Rechtsanwalt Reiserecht Hannover

Rechtsanwalt Hannover Sascha Gramm

Bei der Buchung einer Reise ist die Vorfreude auf den bevorstehenden Urlaub groß. Die Erwartungen an das Hotel und die sonstigen Leistungen, die gebucht wurden, bleiben jedoch häufig unerfüllt. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sind viele Reisende enttäuscht und fragen sich, was man als enttäuschter Urlauber für Rechte geltend machen kann. Ist das Reisebüro direkter Ansprechpartner oder muss eine Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter stattfinden? Wer ist eigentlich Vertragspartner im Reisevertrag geworden?

Die Ansprüche im deutschen Reiserecht

Die Ansprüche im Reiserecht sind vielseitig. Einige wichtige Positionen sind sehr häufig Bestandteil bei auftretenden Rechtsproblemen im Reiserecht:

  • Minderung
  • Schadensersatzansprüche
  • vertane Urlaubszeit
  • Flugverspätung
  • Reisemängel
  • allg. Fluggastrechte

Durch den Abschluss eines Reisevertrages können bspw. vertragliche Rechte geltend gemacht werden. Ein Reisevertrag liegt vor, wenn sich der Reiseveranstalter gegen Zahlung eines Reisepreises verpflichtet, für den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen, § 651 a BGB.

Ein ausgegebener Reiseprospekt stellt noch kein Angebot des Reiseveranstalters dar, der Reisende ist stets derjenige, der ein Angebot abgibt, welches der Reiseveranstalter annehmen oder aber auch jederzeit ablehnen kann. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich nach der Annahme des Reiseangebotes die Soll-Beschaffenheit der Reise, wie bspw. im Buchungsprospekt oder in der Buchungsbestätigung ausgewiesen, zu erfüllen.

Weicht die Soll- Beschaffenheit, die vertraglich zugesichert wurde von der Ist- Beschaffenheit vor Ort ab, so besteht die Möglichkeit, dass ein Reisemangel vorliegt. Zu unterscheiden ist der Reisemangel von bloßen Unannehmlichkeiten, die bei einer Reise ebenso auftreten können. Ein Reisemangel liegt vor, wenn der Nutzen der Reise nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Bloße Unannehmlichkeiten hat der Reisende hinzunehmen, sowie Situationen, die zum allgemeinen Lebensrisiko oder zum Gefahrenbereich des Reisenden gehören.

Reisemängel

Bloße Unannehmlichkeiten sind:

  • Belästigung durch Insekten in besonders exotischen Ländern
  • Defektes Telefon
  • Laute Gespräche durch Mitreisende beim Essen
  • Unpassende Kleidung Mitreisender
  • -Zwischenlandung, die nicht geplant war

Liegt hingegen ein Reisemangel vor, so stellt sich vornehmlich für Sie als Reisenden die Frage, was Sie nach einem misslungenen Urlaub an Entschädigung verlangen können. Gerne berate ich Sie als Anwalt für Reiserecht hinsichtlich der Möglichkeiten und informiere über das weitere Vorgehen.

Anspruchsmöglichkeiten bei einem Reisemangel:

  • Reisepreisminderung
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vertaner Urlaubszeit und
  • Kündigung des Reisevertrages.

Zur Geltendmachung der vorher bezeichneten Ansprüche sind folgende Verhaltensweisen im Vorfeld zu beachten:

Um Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Urlaub geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen von Ihnen als Reisender erfüllt werden.

Am Urlaubsort müssen die Reisemängel von Ihnen bei der Reiseleitung angezeigt werden und es muss Abhilfe verlangt werden. Ist die Reiseleitung nicht erreichbar, so ist Kontakt zum Reiseveranstalter aufzunehmen. Verlangen Sie lediglich Abhilfe von einem Hotelmitarbeiter besteht die Gefahr, dass die Mängelrüge nicht als wirksam anerkannt wird und Ihnen das Gericht nach Reiserückkehr Minderungs- und Schadensersatzansprüche abspricht.

Eine Mängelrüge hat laut Rechtsprechung auch dann zu erfolgen, wenn der Reiseveranstalter bereits Kenntnis vom Mangel hat. Entscheidend ist hier, dass Sie als Reisender anzeigen, dass Sie sich subjektiv von diesem Mangel gestört fühlen. Bei der Rüge des Mangels ist zu empfehlen, dass Sie die Art, Dauer und Schwere des Mangels schriftlich festhalten und sich von Reiseleitung unterschreiben lassen.

Sichern Sie zudem durch Fotos und Videos Beweise, um in einem etwaigen späteren Verfahren vor Gericht die Mängel hinreichend darlegen zu können. Gegebenenfalls notieren Sie sich Zeugen sprich andere Mitreisende, die die Mängel bestätigen können. Besonders die Schwere und die Dauer können auf Bildern nur schwer eingefangen werden, sodass ein Zeuge hier häufig detaillierter und klarer zu den Vorkommnissen vortragen kann.

Binnen eines Monats nach Rückkehr aus dem missglückten Urlaubes müssen Sie ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen. Hierbei sollte erkennbar sein, auf welche Mängel Sie ihr Verlangen stützen und Sie sollten ein allgemeines Zahlungsverlangen kundtun.

Hinsichtlich der Bezifferung des Minderungsanspruches verweise ich Sie auf die Frankfurter Tabelle. Die Frankfurter Tabelle gibt einen ersten Anhaltspunkt über die Höhe, allerdings ist hier die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Reiserecht ratsam, da die Gerichte von den dargestellten Werten oft abweichen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht, wenn die Fortsetzung der Reise unzumutbar ist. Hierzu bedarf es eines erheblichen Mangels, der ihren Urlaub erheblich beeinträchtigt und der nach einem Abhilfeverlangen nicht beseitigt werden kann.

Zu den erheblichen Beeinträchtigungen lt. Reiserecht zählen folgende Mängel:

  • fehlende Nutzbarkeit des Pools,
  • Stadthotel statt Luxushotel am Strand,
  • Baulärm
  • Nichtbeförderung mit deutscher Fluggesellschaft trotz vorheriger Zusicherung

Bei der Kündigung des Reisevertrages haben Sie als Reisender grds. einen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises. Abzuziehen sind jedoch die bereits in Anspruch genommenen Reiseleistungen. Zudem kann Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangt werden. Gerne berate ich Sie als Reiserechtsanwalt über die Rechtmäßigkeit und die geltend zu machende Höhe des Reisepreisrückzahlungsanspruches sowie des Anspruches auf vertane Urlaubszeit.

Flugverspätung Entschädigung Rechtsanwalt

In der Urlaubszeit kommt es zudem vermehrt zu Flugverspätungen oder gar Annullierungen des Fluges.

Aufgrund der EU- Verordnung 261/2004 können Reisende Ausgleichszahlungen von der Fluggesellschaft verlangen.

Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden ist ein pauschaler Schadensersatz zu zahlen. Die Höhe dieses Ausgleichsanspruches richtet sich nach der Flugdistanz.

  • Bei einer Flugdistanz von bis zu 1.500 km ergibt sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 EUR,
  • Bei einer Flugdistanz von bis zu 3.500 km ergibt sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,00 EUR,
  • Bei einer Flugdistanz von über 3.500 km ergibt sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 EUR.

Bei annullierten Flügen oder großen Verspätungen stehen den Reisenden Ansprüche auf Regulierung der Hotel und Verpflegungskosten aus der EU- Verordnung 261/2004 zu.

Die Fluggesellschaften können sich vor den Ansprüchen aus der EU- Verordnung 261/2004 lediglich entziehen, wenn sie sich entlasten können.

Die Fluggesellschaft muss beweisen können, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt hat, der die Flugverspätung oder sogar die Annullierung des Fluges hervorgerufen hat.

  • Technischer Defekt
  • Streik
  • Schlechte Witterungsverhältnisse

Die Fluggesellschaft muss alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Flugverspätungen oder Annullierungen zu vermeiden. Darunter sind alle Maßnahmen zu verstehen, die in persönlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die Fluggesellschaft tragbar sind.

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft verjähren in 3 Jahren

Ich freue mich auf Ihren Anruf!

unterschrift

Ihr Sascha Gramm,
Rechtsanwalt Reiserecht Hannover

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