Steuern & Trennung
Kommt es zwischen Ehegatten zur Trennung stellt sich häufig die Frage, welche Konsequenzen die Trennung und Scheidung auf die zu leistende Steuerlast hat. Vor allem ist dabei fraglich, ab welchem Zeitpunkt eine Trennung dem Finanzamt mitgeteilt werden muss und ob etwaige Steuervorteile auszugleichen sind.
Grundsätzlich lässt sich diesbezüglich festhalten, dass mit Beginn der Trennung auch der Steuervorteil (gemeinsame Veranlagung) einer Ehe endet, sodass die Eheleute wieder in eine getrennte Veranlagung wechseln müssen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Steuerklassen die Ehegatten für die Ehezeit gewählt haben. In Betracht kommt beispielsweise die Aufteilung der Steuerklasse 3 und der Steuerklasse 5. Auch können beide Ehegatten die Steuerklasse 4 haben.
Sobald die Trennung dem Finanzamt mitgeteilt wurde, vermerkt die Steuerbehörde die Trennung und veranlasst eine Abänderung der Steuerklassen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die steuerliche Veranlagung immer für das gesamte Kalenderjahr gilt, sodass erst mit Beginn des neuen Jahres der Wechsel stattfindet.
Beispiel: Die Eheleute Müller haben sich im Juni eines Jahres getrennt und teilen die Trennung dem Finanzamt mit. Für das gesamte Jahr bleibt es insofern noch bei der gemeinsamen Veranlagung und der ausgewählten Steuerklasse. Eine Veränderung findet erst im Januar des darauffolgenden Jahres statt.
Wann ist die Trennung dem Finanzamt tatsächlich mitzuteilen?
Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerklassen nicht von alleine nach der Trennung geändert werden. Auch wenn die Scheidung bereits rechtskräftig ist, wird die Steuerklasse nicht automatisch geändert. Es ist daher zwingend notwendig, dass wenigstens ein Ehepartner beim Finanzamt die Trennung bekannt gibt. Wer dies nicht tut, riskiert neben einer voraussichtlich hohen Steuernachzahlung auch ein Steuerstrafverfahren.
Aufgrund der Tatsache, dass der Steuerklassenwechsel ohnehin erst für das folgende Kalenderjahr vorgenommen wird, ist grundsätzlich aus familienrechtlicher Sicht die Trennung unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Rechtlich ist es grundsätzlich so, dass wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist, in dem die Trennung stattgefunden hat, die Ehepartner verpflichtet sind, den Wechsel der Steuerklasse vorzunehmen.
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Gibt es einen Anspruch auf Nachteilsausgleich?
In der Praxis kommen die Personen mit der vermeintlichen schlechteren Steuerklasse (5) auf die Idee zu sagen, dass die Tatsache das der Steuerklassenwechsel erst im Januar des folgenden Jahres stattfindet ungerecht sei, da insoweit bei dieser Person das ausgezahlte Nettoeinkommen geringer ist, als bei einem Wechsel in eine andere Steuerklasse (1).
Beispiel: Die Eheleute Müller haben die Steuerklassen wie folgt aufgeteilt. Ehemann beansprucht die Steuerklasse 3 und Ehefrau beansprucht die Steuerklasse 5. Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen von 3.200,00 EUR. Die Ehefrau besitzt ein Nettoeinkommen von 1.200,00 EUR. Würde das Finanzamt sofort den Steuerklassewechsel in die Steuerklasse 1 vornehmen, hätte die Ehefrau ein Nettoeinkommen von 1.500,00 EUR. Daher möchte Sie den Nachteil ausgeglichen haben und zwar in Höhe von 300,00 EUR monatlich.
Grundsätzlich hat der unterhaltsberechtige Ehegatte jedoch keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, da diese Person ebenfalls von dem höheren Einkommen profitiert. Es wird insofern davon ausgegangen, dass in dem Beispiel der Ehemann Trennungsunterhalt für die Ehefrau leistet. Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts wird das vollständige Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen. Das heißt konsequent auch, dass der Trennungsunterhalt, aufgrund des höheren Einkommens des Ehemannes, ebenfalls höher ist.
Ausnahme: Eine Ausnahme gibt es jedoch für den Fall, dass kein Trennungsunterhalt gezahlt wird. In dieser Situation ist der Vorteil der Ehefrau nicht mehr vorhanden. Ist das der Fall, dann muss der Ehemann den Nachteil ausgleichen, den die Ehefrau durch die „schlechtere“ Steuerklasse besitzt. In dem oben genannten Beispiel wären dies monatlich 300,00 EUR.
Welche Auswirkungen hat der Steuerklassenwechsel auf die Unterhaltszahlungen?
Ein vollzogener Steuerklassenwechsel hat unmittelbare Auswirkungen auf sämtliche Unterhaltszahlungen, da als Grundlage aller Unterhaltszahlungen (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt) das Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person entscheidend ist. Insofern ist davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen aufgrund des Steuerklassenwechsels sich reduziert. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltsverpflichtung sich verkleinert.
Daher ist es ratsam, unverzüglich nach Änderung der Steuerklassen den Unterhalt neu zu berechnen!
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
Ihr Sascha Gramm,
Rechtsanwalt Gramm, Familienrecht in Hannover zum Thema „Steuern & Trennung“
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