Scheidungsrecht- wer bekommt das Haus?
Der Umgang und Verbleib einer gemeinsamen Immobilie der Eheleute spielt im Rahmen der Scheidung eine wesentliche Rolle. Dabei stellen sich die Ehepartner immer wieder die Frage: „Wer bekommt nach dem Scheidungsrecht das Haus bzw. die Eigentumswohnung?“ Um diese Frage beantworten zu können gilt es eine Reihe von Aspekten und Umständen zu beachten.
Sofern die Eheleute nicht etwas anderes vereinbart haben wird die Ehe als sogenannte „Zugewinngemeinschaft“ geführt. Der Grundsatz dieses Prinzips sagt aus, dass das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erzielen, nach der Scheidung auf die beiden Partner aufgeteilt werden muss. Zum Vermögen zählen insbesondere auch Immobilien in jeglicher Art. Ein Ehevertrag kann eine solche Aufteilung ausschließen.
Wenn beide Ehegatten Eigentümer der Immobilie sind, wird der Zugewinn, zu dem auch die das Haus oder die Wohnung gehört, hälftig aufgeteilt. Wenn nur einer Eigentümer der Immobilie ist, kann der andere einen Ausgleichsanspruch geltend machen.
Da eine Immobilie in der Regel nicht hälftig aufgeteilt werden kann- zumindest nicht tatsächlich muss eine Lösung für die Aufteilung gefunden werden.
Für die Aufteilung des Eigenheims bestehen unterschiedliche Möglichkeiten. Die Eheleute können sich dazu entschließen, dass die Immobilie verkauft und der daraus resultierende Erlös zu gleichen Teilen auf die beiden Partner aufgeteilt wird. Dieser Weg vermeidet Streitigkeiten, die sich auf sonst fällige Ausgleichsansprüche oder Besitzansprüche bezieht, da keiner der Ehegatten das Haus erhält.
Erforderlich für diesen Weg ist allerdings das Einverständnis beider Ehepartner.
Ein weiterer Weg über den Verbleib des Hauses oder Wohnung zu bestimmen, besteht darin, eine Teilungsversteigerung anzusetzen. Der Wert des Hauses wird geschätzt und sodann wird auch ein Einstiegspreis für die Versteigerung bestimmt. Den Antrag auf eine Teilungsversteigerung kann sowohl einer der Ehepartner als auch das Gericht stellen. Dieser Weg ist eher unlukrativ, es besteht das Risiko, dass die Immobilie deutlich unter dem Marktwert versteigert wird und so der Erlös im Vergleich zu einem freien Verkauf in der Regel geringer ausfällt.
Während bei einem eigenständigen Verkauf ausgeschlossen ist, dass einer der Ehegatten die Immobilie erwirbt, weil er selbst ja auf der Seite des Verkäufers steht, kann einer der Partner im Rahmen der Teilungsversteigerung mitbieten und so auch alleiniger Eigentümer werden. Ihm steht dann ein Vorkaufsrecht zu. Wenn sich die Ehegatten darauf einigen können, dass einer der beiden nach der Scheidung das Haus erhält, kann der andere seine Eigentumsanteile auf den im Haus verbleibenden Ehegatten übertragen. Der verzichtende Ehegatte erhält im Gegenzug dazu in der Regel eine Entschädigungszahlung. Wenn sich die Ehepartner auf diese Art des Umgangs mit der Immobilie im Falle einer Scheidung einigen können, müssen sie jedoch weitere Punkte beachten.
Wenn ein gemeinsamer Kredit für das Haus besteht, sollte sich der verzichtende Ehepartner als Kreditnehmer streichen lassen und sich auch darum kümmern, dass er aus dem Grundbuch ausgetragen wird. Eine weitere mögliche, aber mit Blick auf die Praxis sehr seltene Lösung stellt die gemeinsame Nutzung der Immobilie dar. Allerdings geht mit der Scheidung der Ehe auch der Wunsch nach einer räumlichen Trennung einher, sodass diese Möglichkeit eine untergeordnete Rolle spielt.
Die Frage wer das Haus bekommt lässt sich demnach nicht pauschal beantworten. Es gibt vielerlei Möglichkeiten und Wege nach der Scheidung mit einer gemeinsamen Immobilie zu verfahren. Die Einigkeit der Ehegatten über den Verbleib des Eigenheims ist ein maßgeblicher Punkt, der die weiteren Folgen für das Haus oder Wohnung beeinflusst.
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