Beim Ladendiebstahl erwischt – welche Strafe droht?
Welche Folgen drohen bei einem Ladendiebstahl? Lesen Sie hier alles Wichtige zum Thema Ladendiebstahl.
Beispiel:
Herr Müller geht in ein Geschäft und schaut sich zunächst nur ein wenig um. Nach einiger Zeit findet er eine schöne Musik-CD zum Preis von 20,– €. Da er sich die CD nicht leisten kann, steckt er sie in seine Jackentasche und passiert die Kasse, ohne zu bezahlen. Kurz bevor er das Geschäft verlässt, wird er vom Detektiv angesprochen und zur Rede gestellt. Obwohl Herr Müller die CD herausgibt, ruft der Detektiv die Polizei. Was kommt auf Herrn Müller nun zu?
Ladendiebstahl – Definition
Ein Ladendiebstahl meint die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (aus einem Geschäft) mit der Absicht, sich diese Sache rechtswidrig zuzueignen.
Ladendiebstahl – Gesetzliche Regelung
Der „Ladendiebstahl“ stellt kein eigenständiges Delikt im deutschen Strafrecht dar. Es handelt sich dabei lediglich um einen kriminologischen Begriff. Ein Ladendiebstahl stellt einen Diebstahl nach § 242 StGB (Strafgesetzbuch) dar. § 242 StGB lautet wie folgt:
- Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
Tatobjekt des § 242 StGB ist also eine fremde und bewegliche Sache.
Für den Täter fremd ist jede Sache, die nicht in seinem Alleineigentum steht oder herrenlos ist. Die Sache muss also (auch) einem anderen gehören.
Als Sache kommt dabei jeder körperlicher Gegenstand (auch Tiere) in Betracht. Nach § 90a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind auf Tiere die Vorschriften über Sachen entsprechend anwendbar.
Beweglich ist eine Sache dann, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Erforderlich ist sodann eine Wegnahmehandlung. Eine Wegnahme liegt vor, wenn fremder Gewahrsam gebrochen wird und neuer Gewahrsam begründet wird. Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter oder ein Dritter über die Sache die Herrschaft erlangt hat. Es ist dafür nicht einmal erforderlich, dass der Täter die Sache vom Tatort wegschafft.
Für den Ladendiebstahl bedeutet das, dass der Täter die Sache nicht zwingend aus dem Laden verbringen muss. Schon beim Einstecken in die Jackentasche oder in eine andere Tasche, begründet der Täter eigenen Gewahrsam an der Sache. Dies gilt im Übrigen auch für die Fälle, wo der Täter beim Verlassen einer Umkleidekabine eine Sache anbehält und die Kasse passiert (dabei spielt es keine Rolle, dass ein Sicherheitsetikett angebracht ist).
Der Diebstahl muss vorsätzlich begangen werden. Ein fahrlässiger Diebstahl wird nicht bestraft. Der Täter muss also wissen, dass es sich bei der Sache um eine fremde Sache handelt. Zudem muss der Täter Zueignungsabsicht haben, sprich, er muss das Ziel haben, dass er oder eben ein Dritter über die Sache wie ein Eigentümer herrschen können.
Im Beispielsfall oben liegen sämtliche Voraussetzungen für einen Diebstahl vor. Den Diebstahl hat X bereits dann vollendet, als er die CD in seine Jacke gesteckt hat. X hat sich somit wegen Diebstahl nach § 242 Absatz 1 StGB strafbar gemacht.
Ladendiebstahl – Strafe
Wer einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Welche Strafe einem im Ergebnis droht hängt vom Einzelfall und seinen Umständen ab. Sollte man bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein und es sich ggf. um eine eher günstigere Sache handeln, kann man durchaus mit einer Geldstrafe rechnen. Sollte man allerdings bereits Vorstrafen haben und/oder die geklaute Sache einen großen Wert haben, kann einem sogar eine Bewährungsstrafe drohen. Auch der Umstand, ob man ein Geständnis abgelegt hat oder nicht, spielt bei der Strafzumessung eine Rolle.
Im Falle einer Vorladung wegen Diebstahl, die man von der Polizei erhält, sollte man nicht zur Polizei gehen und stattdessen einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen. Der Rechtsanwalt wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und anschließend diese mit dem Beschuldigten erörtern. Je nach Aktenlage wird der Rechtsanwalt – ggf. auch mit dem Beschuldigten – eine optimale Verteidigungsstrategie erarbeiten und eine entsprechende Stellungnahme für den Beschuldigten abgeben.
Diebstahl geringwertiger Sachen
Der Diebstahl geringwertiger Sachen stellt ein relatives Antragsdelikt dar. § 248 a StGB besagt, dass für den Diebstahl einer geringwertigen Sache ein Strafantrag erforderlich ist, damit die Ermittlungsbehörden den jeweiligen Diebstahl verfolgen können. Wenn ein solcher Antrag vom Geschädigten (Geschäft) nicht gestellt wird, wird Polizei und Staatsanwaltschaft in der Regel nicht tätig. Eine Ausnahme stellt lediglich der Fall dar, wo eine Strafverfolgung aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses erforderlich erscheint. Ein solches besonderes öffentliches Interesse wird angenommen, wenn der Täter Vorstrafen hat oder zum wiederholten Male geringwertige Sachen klaut.
Die Geringwertigkeitsgrenze ist im Gesetz nicht geregelt. Die meisten Gerichte nehmen einen Diebstahl geringwertiger Sachen dann an, wenn der Wert der geklauten Sache einen Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Wenn jemand mehrere kleinere Sachen gestohlen hat, wird der Wert zusammengerechnet.
Wenn im Beispielsfall das geschädigte Geschäft keinen Strafantrag stellt, wird die Polizei gegen X nicht wegen Diebstahl ermitteln, da der Wert der CD unter 50,– € liegt (unterstellt, dass X nicht vorbestraft ist).
Ladendiebstahl – weitere Folgen
Weitere Folge eines Ladendiebstahls ist in der Regel ein Hausverbot, welches vom Geschäft gegenüber dem Täter ausgesprochen wird.
Das Hausverbot ist – wenn keine Frist genannt wird – unbefristet und kann somit auch lebenslänglich verhängt werden. Wenn man sich an das Hausverbot nicht hält und dennoch das entsprechende Geschäft erneut betritt, begeht man einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, also eine erneut Straftat. Man sollte sich als Betroffener somit strikt an ein Hausverbot halten.
Fraglich ist, ob ein Ladendiebstahl einen Eintrag im Führungszeugnis mit sich bringt. Ins Führungszeugnis eingetragen werden Geldstrafen ab 91 Tagessätze. Da es sich bei einem Ladendiebstahl in der Regel um eine Sache handelt, die eher von geringem Wert ist, dürften die meisten Täter um einen Eintrag ins Führungszeugnis herumkommen.
Ladendiebstahl – Verjährung
Ein Ladendiebstahl verjährt nach § 78 Absatz 3 StGB nach 5 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt als die Tat beendet wurde.
Ladendiebstahl – Irrtümer
Nachfolgend noch 2 verbreitete Irrtümer zum Thema Ladendiebstahl:
- „Wenn man beim Ladendiebstahl beobachtet wird, macht man sich nicht strafbar“. Dies ist ein Irrtum, da auch diese Fälle strafbar sind. Diebstahl stellt kein „heimliches“ Delikt dar.
- „Wenn man eine Sache einsteckt, aber den Laden noch nicht verlassen hat, macht man sich nicht strafbar“. Dies ist ebenfalls ein Irrtum. Sobald man die Sache am Körper anbringt oder einsteckt, begeht man einen vollendeten Diebstahl.
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