Rechtsanwalt Gramm zur Strafbarkeit durch den Besitz von Cannabis

Rechtsanwalt Strafrecht Hannover

Strafverteidiger & Anwalt Gramm

Seit geraumer Zeit wird wieder vermehrt über die Legalisierung von Cannabis diskutiert. Die Debatte flammte wieder, nachdem neue psychoaktive Stoffe (die sog. „Legal Highs“) auf dem deutschen Drogenmarkt auftauchten, die in ihrer gesundheitlichen Wirkung um einiges gefährlicher waren als Cannabis, aber dem deutschen Betäubungsmittelgesetz nicht unterfielen. Für den heutigen Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit Cannabis war ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts mit wegweisend. In diesem Urteil wurde zwar ein „Recht auf Rausch“ verneint, aber das Gericht machte deutlich, dass bei einem gelegentlichen Konsum von Cannabis (es muss sich aber um strikten Eigenkonsum handeln) grundsätzlich von einer Strafe abzusehen ist, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt besonders gering ist.

Die Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln richten sich nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Cannabis gehört laut Anlage III nach §1 I BtMG auch zu den Betäubungsmitteln, sowie Marihuana und alle Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Der Besitz von Cannabis ist nach strafbar, sofern keine schriftliche Erlaubnis zum Erwerb vorliegt. Das Strafmaß erstreckt sich im Falle des bloßen Besitzes von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitstrafe von fünf Jahren. Die Ausgestaltung des Strafmaßes ist ebenfalls gesetzlich geregelt. Von großer praktischer Bedeutung ist sicherlich §31a BtMG, der es erlaubt aus verschiedenen Gründen von der Strafverfolgung abzusehen. Dies kann insb. der Fall sein, wenn die Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge und zum bloßen Eigenverbrauch besessen werden.

Grundsätzlich bedeutet „geringe Menge“, dass es sich um eine kleine Verbrauchsmenge handelt, die nur für den Gelegenheitsverbrauch benötigt wird.Hier ist aber zu beachten, dass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann. Die Einstellung ist dann nur bis zu einer bestimmten Menge möglich. In den meisten Bundesländern liegt diese Menge bei 6g, außer in Berlin (10-15g), in Nordrhein-Westfalen (10g) und in Rheinland-Pfalz (auch 10g). Diese Gewichtsangaben beziehen sich in den meisten Fällen auf Cannabisprodukte wie Haschisch und Marihuana.

Zu der geringen Menge an Betäubungsmitteln muss aber noch hinzutreten, dass der Täter nur eine geringe Schuld aufweist und auch kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat gegeben ist.

Für ein Fehlen des öffentlichen Interesses ist erforderlich, dass die Allgemeinheit kein gegenwärtiges Anliegen an der Strafverfolgung hat und dass sich die Straftat nicht über den Lebenskreis des Verletzten hinaus ausgewirkt hat. Für die Bewertung der geringen Schuld kommt es teils auf die Art und Gefährlichkeit der Droge an, die Menge und ggf. auch die Wirkstoffkonzentration, sowie das Täterverhalten und die Unrechtseinsicht des Täters. Berücksichtigt werden zudem die Beweggründe des Täters, seine Aufklärungsbereitschaft und seine Therapiebereitschaft, außerdem auch seine soziale Situation.

Wichtig ist, dass §31a Abs. 1 S. 1 BtMG tatsächlich nur anwendbar ist, wenn ausschließlich der Eigenkonsum bezweckt ist. Sobald Dritte beeinträchtigt werden ist also ein Absehen von der Strafverfolgung nicht mehr möglich.

 Wie Unterscheidet sich davon der Handel mit Cannabis bzw. Cannabis-Produkten?

Als grundsätzlicher Unterschied lässt sich erst einmal festhalten, dass es beim Handeln mit Drogen nicht mehr die Möglichkeit gibt von einer Strafverfolgung abzusehen. Dies begründet sich darin, dass beim Besitz zum bloßen Eigenkonsum sich der Täter lediglich selbst schädigt. Beim Handeln mit Drogen werden automatisch Dritte gefährdet, was nicht mehr straffrei blieben soll.

Generell ist das Handel treiben gesetzlich sehr stark differenziert, was mit unterschiedlich Hohen Strafen einhergeht, je nachdem, wie schwerwiegend der Einzelfall gelagert ist.

So gibt es beispielsweise einige so genannte „besonders schwere Fälle“, worunter zum einen das gewerbsmäßige Handeln fällt, also das Handeln mit Drogen zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts, und die Gesundheitsgefährdung mehrerer Personen. Die Erfüllung dieser Tatbestände führt zu Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Verkauft eine Person über 21 Jahren Drogen an eine Person unter 18 Jahren, so ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen. Das gleiche gilt, wenn der Wert der geringen Menge, wie schon oben erklärt, überschritten wird. Auch bei Handel treiben können strafmildernde Umstände hinzutreten. So zum Beispiel, wenn es sich um eine geringe Menge oder eine schlechte Qualität der Drogen handelt oder wenn der Angeklagte drogenabhängig ist.

Andererseits gibt es natürlich ebenso Umstände, die sich strafschärfend auswirken können. Darunter fällt zum Beispiel, ob es sich um harte Drogen oder weiche Drogen (wie Marihuana) handelt, wie viel von der Menge dem Eigenkonsum dient und wie viel davon für den Weiterverkauf bestimmt war und ob es sich um eine organisierte Form des Drogenhandels handelt.

Abgesehen vom Handeln mit Drogen gibt es aber noch andere Tatbestände im Gesetz, die die Weitergabe, ob entgeltlich oder unentgeltlich, erfassen.

So wird vom Handeln noch das Veräußern und Abgeben von Betäubungsmitteln abgegrenzt. Eine Veräußerung von Drogen kommt aber nur noch in dem Fall in Betracht, in dem die Drogen nicht mehr gewinnbringend verkauft werden, also entweder zum vom Veräußerer selbst gezahlten Preis oder beim Tausch eines Rauschgiftes gegen ein anderes. Unter der unerlaubten „Abgabe“ von Drogen ist das Verschenken, also eine unentgeltliche Weitergabe an Dritte, zu verstehen.Sowohl für der Veräußerung als auch für die Abgabe von Drogen gilt, dass auch hier nicht von einer Strafverfolgung bzw. von einer Strafe durch das Gericht abgesehen werden kann.

 Welche Folgen sind noch zu erwarten?

Neben den Delikten aus dem BtMG kann man sich durch den Konsum bzw. Besitz von Drogen auch noch nach anderen Normen strafbar machen.

So macht sich auch strafbar, wer nach dem Genuss von Marihuana, Haschisch oder Rauschmitteln am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug teilnimmt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Begriff „Fahrzeug“ nicht nur motorisierte Gefährte wie Autos oder Motorräder umfasst, sondern auch Fahrräder ebenso wie Flugzeuge, Schiffe und sogar Kutschen.

Regelmäßig kommt es in solchen Fällen aber nicht nur zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern dem Täter wird meist auch die Fahrerlaubnis entzogen. Kommt es aufgrund des fahruntüchtigen Zustandes sogar zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen, so erhöht sich die Strafandrohung noch.

Neben einer zweitweisen Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnis auch dauerhaft entzogen werden. So kann der gelegentliche Konsum von Cannabis zwar die Entziehung der Fahrerlaubnis begründen, aber nur, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der Konsument nicht zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.

Fehlendes Trennungsvermögen wird angenommen, wenn der Konsument mit einer THC-Konzentration von mind. 1ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Wird Cannabis schon auf regelmäßiger Basis konsumiert, so ist die Fahreignung auch regelmäßig ausgeschlossen. Ist jemand langjährig abhängig, so ist die Fahreignung ausgeschlossen und kann nur wiedererlangt werden, wenn eine einjährige Abstinenz nachgewiesen wird.

Fazit:

Insgesamt lässt sich festhalten, dass vor allem bei der Bemessung der Strafe viele Aspekte und auch die persönlichen Umstände des Töters berücksichtigt werden. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass, auch wenn es bis vor Gericht geht, ein Verfahren nicht nur nach den Normen des BtMG eingestellt werden kann, sondern auch die Strafprozessordnung noch Möglichkeiten eröffnet ein Verfahren einzustellen. So kann zum Beispiel bei Geringfügigkeit des Verfahrensgegenstandes von einer weiteren Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft abgesehen werden. Auch hat das Gericht die Möglichkeit das Verfahren noch einzustellen.

Sofern Sie Fragen im Strafrecht haben, rufen Sie bitte Anwalt Gramm im Strafrecht an.