Vaterschaftsanfechtung
Ein Bereich des Familienrechts beschäftigt sich mit dem Vaterschaftsrechts. Bestehen Zweifel über die tatsächliche Vaterschaft setzen sich viele Männer mit dem Thema Vaterschaftstest und Vaterschaftsanfechtung auseinander.
- Was ist eine Vaterschaftsanfechtung?
- Und für wen kommt sie in Betracht?
- Wie läuft eine Vaterschaftsanfechtung ab und was für Kosten entstehen?
Dies sind nur einige Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben.
Anlass für eine Vaterschaftsanfechtung
Nach Schätzungen von Experten ist jedes 10. Kind in Deutschland ein sogenanntes Kuckuckskind. Das bedeutet, dass ein Kind einen anderen biologischen Vater hat, als denjenigen, der sich für den Vater hält und den auch das Kind für den Vater hält. Entsprechende Väter werden häufig als Scheinväter oder Putativväter bezeichnet. Kommt der Verdacht auf, nicht der Vater des Kindes zu sein, entsteht das Verlangen Gewissheit über die Vaterschaft zu erlangen.
Was ist eine Vaterschaftsanfechtung?
Eine Vaterschaftsanfechtung ist eine familienrechtliches Verfahren, welches beim zuständigen Familiengericht durch einen Rechtsanwalt mit dem Ziel geführt werde kann, dass es zu einer Feststellung darüber kommt, ob der bisherige und rechtliche Vater eines Kindes nicht der biologische Vater ist. Eine weiterreichendes Ziel und eine automatische Folge einer solchen Feststellung ist, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem bisherigen rechtlichen Vater und dem Kind rückwirkend entfallen.
Berechtigung zur Vaterschaftsanfechtung
Wer berechtigt ist, eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen ist gesetzlich geregelt in § 1600 BGB und umfasst verschiedene Fälle.
Anfechtungsberechtigt ist
- der Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist,
- der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
- der Mann, der Eides statt versichert, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mann der leibliche Vater des Kindes ist und dass zwischen Kind und rechtlichem Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht,
- die Kindesmutter und
- das betroffene Kind selbst bzw. unter Umständen sein gesetzlicher Vertreter.
Gründe für eine Anfechtung der Vaterschaft
Möchte man die Vaterschaft gerichtlich im Wege der Vaterschaftsanfechtung anfechten, bedarf es einer schlüssigen Darlegung des Grundes, weswegen Zweifel über die tatsächliche Vaterschaft bestehen. Dabei sind insbesondere folgende Gründe von Bedeutung:
- Zweifel an der ehelichen Abstammung des Kindes,
- ein konkreter Verdacht der Abstammung von einem anderen Mann,
- eine Unmöglichkeit der Vaterschaft aufgrund fehlendem sexuellen Verkehrs mit der Mutter,
- die Unfruchtbarkeit des Mannes während des Empfängniszeitraums,
- ein im Vaterschaftstest der diese Zweifel bestätigt.
Bilden jedoch lediglich bloße Vermutungen oder Zweifel, die auf einer fehlenden Ähnlichkeit beruhen, die Grundlage für eine Vaterschaftsanfechtung, reichen diese Gründe jedoch regelmäßig nicht aus. Ein Ausschluss einer Vaterschaftsanfechtung liegt vor, wenn das Kind durch die Einwilligung von Mutter und Vater durch eine fremde Samenspende gezeigt wurde. Auch ein heimlicher Vaterschaftstest kann nicht als ausreichender Grund für ein gerichtliches Verfahren dienen.
Bestimmung der Vaterschaft über einen Vaterschaftstest
Aufgrund des sicheren zuverlässigen Ergebnisses entscheiden sich viele zweifelnde Väter für einen Vaterschaftstest als Grundlage für eine Vaterschaftsanfechtung. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass nur ein mit Zustimmung des Kindes bzw. der Mutter durchgeführter Vaterschaftstest einer schlüssigen Darlegung vor dem Gericht dienen kann. Ein heimlich durchgeführter Test hingegen ist im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung wertlos und kann daneben auch noch hohe Bußgelder nach sich ziehen.
Ein Vaterschaftstest, der per DNA-Untersuchung durchgeführt wird, bringt Ergebnisse über die biologische Vaterschaft mit einer Sicherheit von bis zu 99,9 %. Neben den emotionalen Folgen, die sowohl für das Kind als auch für den vermeintlichen Vater eintreten können, sind auch die rechtlichen Folgen beachtenswert.
Zunächst gilt es jedoch erst einmal zu klären, ob ein Vaterschaftstest in Form einer DNA-Untersuchung durchgeführt werden darf. Seit dem Jahr 2001 gilt das GenDG (Gendiagnostikgesetz), aus dem sich ergibt, dass keine heimlichen Vaterschaftstests mehr durchgeführt werden dürfen. Hält man sich nicht an diese Regelung können Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 € fällig werden. Demnach ist eine vorherige Zustimmung des betroffenen Kindes erforderlich oder wenn dieses noch zu klein ist, die der Mutter. Wird die Einwilligung grundlos verweigert, kann auch durch das Familiengericht eine Zustimmung zur Durchführung des Tests erteilt werden.
Dabei steht aber auch immer das Kindeswohl im Mittelpunkt, sodass eine Einwilligung regelmäßig verweigert wird, wenn das Kindeswohl eines noch minderjährigen Kindes durch einen Test erheblich gefährdet werden würde. Das Ergebnis eines DNA-Tests gibt Aufschluss über die genetische Abstammung. Ein solcher Test kann als Indiz im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung dienen, sowohl für die Wiederlegung einer Vaterschaft als auch für die Bestätigung. Dafür muss ein Test aber gerichtlich anerkannt sein. Ein Rechtsanwalt kann in einer Beratung Auskunft darüber geben, welche Bedingungen ein solcher Test erfüllen muss. Erst durch ein gerichtliches Verfahren kann eine bestehende Vaterschaft angefochten werden. Ein entsprechendes Ergebnis des Tests führt nicht automatisch zu einer juristischen An- oder Aberkennung einer Vaterschaft.
Ablauf einer Vaterschaftsanfechtung vor dem Familiengericht
Soll die Vaterschaft angefochten werden, ist dies im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage vor dem zuständigen Familiengericht möglich. Dafür muss ein Antrag gestellt werden, der darauf gerichtet ist, dass eine Feststellung erfolgt, dass der bis dahin als juristischer Vater geltende Mann nicht der Vater des Kindes ist. Dabei gilt es eine Frist von zwei Jahren zu beachten. Diese beginnt in dem Zeitpunkt in dem die Kenntnisnahme über den Umstand erfolgte, der gegen eine Vaterschaft spricht. Nach Verstreichen dieser Frist ist eine gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft nicht mehr möglich, auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Vaterschaft nicht besteht. In einem solchen Fall kann jedoch das Kind, sobald es volljährig ist, selbst die Vaterschaft anfechten. Die Frist beginnt jedoch nicht vor der Geburt des Kindes zu laufen und auch nicht, bevor die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist. Eine Hemmung der Frist kommt in Frage, wenn der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch eine Drohung an der Anfechtung gehindert wird.
Im Rahmen des Verfahrens kann das Gericht ein Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest) anordnen, der dann im weiteren Verfahren auch als Beweis verwertbar ist. Bei einer gerichtlichen Anordnung müssen alle Beteiligte mitwirken. Ist dies nicht der Fall, kann auch eine Blutentnahme gegen den Willen der Beteiligten angesetzt werden.
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Kosten einer Vaterschaftsanfechtung
Für eine Vaterschaftsanfechtung fallen Kosten an. Diese werden meist zwischen den erwachsenen Beteiligten geteilt, sodass minderjährige Kinder nicht an den Kosten beteiligt werden. Die Anwaltskosten zahlt jede Partei selbst, die Gerichts- und Gutachterkosten werden geteilt. Dem Kind können die Kosten (außer für den Anwalt, sofern es volljährig ist) nicht auferlegt werden, auch wenn es selbst die Vaterschaft anfechtet.
Der Verfahrenswert ist per Gesetz (§46 FamGKG) auf 2.000 Euro festgelegt. Gewöhnlich belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten auf etwa 1.000 Euro. Die Kosten für das Abstammungsgutachten belaufen sich ebenso auf maximal 1.000 Euro. Für weitere Fragen empfiehlt es sich, sich mit einem Anwalt für Familienrecht in Kontakt zu setzen.
Schadensersatz wegen Scheinvaterschaft?
Ist das Ergebnis einer Vaterschaftsanfechtung, dass der betroffene Vater nicht der biologische Vater ist, sind die emotionale Folgen oft weitrechend. Aber nicht nur die emotionale Seite spielt eine Rolle, darüber hinaus möchten viele „Schein-Väter“ zumindest einen finanziellen Ausgleich. Oftmals sind es hohe Summen, die jemand für das vermeintlich eigene Kind aufgebracht hat, die nach dem Ergebnis des Tests häufig zurückgefordert werden. Dabei stellt sich die Frage ob und gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können.
Ansprüche gegen das vermeintlich eigene Kind fallen in der Regel weg. Geleistete Unterhaltszahlungen, die die laufenden Kosten des Kindes decken, sind verbraucht und können somit nicht mehr zurückgefordert werden.
Ansprüche gegen die Kindesmutter sind zumindest theoretisch möglich. In der Praxis scheitern diese aber regelmäßig daran, dass nachgewiesen werden muss, dass die Mutter von dem Umstand wusste, dass auch ein Dritter der Vater sein könnte. Auch wenn dies fast immer der Fall sein wird- einen Beweis darüber zu erbringen, ist in der Praxis äußerst schwer.
Ansprüche gegen den tatsächlichen Vater des Kindes, scheitern häufig an der Unkenntnis des Scheinvaters über den biologischen Vater.
Folgen einer Vaterschaftsanfechtung
Wenn das Familiengericht zu dem Schluss kommt, dass der vermeintliche Vater auch tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist, ändert sich an der bisherigen (rechtlichen) Situation nichts – das rechtliche Vater-Kind-Verhältnis bleibt unverändert bestehen.
Wurde die Vaterschaft aus Sicht des Scheinvaters erfolgreich angefochten, spielen einige rechtliche Folgen eine entscheidende Rolle.
Die Vaterschaft „entfällt“- rein rechtlich steht das Kind rückwirkend bis zur Geburt als „vaterlos“ dar. Das gemeinsame Sorgerecht der bisherigen Eltern besteht nicht mehr und steht vorerst nur noch der Mutter zu, bis diese ggf. einen neuen Vater benennt, auf den die Vaterschaft und somit auch das Sorgerecht übertragen werden kann.
Die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem Scheinvater entfallen ebenso wie seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Davon ausgenommen sind Unterhaltsansprüche, die auf vertraglichen Regelungen beruhen.
Auch das Umgangsrecht kann ein Scheinvater nach einer erfolgreichen Anfechtung verlieren. Es besteht für ihn aber die Möglichkeit ein Umgangsrecht einzuklagen.
Eine weitere Folge, die besonders das Kind betreffen, liegt vor, wenn die Kindesmutter eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und der Scheinvater die deutsche. In einem solchen Fall wird bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen.
Auskunftsanspruch gegen die Mutter über die Vaterschaft
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gab es bisher einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegenüber der Mutter über die Vaterschaft eines sogenannten „Kuckuckskindes“, wenn es um die Vorbereitung eines Unterhaltsprozesses ging. Allerdings steht dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Der bisherige Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter beruhte auf der stetigen Rechtsprechung. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht dadurch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter angenommen.
Für einen Auskunftsanspruch bedarf es daher einer gesetzlichen Regelung. Bisher fehlt es an einer solchen Regelung und diese kann nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht durch die Gerichte im Wege der Rechtsfortbildung angenommen werden.
Durch dieses Urteil kam es zu einem Rückschlag für die Scheinväter.
Sie können von der Mutter keine Auskunft über die Vaterschaft verlangen, solange es keine entsprechende gesetzliche Regelung gibt.
Falschangaben der Mutter
Nach einer Gerichtsentscheidung des BGH ist eine Kürzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts möglich, sofern die Mutter dem Scheinvater ein „Kuckuckskind“ unterjubelt. Wenn die Mutter mit der Möglichkeit rechnet, dass auch ein Anderer der Kindesvater sein kann und den Scheinvater darüber nicht in Kenntnis setzt, muss sie mit einer Herabsetzung der Unterhaltshöhe rechnen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mutter den Scheinvater direkt anlügt oder Nachfragen aktiv leugnet, es genügt vielmehr bereits, wenn die Mutter selbst Zweifel über die Vaterschaft hat und sie diese Unsicherheit mit dem Vater teilt.
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