Hausdurchsuchung im Strafrecht

Rechtsanwalt Gramm - Hannover
Rechtsanwalt & Strafverteiger Sascha Gramm

Eine Situation, die man meist nur aus Fernsehsendungen kennt: Zwei Polizeibeamte klingeln an der Tür und möchten die Wohnung betreten und durchsuchen. Dazu die typische Gegenfrage des Betroffenen „Haben Sie einen Durchsuchungsbefehl?“. Welche Rechte Ihnen zustehen, wenn Sie der Betroffene dieses Szenarios sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Warum wird überhaupt eine Hausdurchsuchung durchgeführt?

Wenn Sie sich in der oben genannten Situation widerfinden, bedeutet dies, dass Sie entweder als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren geführt werden, also gegen Sie ermittelt wird, weil ein Anfangsverdacht, eine Möglichkeit des Vorliegen einer Straftat, besteht bzw. dass erwartet wird, dass sich ein Beschuldigter, bzw. ein Beweismittel in Ihrer Wohnung befindet, oder dass eine Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, die nur durch eine Hausdurchsuchung beseitigt werden kann.

Häufige Fragen zur Hausdurchsuchung im Strafrecht (FAQs)

Bei welchen Straftaten droht eine Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung bei einem Verdächtigen oder Angeklagten wird immer dann durchgeführt, wenn die Gefahr besteht, dass Beweismittel, welche im Zusammenhang stehen mit einer Straftat, beseitigt oder manipuliert werden könnten. Sie dient also der Beweissicherung.
Die Durchführung der Hausdurchsuchung erfordert einen Durchsuchungsbeschluss (fälschlicherweise auch oft bezeichnet als Durchsuchungsbefehl) Mit einer Hausdurchsuchung muss grundsätzlich gerechnet werden bei schweren Straftaten wie z.B.: Mord, Totschlag, Erpressung, Freiheitsberaubung, Menschenhandel etc.

Wann darf die Wohnung durchsucht werden?

Um zu verhindern, dass Beweismittel – zum Beispiel Diebesbeute– verschleiert werden und um sicherzustellen, dass die gesuchte Person auch tatsächlich anwesend ist, werden Durchsuchungen häufig früh morgens durch die Polizei durchgeführt. § 104 StPO regelt dabei, zu welchen Zeiten dies erlaubt ist. Grundsätzlich dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nicht zur Nachtzeit durchsucht werden. Von April bis einschließlich September dürfen Wohnungen zwischen neun Uhr abends und vier Uhr morgens, in den restlichen Monaten von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens nicht durchsucht werden. Bei der Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug, oder wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt, dürfen Hausdurchsuchungen jedoch auch in der Nachtzeit ohne einen Antrag beim Gericht durchgeführt werden. Grundsätzlich ist jedoch ein Durchsuchungsbeschluss notwendig.

Wann sollte man bei einer Hausdurchsuchung seinen Anwalt anrufen?

Beliebte Szene im Krimi: Die Polizei steht vor der Tür mit einem Durchsuchungsbeschluss, der Vedächtige bleibt ruhig und gelassen und sagt er rufe jetzt erstmal seinen Anwalt an.

Im Film wird die Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Rechtsanwälten gerne überzeichnet dargestellt. Im Falle einer Hausdurchsuchung allerdings, fast immer richtig. Sofortige Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Strafrecht ist geboten – das ist Ihr Recht.

Speziell für solche Notfälle hat unsere Kanzlei für Strafrecht in Hannover ein Nofalltelefon. Unter der Rufnummer:
0172 – 89 89 472
sind wir rund um die Uhr, auch an den Wochenenden, für unsere Mandanten erreichbar.

Was darf die Polizei nicht bei einer Hausdurchsuchung?

Welche rechtlichen Grenzen hat der Gesetzgeber bei einer Hausdurchsuchung gesetzt, was darf die Polizei nicht tun?
Klare Antwort: Die Zwangsmaßnahme hat im ausgewogenen Verhältnis der zur Last gelegte Straftat zu stehen.
Das Nichtbeachten eines Rotlichtsignals im Strassenverkehr wird niemals eine Hausdurchsuchung nach sich ziehen. Die Durchsuchung der Wohnräume durch die Polizei, darf nur erfolgen bei begründetem Verdacht auf eine schwere Straftat.

Wann darf eine Hausdurchsuchung nicht erfolgen?

Eine Hausdurchsuchung gilt als unverhältnismässig, bei geringfügigen Delikten (siehe Beispiel Ampel oben). Ebenfalls als Unverhältnismässig gilt es, wenn kein Verdacht auf Beseitigung oder Manipulation von Beweismitteln gegeben ist, die Beweisführung mit anderen Mitteln (z.B. Kameraaufnahmen, Zeugenaussagen etc.) möglich ist oder eine Durchsuchung für den Betroffenen eine zu grosse Belastung darstellen würde (z.B. Gefährdung der Existenzgrundlage).

Wie kann man sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss zur Wehr setzen?

Wird ein Verdächtiger mit einem Durchsuchungsbeschluss konfrontiert, ist es bereits zu spät dagegen Einspruch einzulegen denn die Polizei steht ja bereits schon in der Tür. Das bedeutet, das man sich gegen den Beschluss erst nachträglich zur Wehr setzen kann.

Zum Zeitpunkt der Durchführung ist es angeraten, sich den Polizeibeamten gegenüber ruhig und kooperativ zu verhalten und
keinen Widerstand zu leisten. Auf KEINEN(!) Fall sollte man sich zum Tatvorwurf äussern.

Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

Gerade wenn das Vorliegen der Voraussetzungen zweifelhaft ist, sollten Sie jedoch dennoch nicht eigenmächtig versuchen, die Durchsuchung zu verhindern. Die Polizeibeamten werden die Durchsuchung mit Zwang durchsetzen und Sie sich im Zweifel strafbar machen. Sie sind aber nicht verpflichtet, an der Hausdurchsuchung aktiv mitzuwirken, Sie müssen sie nur dulden.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbefehl und eine genaue Auflistung aller Gegenstände die beschlagnahmt wurden, aushändigen.

Haben Sie Fragen zu einer Hausdurchsuchung oder zu anderen Themen des Strafrechts?

Als Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover können Sie mich jederzeit kostenlos erreichen unter dieser Rufnummer

Besonderheit: Wohngemeinschaften bei einer Wohnungsdurchsuchung
Eine Besonderheit bei der Hausdurchsuchung ist bei Wohngemeinschaften zu beachten. Immerhin wohnen in einer Wohnung mehrere Personen und besitzen unabhängige Bereiche. Grundsätzlich dürfen nur die Räumlichkeiten der betroffenen Person durchsucht werden (dazu zählen neben dem eigenen Zimmer aber auch Gemeinschaftsräume, wie zum Beispiel die Küche oder das Bad). Haben die Beamten aber den Verdacht, dass in den anderen Räumen Beweismittel versteckt werden, so wird häufig wieder Gefahr im Verzug vorliegen, so dass auch diese Räume durchsucht werden dürfen.

Besonderheit: Zufallsfund

Eine weitere Besonderheit besteht bei sogenannten Zufallsfunden. Finden die Beamten bei einer Durchsuchung, bei der Sie einen bestimmten Gegenstand, zum Beispiel eine Diebesbeute, suchen, einen anderen, der als Beweis für eine weitere Straftat dienen kann, stellt sich die Frage, ob dieses Beweismittel beschlagnahmt und als Beweis verwertet werden darf. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob, bei Verdacht der Begehung der weiteren Straftat, eine Durchsuchung hätte angeordnet werden dürfen. So dürfte, bei dem Verdacht der Begehung eines Diebstahles, eine Durchsuchung regelmäßig angeordnet werden, so dass das Diebesgut beschlagnahmt und verwertet werden darf.

Dies hängt aber immer vom Einzelfall ab und muss durch eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Schutzbereich des Betroffenen ermittelt werden. Daher sollten Sie in diesem Fall unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Was kann Rechtsanwalt Gramm als Strafverteidiger für mich bei einer Hausdurchsuchung tun?

Häufig wird die Durchsuchung, insbesondere wenn diese früh morgens stattfindet, jedoch bereits beendet sein, bevor Ihr Verteidiger & Anwalt handeln kann. In diesen Fällen wird Ihr Verteidiger im Nachhinein die Durchsuchung angreifen. Es besteht die Möglichkeit, die Durchsuchung und Beschlagnahmung durch ein Gericht für rechtswidrig erklären zu lassen. Wenn in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Durchsuchung und/oder Beschlagnahmung von Sachen rechtswidrig war, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, eine Entschädigung, beziehungsweise in extremen Fällen sogar Schadensersatz, zu fordern.

Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. Strafverteidger Gramm wird diese Möglichkeit mit Ihnen durchsprechen.

Außerdem dürfen Beweismittel bei schweren Verstößen, zum Beispiel weil Ihre Wohnung ohne einen Durchsuchungsbeschluss durchsucht wurde, in einem Verfahren gegen Sie nicht verwendet werden, es besteht ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot.

Gerichtlich gegen die Durchsuchung vorzugehen, Entschädigung oder Schadensersatz zu fordern, bzw. das Beweisverwertungsverbot geltend zu machen, kann für den juristischen Laien jedoch äußerst schwer sein. So müssen zum Beispiel gewisse Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Insbesondere wenn Sie der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahren sind, sollten Sie so früh wie möglich versuchen, dagegen vorzugehen und einen Anwalt kontaktieren. Dafür ist es aber notwendig zu wissen, auf welchem Stand die Ermittlungen sind. Dies können Sie durch einen Antrag auf Akteneinsicht in Erfahrung bringen. Diesen Antrag können Sie selbst jedoch nicht stellen, sondern muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Aus diesen Gründen ist Ihnen dringend geraten, sich umgehend den Rat eines, auf Strafrecht spezialisierten, Rechtsanwaltes einzuholen. Viele Rechtsanwälte bieten für solche Fälle einen speziellen Notruf an.

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht & Strafverteidiger aus Hannover!

Ich freue mich auf Ihren Anruf!
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Rechtliche Grundlage der Hausdurchsuchung im Strafrecht

Es existieren in der Bundesrepublik Deutschland zwei Grundsätze, die sicherstellen sollen, dass die öffentliche Hand nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Grundrechte der Bürger eingreifen kann: Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes. Der Vorbehalt des Gesetzes besagt, dass ein staatliches Handeln, das einen Grundrechtseingriff zur Folge hat, eine Rechtsgrundlage bedarf, also ein Gesetz, dass gerade diese Handlung erlaubt. Der Vorrang des Gesetzes hingegeben bestimmt, dass das staatliche Handeln nicht gegen das Gesetz verstoßen darf.

Diese beiden Grundsätze müssen bei jeder Hausdurchsuchung erfüllt sein.

Vorbehalt des Gesetzes

Bei der Bestimmung, welche Norm als Rechtsgrundlage dient, muss zwischen repressivem und präventivem staatlichen Handeln unterschieden werden.

Liegt eine Gefahr vor, zum Beispiel weil in einer Wohnung ein Gegenstand vermutet wird, der sichergestellt werden darf, richtet sich die Rechtsgrundlage nach dem Sicherungs- und Ordnungsrecht (Polizeirecht) des jeweiligen Landes. In Niedersachsen wäre die Rechtsgrundlage so zum Beispiel § 24 des Niedersächsisches Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG).

Als Rechtsgrundlage einer Hausdurchsuchung, wenn bereits Ermittlungen durchgeführt werden (repressives Handeln), dient § 102 der Strafprozessordnung (StPO), bzw. § 103 StPO bei Hausdurchsuchungen bei Personen, die selbst nicht Beschuldigter einer Straftat sind.

Demnach dürfen Wohnungen und andere Räume grundsätzlich durchsucht werden, zum Zwecke der Ergreifung und zum Auffinden von Beweismitteln.

Vorrang des Gesetzes

Insbesondere die Wohnung ist jedoch für den einzelnen Bürger ein Rückzugsort, also ein bedeutendes Gut. Deshalb steht dieser Ort unter dem Schutz des Art. 13 des Grundgesetzes.

Art. 13 GG bestimmt, dass Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organen (insbesondere die Polizei) und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden dürfen.

Die wichtigste Formvorschrift ist dabei der § 25 Nds.SOG, bzw. § 105 Abs. 1 StPO, welche eine Richterliche Anordnung vorsieht, den Durchsuchungsbeschluss.

Deshalb bedarf eine Hausdurchsuchung in der Regel tatsächlich immer eine richterliche Anordnung. In Einzellfällen kann jedoch die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung anordnen. In diesem Fall ist ein Beschluss nicht notwendig.

Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, nämlich Gefahr im Verzug, genügt jedoch auch die Anordnung der Staatsanwaltschaft, beziehungsweise deren Ermittlungspersonen (Polizei). Es ist also kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn ein Schaden eintreten würde, wenn nicht anstelle der zuständigen Stelle eine andere tätig wird. An die Annahme einer Gefahr im Verzug sind dabei aber strengste Anforderungen zu stellen.

Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn davon auszugehen ist, dass eine Person verletzt werden würde, wenn eine richterliche Anordnung abgewartet werden würde und deshalb die Durchsuchung sofort durchgeführt werden muss. Ebenfalls liegt Gefahr im Verzug vor, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweismittel vernichtet werden würde.

Ob Gefahr im Verzug vorliegt, entscheiden dabei die Beamten, die die Durchsuchung durchführen.  Es kann dabei aber vorkommen, dass tatsächlich gar keine Gefahr im Verzug vorliegt, die Beamten jedoch von ihr ausgehen. Müssen diese aber auf Grund ihrer Ermittlungen von dem Vorliegen von Gefahr im Verzug ausgehen, wird diese sogenannte Anscheinsgefahr einer echten Gefahr gleichgestellt, Sie können die Durchsuchung also nicht verhindern. Reine Spekulationen oder Vermutungen reichen jedoch nicht aus.

Die Umstände, die zu der Beurteilung der Gefahr im Verzug geführt haben, müssen von den Beamten in den Ermittlungsakten dokumentiert werden (Sicherstellungsprotokoll), damit Sie vor Gericht Bestand haben. Ist das nicht der Fall, dann kann die Rechtmäßigkeit fraglich sein. Ein Strafverteidiger kann in einem Verfahren frühzeitig überprüfen, ob die Durchsuchung rechtmäßig gewesen ist.

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