Führungszeugnis: Wann gilt man als vorbestraft? Wann steht eine Strafe im Führungszeugnis?
Bei einem Führungszeugnis handelt es sich um ein offizielles Dokument, welches in unterschiedlichen Situationen erforderlich sein kann und verschiedene strafrechtliche Vergehen, welche von deutschen Gerichten ausgesprochen wurden, beinhaltet. Im Rahmen einer Neueinstellung bei einem Arbeitgeber oder bei einem Visum kann dieses Dokument notwendig werden. In dem folgenden Beitrag werden verschiedene Parameter und die unterschiedlichen Arten eines Führungszeugnisses erklärt. Dabei werden auch Informationen wie die möglichen Inhalte in dem Zeugnis oder die Frage, ab wann man als vorbestraft gilt, erläutert.
Was ist das Bundeszentralregister?
In diesem zentralen, amtlichen Register werden Vorstrafen und weitere notwendige Eintragungen vorgenommen. Entsprechend § 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) wird dieses Register durch das Bundesamt für Justiz geführt. Der Sitz des Bundesamtes für Justiz befindet sich in Bonn. Inhaltlich werden in dem Register auch Vermerke über die etwaige Schuldfähigkeit oder potenzielle Strafzurückstellungen bei Strafen in Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit vorgenommen.
Nach dem Verstreichen der Fristen können Einträge oder Vermerke aus dem Bundeszentralregister auch wieder vollständig entfernt werden. Über das Bundeszentralregister kann das Führungszeugnis angefordert werden. Ergänzend dazu kann auch ein Bundeszentralregisterauszug eingefordert werden. Dieser ist umfangreicher als ein Führungszeugnis und die Einträge werden darin länger vorgehalten.
Wer Einblick in die jeweiligen Auszüge nehmen darf, ist in Paragraph 41 des BZRG festgehalten. Dabei sind neben der betroffenen Person selbst weitere Stellen und Institutionen aufgelistet, welche einen uneingeschränkten Auszug verlangen dürfen. Grundsätzlich erhält nicht jeder die Auskunftsinformationen aus dem Register. Für Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften ist ein uneingeschränkter Auszug möglich.
Welche unterschiedlichen Führungszeugnisarten gibt es und was sind die Unterschiede?
Das private Führungszeugnis:
Bei dem privaten Zeugnis handelt es sich um ein einfaches Führungszeugnis, welches oftmals als Nachweis im Rahmen einer Bewerbung bei einem Arbeitgeber vorgelegt werden soll. Über ein Online-Formular kann diese Form beantragt werden. Alternativ ist es möglich, sich diese Art des Führungszeugnisses mit Vorlage des Personalausweises gegen eine Gebühr von 13 Euro direkt bei der örtlichen Meldebehörde aushändigen zu lassen.
Das Dokument wird anschließend ausschließlich der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller übermittelt. Über die weitere Verwendung des Dokumentes kann selbst entschieden werden.
Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass erstmalige Verurteilungen bei einer Strafhöhe von bis zu 90 Tagessätzen als Geldstrafe oder bei einer Gefängnisstrafe von maximal drei Monaten nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Bei jeder weiteren Eintragung in das Bundeszentralregister werden alle Verurteilungen in das Dokument aufgenommen, unabhängig davon, ob diese unter den oben Rahmenbedingungen liegen.
Die erweiterte Form des Führungszeugnisses:
Die Einführung des erweiterten Führungszeugnisses wurde im Rahmen der Anpassung des BZRG am 01. Mai 2010 realisiert. In diesem Dokument sind weitergehende Auskünfte über Personen enthalten, welche im Zusammenhang mit der beruflichen, privaten, ehrenamtlichen oder sonstigen Tätigkeit kinder- bzw. jugendnah tätig sind bzw. werden.
Bei Tätigkeiten in Einrichtungen mit pflegebedürftigen bzw. behinderten Menschen ist das Dokument ebenso verpflichtend wie bei der Tätigkeit mit minderjährigen Asylsuchenden.
In dieser Art des Führungszeugnisses sind ergänzend zu der einfachen Variante auch Strafen in Bezug auf Sexualdelikte enthalten. Die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses kann bspw. durch Behörden mit dem Zweck des Schutzes von Minderjährigen erfolgen. Der Erhalt direkt an die Behörde wird dann realisiert, wenn durch die jeweiligen Betroffenen der Aufforderung zur Vorlage nach nachgekommen wird.
Das behördliche Führungszeugnis:
Dieses Dokument ist in Bezug auf die Auskünfte ausschließlich Behörden vorbehalten. Die möglichen Inhalte des Führungszeugnisses berücksichtigen alle Straften und konzentrieren sich in dieser Form auf Vergehen, welche in Verbindung zu der Ausübung von einem Gewerbebetrieb oder einer wirtschaftlichen Unternehmung stehen.
Dabei gibt es im Gegensatz zu den anderen Arten von Führungszeugnissen keine Grenzen hinsichtlich der Tagessatzhöhe oder der potenziellen Dauer einer Freiheitsstrafe. In diesem Dokument werden sämtliche Straftaten aufgeführt.
Erfolgt eine Bewerbung bei einem öffentlichen Arbeitgeber, kann das Dokument auf die Antragstellung der betreffenden Person direkt zu der entsprechenden Behörde übermittelt werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber können eine Einsichtnahme verlangen, sodass die Behörde diese gewährleisten muss.
Alternativ bietet sich die Option, dieses Dokument an das zuständige Amtsgericht zu übermitteln, welches prüft, inwiefern Eintragungen existent sind und das Zeugnis lediglich bei Bedarf an die entsprechende Behörde weitergeleitet wird.
Das Führungszeugnis: ab wann ist eine Person vorbestraft?
Mit der Aussprache einer rechtskräftigen Strafe in einem Straf- bzw. Strafbefehlsverfahren ist man juristisch gesehen vorbestraft. Dabei ist es unerheblich, wie häufig eine derartige Verurteilung vorgekommen ist. Insofern die Strafe mit einer Geldstrafe oder auch bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, gilt man dennoch als vorbestraft, auch wenn diese Eintragungen nicht in den Führungszeugnissen aufgenommen werden. Die Frage, in Bezug auf das Führungszeugnis ab wann von vorbestraft die Rede ist, weicht dabei von der juristischen Interpretation ab. Im Resultat besteht bei dem Verlangen eines sauberen Führungszeugnisses des Arbeitgebers bereits bei zwei kleineren Straftaten ein Problem.
Wann ist bei einem Führungszeugnis die Löschungsfrist zu berücksichtigen?
Im Rahmen der Löschung von Einträgen in dem jeweiligen BZR sind zwei verschiedene Regelungen zu berücksichtigen. Dabei ist in einem Führungszeugnis die Löschungsfrist deutlich kürzer als in dem Bundeszentralregister. In dem BZR wird auch von Tilgungsfristen gesprochen. Die Eintragungen im Bundeszentralregister werden innerhalb von fünf bis zwanzig Jahren gelöscht. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Einträge immer erst dann vollständig gelöscht werden, wenn für dieses Vergehen keine weitere Straftat im Rahmen der Löschungsfristen hinzukommt. Auch ältere Einträge bleiben so lange bestehen, bis der Ablauf der letzten tilgungsreifen Verurteilung gelöscht werden kann. Damit einhergehend verbleiben alte Eintragungen ggf. dauerhaft, insofern neue Verurteilungen innerhalb der Fristen dazukommen sollten.
Die Löschung nach drei Jahren:
Gemäß Paragraph 34 des BZRG können die folgenden Verurteilungen nach drei Jahren auf Antrag gelöscht werden:
– bei einer Verurteilungen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bei einem Zeitraum von weniger als drei Monaten
– bei einer Freiheitsstrafe mit einem Strafmaß von weniger als zwölf Monaten als Bewährungsstrafe (insofern die Bewährung nicht widerrufen wird und keine weiteren Eintragungen vorliegen)
– bei einer Strafe nach dem Jugendstrafrecht bis zu maximal einem Jahr als Strafmaß
– bei einer Jugendstrafe bis zu zwei Jahren, ausgesetzt als Bewährungsstrafe.
Die Löschung nach fünf Jahren:
– bei einer Freiheitsstrafe mit mehr als einem Jahr Dauer oder einer Strafe nach dem Jugendstrafrecht mit mehr als zwei Jahren Strafdauer, ohne die Aussetzung der Bewährung.
Von diesem Sachverhalt ausgenommen sind Fälle, welche erst mit dem Verstreichen von zehn Jahren zuzüglich der Dauer der zugrundeliegenden Freiheitsstrafe getilgt werden können. Dazu zählen:
– Freiheitsstrafen bzw. Jugendstrafen mit einem Strafmaß von mehr als einem Jahr bei der Verurteilung wegen Sexualdelikten.
Grundsätzlich wird bei den Löschfristen immer der Tag der Verurteilung als Startfrist für die Berechnung der jeweiligen Löschungsdauer angesetzt. Die Löschung der Einträge kann ausschließlich durch die jeweilig betroffene Person realisiert werden. Ein Arbeitsgeber bzw. eine Behörde kann keine Löschung beantragen oder vornehmen. Die Löschfristen sind bei allen drei Arten des Führungszeugnisses zu berücksichtigen.