlich werden.

Wer letztendlich für die Kosten aufkommen muss, hängt auch bei der gleichgeschlechtlichen Ehescheidung maßgeblich vom Ausgang des Verfahrens ab. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es in der Regel so, dass die beiden Parteien ihre Kosten eigenständig trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.

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Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem sogenannten Streitwert des Verfahrens. Wie in den meisten gerichtlichen Verfahren bestimmt das Gericht dabei einen Wert der Scheidung. Grundsätzlich lässt sich dabei sagen, dass der Streitwert immer das summierte Nettogehalt der Ehegatten multipliziert mit dem Faktor 3 darstellt. Verdient beispielsweise der Mann 2.500 netto und die Frau 1.500 € ergibt dies einen Streitwert von insgesamt 12.000 €. Sobald der Streitwert festgesetzt wurde, können die Scheidungskosten berechnet werden. Die Kosten teilen sich im Scheidungsverfahren in zwei wesentlichen Punkten auf:

Verfahrenskostenhilfe im Aufhebungsverfahren?

Möchte ein Ehepartner die Aufhebung beantragen und es fehlen ihm die finanziellen Mittel dazu, übernimmt der Staat die Kosten vollumfänglich. Rechtsanwalt Gramm kann für die Betroffenen Verfahrenskostenhilfe beantragen, sodass eine Aufhebung nicht aufgrund der finanziellen Lage scheitern sollte.

Bei Fragen oder familienrechtlichen Problemen in diesem Bereich erhalten Sie durch Rechtsanwalt Gramm eine umfassende Beratung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!

Sascha Gramm
Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht in Hannover

Exkurs:

Rechtslage vor der Änderung

Vor der Gesetzesänderung konnten gleichgeschlechtliche Paare seit dem Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, die auch amtlich eingetragen wurde. Verglichen mit einer Zivilehe zwischen einem Mann und einer Frau ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwar mit den gleichen Pflichten, aber mit weniger Rechten ausgestattet. Es bestand also stets ein Nachteil gegenüber einer „klassischen Ehe“. Im Laufe der Zeit wurden die Unterschiede zur Ehe, die etwa im auf den Gebieten des Miet-, Erb- und Steuerrecht bestanden, beseitigt. Dennoch herrschten Benachteiligungen gegenüber den gleichgeschlechtlichen Paaren vor, verglichen mit einer „klassischen Ehe“. So war es, dass Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gemeinsam ein Kind adoptieren durften- im Gegensatz zu einem verheirateten Paar bestehend aus Mann und Frau.

Adoptionsrecht nach der Gesetzesänderung

Durch die Gleichstellung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Bezug auf eine Ehe zwischen einem Mann und einer Frau hat sich auch das Recht auf Adoption für das gleichgeschlechtliche Paar geändert. Das Adoptionsrecht hat die Adoption eines Kindes innerhalb einer Partnerschaft auf die Ehe der potenziellen Adoptiveltern beschränkt. Vor der Gesetzesänderung gab es für gleichgeschlechtliche Paare nur den Weg der Sukzessivadoption, also die Möglichkeit, dass einer der Partner ein Kind adoptiert und der Lebenspartner danach das Kind seines Partners adoptiert. Da auch gleichgeschlechtliche Paare nun heiraten können, ist dieser Umweg nicht mehr nötig und die Grundvoraussetzung der Ehe erfüllt, sodass eine Adoption nur noch von den weiteren Voraussetzungen abhängig ist, die gleichermaßen für homo- und heterosexuelle Ehepaare gelten.

Übergang von Lebenspartnerschaft zur Ehe

Hat ein gleichgeschlechtliches Paar vor der Gesetzesänderung eine Lebenspartnerschaft amtlich eintragen lassen, wandelt sich diese nicht automatisch in eine Ehe um. Die betroffenen müssen sich aktiv für eine Umwandlung entscheiden. Erforderlich dafür ist, dass beide Partner standesamtlich erklären in Zukunft eine Ehe führen zu wollen. Wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Rahmen einer standesamtlichen Erklärung zu einer Ehe wird, gilt als Tag der Eheschließung nicht der Tag der Umwandelung, sondern der Tag, an dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde. Bedeutung hat dieses Datum nicht nur für spätere Feiern, wie etwa die silberne oder goldene Hochzeit, sondern besonders für viele Alltagsbelange. Entstehen beispielsweise aus einem Vertrag Rechte oder Pflichten, kommt es unter anderem bei der Haftung auf den Zeitpunkt der Eheschließung an, da Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen füreinander haften oder aber auch Rechte in Anspruch nehmen können, wenn der andere Partner beispielsweise den Vertrag geschlossen hat.

Wird gleichgeschlechtlichen Paaren auf der einen Seite die Möglichkeit eröffnet eine Ehe einzugehen, so besteht auf der anderen Seite kein Weg mehr eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu beantragen seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Entscheidet sich ein gleichgeschlechtliches Paar nicht dazu, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen, bleibt die amtlich eingetragene Partnerschaft aber auch zukünftig bestehen.

Die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe soll der Beendigung der Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren dienen. Die „Öffnung der Ehe für alle“ betrifft verschiedene familienrechtliche Bereiche wie beispielsweise das Erbrecht, die rechtliche Vertretung, die gegenseitige Sorge, die Adoption, das Aufenthaltsrecht oder das Steuerrecht.

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