Aus der U-Haft mit Angehörigen telefonieren
Karlsruhe (jur). Gefängnisse dürfen Telefonate von Untersuchungshäftlingen nicht pauschal begrenzen. Die Gefängnisleitung muss vielmehr eine Einzelfallprüfung vornehmen, wie häufig und wie lange ein Untersuchungshäftling überwachte Telefonate führen darf, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Samstag, 19. Januar 2019, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 Ws 365/18).
Im konkreten Fall sitzt der 31-jährige Antragsteller seit dem 10. Juli 2018 wegen des Verdachts der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Untersuchungshäftling erlaubt, einmal pro Woche höchstens 15 Minuten mit insgesamt fünf konkret benannten Familienangehörige, zu telefonieren. Die Gespräche sollten von einem Justizbeamten überwacht werden.
Die Gefängnisleitung gestattete jedoch nur alle zwei Wochen Telefonate. Sie verwies auf die hohe Zahl der gewünschten und von Beamten zu überwachenden Telefongespräche. Dies sei aus organisatorischen Gründen nicht zu leisten. Aus Gleichbehandlungsgründen müssten pauschal die Telefonate begrenzt werden.
Das OLG hob in seinem Beschluss vom 8. Januar 2019 die Entscheidung der Gefängnisleitung auf. Zwar stehe es im „pflichtgemäßen Ermessen“, inwieweit die Gefängnisleitung Telefonate von Untersuchungshäftlingen gestattet. Die Überwachung der Gespräche müsse auch organisatorisch bewältigt und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aufrechterhalten werden.
Doch eine Ermessensentscheidung setze eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass für einen Untersuchungshäftling die Unschuldsvermutung gilt und er „deswegen allein unvermeidbaren Beschränkungen unterworfen werden darf“. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf den Schutz seiner Privatsphäre und seiner Familie müsse Rechnung getragen werden.
Da die Gefängnisleitung die Telefonate nur pauschal und nicht nach einer Einzelfallprüfung beschränkt hat, müsse darüber neu entschieden werden. Es sei nicht geprüft worden, ob häufigere Telefonate mit Angehörigen geboten waren. Allein der pauschale Hinweis auf die hohe Anzahl der gewünschten Telefonate von Untersuchungshäftlingen reiche nicht für eine Beschränkung aus. In der Ermessensentscheidung könne allerdings auch berücksichtigt werden, wenn Angehörige die Möglichkeit von Besuchen haben, so dass Telefonate mit ihnen eher beschränkt werden können.
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