Kündigung durch den Arbeitgeber

Rechtsanwalt Gramm - Hannover
Rechtsanwalt Sascha Gramm

In einigen Situationen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht. Arbeitnehmer verfallen anschließend in Panik, da die gesamte wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht.  Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist jedoch in vielen Situationen unwirksam, so dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit besitzt, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen.

Besteht immer ein Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer?

Sofern der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen möchte, ist zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz besitzt oder ob der Arbeitgeber ordentlich, fristgerecht ohne Angaben von Gründen das Arbeitsverhältnis beenden darf.

Ein Kündigungsschutz besteht immer dann, wenn der Arbeitgeber insgesamt mindestens 10 Beschäftigte besitzt und der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beschäftigt ist. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, dann kann bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber dieser nur unter engen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis beenden.

Wie kann der Arbeitgeber kündigen?

Unabhängig von der Frage, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, muss eine Kündigung seit dem Jahr 2000 immer schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet vor allem, dass eine E-Mail oder beispielsweise ein Fax nicht ausreichend sind. Ferner muss die Kündigung vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben sein. In einigen Situationen besteht die Möglichkeit, dass auch eine Dritte Person die Kündigung für den Arbeitgeber unterschreiben darf. Ist eine Kündigung nicht durch den Arbeitgeber unterschrieben, sondern von einer weiteren Person, sollte ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht oder ein Fachanwalt überprüfen, ob eine wirksame Kündigung vorliegt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer auch zugestellt wurde. Bei einer Kündigung handelt es sich im Arbeitsrecht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche dem Arbeitnehmer zugestellt werden muss. Vor diesem Hintergrund trifft dem Arbeitsgeber eine Beweispflicht hinsichtlich der Zustellung der Kündigung.

Dementsprechend kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Arbeitgeber sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen lässt.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

Die Kündigungsfrist ist zunächst bei einer ordentlichen wirksamen Kündigung im Gesetz in § 622 Abs. 2 BGB geregelt dort heißt es:

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.         zwei Jahre bestanden hat: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2.         fünf Jahre bestanden hat: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3.         acht Jahre bestanden hat: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4.         zehn Jahre bestanden hat: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5.         zwölf Jahre bestanden hat: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6.         15 Jahre bestanden hat: sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.         20 Jahre bestanden hat: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“

Vertraglich kann jedoch eine andere Kündigungsfrist vereinbart sein. Vor allem in Tarifverträgen können Vereinbarungen zur Kündigungsfrist enthalten. In der Praxis werden die Kündigungsfristen häufig falsch berechnet. Dementsprechend ist in vielen Kündigungen durch den Arbeitgeber folgender Text zu finden.

„das Arbeitsverhältnis wird ordentlich zum 2. April gekündigt, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.“

So sichert sich der Arbeitgeber dahingehend ab, dass wenn er die Kündigungsfrist falsch berechnet hat, dass Arbeitsverhältnis dennoch ordentlich gekündigt wurde.

Kündigt der Arbeitgeber hingegen außerordentlich, das heißt zu sofort, ist eine Frist zur Kündigung nicht einzuhalten. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch an viele Voraussetzungen geknüpft, sodass eine solche Kündigung immer durch einen Anwalt geprüft werden sollte.

Welche Kündigungsgründe gibt es bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

Sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet kann der Arbeitgeber nur dann wirksam kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Das Gesetz kennt insgesamt drei Kündigungsgründe:

  • betriebsbedingte Kündigung
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • personenbedingte Kündigung

Im Idealfall ist der Kündigungsgrund bereits in der Kündigung aufgenommen. In der Praxis ist dies jedoch häufig nicht der Fall. Fehlt der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben ist die Kündigung jedoch nicht automatisch unwirksam. Sie wird nach Ablauf einer Frist von drei Wochen wirksam, wenn der Arbeitnehmer mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt.  

Kann ein befristeter Arbeitsvertrag gekündigt werden?

Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, kann der Arbeitgeber jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grunde das Arbeitsverhältnis beenden.  

Liegt jedoch kein außerordentlicher Kündigungsgrund vor, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Eine Ausnahme besteht jedoch für den Fall, dass im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag ausdrücklich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Dann kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Frist und des Kündigungsgrundes (betriebsbedingte Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung) das Arbeitsverhältnis beenden.

Was kann der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber tun?

Wurde eine Kündigung durch den Arbeitgeber schriftlich zugestellt, sollte ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht kontaktiert werden. Der Rechtsanwalt kann sodann zunächst überprüfen, ob die Formalien der Kündigung eingehalten worden. Ist das der Fall, wird er eine Kündigungsschutzklage einreichen. Häufig endet eine solche Klage in einem Vergleich, bei dem eine Abfindung gezahlt wird.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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Rechtsanwalt Gramm, Arbeitsrecht in Hannover

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