Strafbarkeit Cannabis– Besitz, Herstellen und Handel
Cannabis ist in Deutschland eine sehr beliebte Droge und wird aus der Hanfpflanze gewonnen. Es enthält in erster Linie den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol, kurz THC. Das THC steht unter Strafe. Auf dem Markt wird Cannabis entweder als Marihuana oder als Haschisch gehandelt. Beides wird im allgemeinem grundsätzlich mit Tabak vermischt und anschließend geraucht.
Die Wirkung des THC tritt kurz nach dem Konsum ein und kann einige Stunden andauern. Seine Wirkung kann zu einer gewissen Redseligkeit und Munterkeit führen. Aber kann es im Einzelfall eine beruhigende Wirkung entfalten und als Schmerztherapie eingesetzt werden.
Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis:
Nach dem BtMG ist schon der Besitz von Drogen strafbar. Diesem Gesetz unterfällt auch der Wirkstoff THC im Cannabis. Ein Besitz im strafrechtlichen Sinn meint, dass eine Person die tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel innehaben muss und diese Sachherrschaft von einem Besitzwillen getragen sein muss. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Nachweis eines Konsum, also zum Beispiel die Rückstände von Drogen in Blut oder Urin nur auf den straffreien Konsum von Betäubungsmitteln schließen lassen. Der Konsum von Cannabis ist daher strafrei!
Ein solcher Nachweis lässt nicht automisch auf den strafbaren Besitz von Drogen rückschließen, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich derjenige die Droge tatsächlich selbst zugeführt hat.
Absehen von Strafverfolgung bzw. von Strafe bei Besitz einer geringen Menge:
Handelt es sich bei den gefundenen Drogen lediglich um eine geringe Menge, die ausschließlich für den Eigenbedarf bestimmt ist, so kann von einer Verfolgung bzw. von einer Bestrafung abgesehen werden. Vom BGH wurde die der Richtwert für eine geringe Menge
Cannabis bei 7,5g des Wirkstoffgehaltes THC festgelegt. Der Richtwert weicht jedoch innerhalb der einzelnen Bundesländer voneinander ab.
Bei Fehlen des Merkmals des Eigenbedarfs:
Fehlt es am Merkmal des Besitzes zum bloßen Eigenbedarf, so kann die geringe Menge aber in den Gründen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Erweist sich der Beschuldigte beispielshalber als therapiebereit, so kann dies auch zur Milderung der Strafe beitragen.
Auch die Abhängigkeit von Cannabis kann als strafmildernd angesehen werden, denn die Abhängigkeit schränkt unter Umständen nach § 21 StPO auch die individuelle Vorwerfbarkeit (Schuld) der Tat ein. Die grundsätzliche Gefährlichkeit von THC darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, allerdings können eine besonders hohe Qualität und eine höhere Menge sich strafschärfend auf die Rechtsfolge auswirken.
Welche Handlungen sind in Bezug auf Cannais strafbar?
Außerdem strafbar ist das Herstellen, Handel treiben, die Einfuhr und Ausfuhr, die Veräußerung, die Abgabe, sonstiges in Verkehr bringen, der Erwerb oder das sich in sonstiger Weise Verschaffen von Cannabis nach den §§ 29 ff. BtMG.
Dort heißt es unter anderem:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft…“
Zum Herstellen:
Wird nur eine geringe Menge zum Eigenverbrauch hergestellt könnte auch hier, wie beim Besitz, von der Verfolgung und Bestrafung abgesehen werden.
Handelt es sich im Gegenteil sogar um das Herstellen von nicht geringen Mengen, so ist dies als Verbrechen zu qualifizieren, was bedeutet, dass die Strafe nicht unter einem Jahr Freiheitsentzug liegt. Strafschärfend wird vor Gericht berücksichtigt, ob der Angeklagte beispielsweise einem übersteigerten Gewinnziel nacheiferte. Auch strafschärfend fällt ins Gewicht über was für einen Zeitraum die Droge hergestellt wurde und wie hoch der Wirkstoffgehalt des Cannabis war. Auch der Umfang der Produktion, also Anzahl der einzelnen Pflanzen etc., kann hier in die Strafzumessung miteinbezogen werden.
Zum Handel treiben:
Das Handeln mit Cannabis ist ein Unternehmensdelikt, das heißt für die Strafbarkeit muss es nicht zwingend zu einem Umsatz noch zu einem Absatz der Droge gekommen sein.
Das Handeln setzt eine eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus, auch wenn sich diese nur als einmalig, gelegentlich oder vermittelnd herausstellt. Wegen Handels mit Drogen macht sich nicht nur derjenige strafbar, der die Betäubungsmittel verkauft, sondern auch der, der sie ankauft, um sie weiterzuverkaufen oder in einzelnen Fällen sogar für einen Handel anbaut.
Wird die Droge zum Zweck des Eigenkonsums gekauft ist die Tathandlung des Handel Treibens nicht erfüllt, aber die Strafbarkeit wegen des Erwerbs bleibt unberührt.
Wird nur mit einer geringen Menge Handel getrieben, kann nicht auf eine Strafverfolgung verzichtet werden, denn das Merkmal des Eigenbedarfs ist nicht erfüllt. Die Möglichkeit der Straflosigkeit der geringen Menge zum Eigenbedarf ergibt sich daraus, dass in dem Fall eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Wird mit Cannabis oder einer anderen Droge Handel getrieben ist eine Gefährdung Dritter immer gegeben.
Das Handeln mit Cannabis wird nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft, wenn der Verkauf durch eine Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren erfolgt.
Bei der Strafzumessung ist Ähnliches wie in den anderen Fällen zu beachten. Eine besonders schlechte Qualität kann sich strafmildernd auswirken ebenso wie eine Abhängigkeit des Angeklagten. Strafschärfend kann sich allerdings eine besonders hohe Wirkstoffmenge auswirken genauso wieder ein deutlich übersteigertes Gewinnstreben.
Zur Einfuhr und Ausfuhr:
Mit diesen Merkmalen wird der Schmuggel von Drogen als strafbar erfasst. Einfuhr beinhaltet das Verbringen von Cannabis über die deutsche Grenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes.
Für das Schmuggeln ist es nicht notwendig, dass die Droge verdeckt über die Grenze gebracht wird, aber es kommt deutlich häufiger vor. Strafschärfend kann hinzutreten, wenn jemand seine berufliche Stellung für die Einfuhr mussbraucht hat oder wenn beispielsweise Kranke oder Kinder für die Einfuhr missbraucht wurden. Für die Ausfuhr gelten ähnliche Grundsätze wie für die Einfuhr. Bei der Ein- oder Ausfuhr geringer Mengen für den Eigenbedarf kann von der Verfolgung der Tat abgesehen werden.
Zur Veräußerung:
Die Veräußerung unterscheidet sich vom Handeln darin, dass der Verkauf uneigennützig ist. Das heißt der Preis für den das Marihuana oder Haschisch verkauft wird entspricht den Kosten, die der Veräußerer selbst hatte. Der Preis kann auch unter dem Selbstkostenpreis liegen. Es ist bei der Veräußerung von einer geringen Menge nicht möglich von einer Verfolgung bzw. Bestrafung abzusehen. Dies kann aber strafmildernd betrachtet werden. So kann aber eine besonders große Menge als Strafschärfungsgrund gesehen werden.
Zu Abgabe und sonstigem in Verkehr bringen:
Die Abgabe unterscheidet sich vom Handeln und von der Veräußerung in der Hinsicht, dass sie unentgeltlich erfolgt. Besonders häufig sind hier die Hinterlegungsfälle und der Schmuggel in eine JVA. Auch bei der Abgabe ist ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung nicht möglich. Und nicht unter einem Jahr wird bestraft wer als über 21-Jähriger Cannabis an einen unter 18-Jährigen abgibt.
Das sonstige in Verkehr bringen soll alle Formen erfassen, die vom Handeln, Veräußern und Abgeben noch nicht erfasst sind. Das sind zum Beispiel Fälle, in denen jemandem Drogen ohne dessen Wissen und Willen untergeschoben werden.
Zum Erwerb und sonstigen sich Verschaffens:
Der Erwerb von Drogen liegt vor, wenn der Täter die Drogen kauft. Handelt es sich lediglich um den Erwerb einer geringen Menge zum Eigenverbrauch, so kann das Gericht von einer Strafe absehen. Hier greift auch wieder strafmildernd, wenn der Täter drogenabhängig ist.
Unter das sonstige sich Verschaffen fallen alle Fälle, in denen sich der Täter das Cannabis nicht kauft, sondern zum Beispiel stiehlt oder über Erpressung erlangt. Es zählt auch als „sich Verschaffen“, wenn Komplizen oder Angehörige die Drogen der festgenommenen Person an sich nehmen, um sie zu vernichten. Das Merkmal der „sonstigen Weise“ ist besonders bedeutend, wenn es um das sich Verschaffen einer geringen Menge zum Eigenverbrauch geht. Grundsätzlich könnte nämlich von einer Bestrafung abgesehen werden. Dies scheint aber ausgeschlossen, wenn das sich Verschaffen über zum Beispiel eine Erpressung stattfand.
Grundsätzliches Strafmaß dieser Straftaten:
Der gesetzlich festgelegte Rahmen, in welchem sich die Strafe abspielen kann, liegt bei den oben aufgezählten Straftaten bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.
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