Nachehelicher Betreuungsunterhalt
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Trennen sich die zwei Personen und ist aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen, so stellt sich die Frage, wer nach der Trennung die Betreuung des Kindes übernimmt auch wenn es noch sehr klein ist. Der sogenannte Betreuungsunterhalt soll dabei die wirtschaftliche Stabilität der meistens alleinerziehenden Mutter sicherstellen. Der Betreuungsunterhalt ist durchsetzbar für grundsätzlich drei Jahre ab Geburt des Kindes. In diesem Zeitraum geht der Gesetzgeber davon aus, dass es dem betreuenden Elternteil nicht zumutbar ist einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass sich daraus der Anspruch herleitet.
Welche Voraussetzungen müssen für den nachehelichen Betreuungsunterhalt vorliegen?
Damit ein solcher nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, muss der bedürftige Elternteil ein oder mehrere betreuungsbedürftige gemeinschaftliche Kinder pflegen und erziehen. Um ein gemeinschaftliches Kind handelt es sich unzweifelhaft bei einem während der Ehezeit geborenen Kind.
Als gemeinschaftlich wird das Kind auch angesehen, wenn es vorehelich geboren wurde und die Eltern später einander heiraten. Es ist nicht erforderlich, dass der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Scheidung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, um sich der Betreuung des Kindes zu widmen. Es genügt, dass auch nach der Scheidung die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird und sich zu betreuende gemeinschaftliche Kinder bei dem geschiedenen Ehegatten befinden.
Berechtigung zur Betreuung
Auch muss der Ehegatte zur Betreuung der Kinder berechtigt sein. Es muss also entweder das Einverständnis des anderen Teils über die Betreuung des Kindes vorliegen, es muss eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht gefallen sein oder die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus und der andere Ehegatte ist mit der Betreuung einverstanden.
Bei gemeinsamem Sorgerecht ist aber von einer berechtigten Betreuung auch auszugehen, wenn der andere Teil nicht zugestimmt hat oder der Betreuung durch den Berechtigten sogar widerspricht. In diesem Fall muss aber für die unterhaltsrechtliche Klarstellung so schnell wie möglich eine gerichtliche Entscheidung entweder über das gesamt Sorgerecht oder nur über das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim zuständigen Familiengericht eingeholt werden.
Im Zeitraum bis zum dritten Lebensjahr des Kindes geht das Gesetz davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil nicht erwartet werden kann. Daraus ergibt sich, dass der berechtigte geschiedene Ehegatte in diesem Zeitraum seine Erwerbstätigkeit jederzeit aufgeben kann, um sich der Betreuung zu widmen, selbst wenn er vor der Trennung und der Scheidung voll oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
In den drei Jahren nach der Geburt muss der Ehegatte keine unterhaltsrechtlichen Nachteile fürchten.
Nur in absoluten Ausnahmefällen kann von dem berechtigten Ehegatten vor Ablauf der drei Jahresfrist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gefordert bzw. erwartet werden. Ein solcher Ausnahmefall könnte dann angenommen werden, wenn während der Ehezeit ein hoher Kredit aufgenommen wurde und die getrennt lebenden Ehegatten beide erwerbstätig waren und die Rückzahlung nun den nicht betreuenden Elternteil in besonders hohem Maß belastet.
Nimmt der betreuende Ehegatte in dem Zeitraum dennoch eine Erwerbstätigkeit auf oder setzt er seinen Beruf fort, so führt dies nicht per se zu einem Ausschluss des Anspruchs. Bei der Berechnung der Höhe kann der Erwerb allerdings als bedarfsprägende Einkünfte berücksichtigt werden.
Kann auch für mehr als drei Jahre nach der Geburt ein Unterhaltsanspruch bestehen?
Aus Billigkeitsgründen kann sich der Unterhaltsanspruch auch über die drei Jahre hinaus verlängern.
Dafür sollen die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Es wird hier eine umfassende Einzelfallabwägung getroffen, welche einerseits die Belange des Kindes berücksichtigt und diese gegen den Grundsatz der Eigenverantwortung und die generelle Erwerbsobliegenheit beider Ehegatten abwägt.
Kindbezogene Gründe, die auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch eine Fortdauer des Unterhaltsanspruch begründen können, liegen zum Beispiel vor, wenn das Kind mit einer Behinderung lebt und aus diesem Grund in besonderem Maße betreuungsbedürftig ist. In diesem Fall ist selbst bei der Volljährigkeit des Kindes noch ein Argument für das Bestehen des Anspruchs gegeben. Etwas Ähnliches gilt, wenn das Kind an einer chronischen Krankheit leidet, welche beispielsweise regelmäßige vorbeugende Maßnahmen erfordern.
In den Fällen von dauerhafter Krankheit oder Behinderung kann allerdings auch eine Prüfung nagezeigt sein, um zu sehen, ob das Kind in einer spezialisierten Einrichtung besser betreut wäre.
Die persönliche Entwicklung des Kindes
Auch Gründe, die in der persönlichen Entwicklung des Kindes liegen, können eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen, so zum Beispiel, wenn psychisch labil ist oder in besonders schwerem Maße unter der Trennung leidet, so dass eine persönliche Betreuung durch den Elternteil notwendig ist.Liegen keine Gründe in der Person des Kindes vor, so kommt es auch darauf an ob objektiv eine Möglichkeit der Kinderbetreuung gegeben ist, welche dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zumutbar macht.
Es wird daher im Familienrecht geprüft, welche Angebote zur Kinderbetreuung in der Umgebung bestehen und ob diese auch mit dem Kindeswohl vereinbar sind. Ist beides gegeben, so lebt die Obliegenheit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen für den betreuenden Elternteil wieder auf. Die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl ist nach der Rechtsprechung bei öffentlichen Einrichtungen wie Kindergärten oder Kindertagesstätten regelmäßig gegeben. Nicht im Einklang mit dem Kindeswohl kann eine Fremdbetreuung nur sein, wenn das Kind die Aufsicht durch Fremde regelrecht als Qual empfindet und auf die Personen mit Ablehnung oder sogar Aggression reagiert. Eine Verlängerung des Anspruchs aufgrund ungeeigneter Betreuungsmöglichkeiten kommt nur dann in Betracht, wenn in der Umgebung keine professionellen Einrichtungen existieren und der Elternteil hat sich um einen Platz in einer solchen Einrichtung in angemessener Weise bemüht.
Eine Verlängerung kann auch dann in Betracht kommen, wenn keine verlässliche Betreuung gegeben ist, zum Beispiel, weil keine Betreuung des Kindes zu den Arbeitszeiten des Elternteils angeboten wird.
Hier muss der Elternteil, der die Verlängerung des Anspruchs begehrt die Beweise für die Gründe liefern, welche die Verlängerung rechtfertigen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung, die nicht zu Lasten des Verpflichteten ausfallen kann.
Verlängerung des Anspruchs auf Betreunungsunterhalt aufgrund von ehe- bzw. elternbezogenen Gründen:
Diese Verlängerungsgründe finden ihre Begründung in der noch andauernden nachehelichen Solidarität. Diese kann sich auf in der Ehe praktizierte Rollenverteilungen stützen oder ein bestimmtes in der Ehe aufgebautes Vertrauen.
Beispiele, welche aus dieser Norm einen Anspruch begründen sind, dass der betreuende Teil noch eine Weiterbildung oder Ausbildung beenden muss und aus diesem Grund noch keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Ein solcher Grund liegt auch vor, wenn es sich um eine Ehe von besonders langer Dauer handelte oder die Eheleute in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, sodass eine Erwerbstätigkeit des einen Teils nicht notwendig war und dieser sich der Erziehung der Kinder widmen konnte.
Hier handelt es sich ebenfalls um eine Ausnahmeregelung, das heißt, dass der Unterhaltsberechtigte, der eine Verlängerung anstrebt, die Beweise für diese Gründe darlegen muss.
Die Höhe des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners:
Auch wenn auf Seiten des betreuenden Teils eine Bedürftigkeit für die finanzielle Unterstützung besteht, so setzt der Unterhaltsanspruch dennoch voraus, dass der andere Elternteil überhaupt leistungsfähig ist. Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Daraus ergibt sich auch der Selbstbehalt, der einem Elternteil bleiben muss. Ist das Kind, für das Unterhalt zu zahlen ist, noch minderjährig, so steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt von 1.080 Euro zu. Ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, so beträgt der Selbstbehalt 880 Euro. Bei nicht privilegierten volljährigen Kindern steht dem Unterhaltsschuldner ein Selbstbehalt von 1.200 Euro zu.
Wie berechnet sich die Höhe des Betreuungsunterhaltes?
Berechnet wird die Höhe des Unterhalts nach der sogenannten 3/7-Methode des verteilungsfähigen Differenzeinkommens. Der sich aus dieser Berechnung ergebende Betrag stellt allerdings nur den Maximalanspruch dar. Eine Durchsetzung in der Höhe kann oft nicht möglich sein, da dem Pflichtigen noch der Selbstbehalt blieben muss.
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